II. Das „Anfangsvermögen". § 4.
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XIII c 40 ti. 21. Juni 1900bei Fuisting-StrutzEink.St.G. Sinnt. 1X1 und 2 zu
§ 43, Anm. 7 zu § 48). Nun erfolgt aber ein Ausspruch über die Höhe des An
fangsvermögens nur in den Feststellungs-, nicht auch in den Veranlagungs
bescheiden. Und wenn sich auch der besitz- oder kriegssteuerpflichtige Vermögens
zuwachs aus einer Vergleichung des Anfangs- und des Endvermögens ergibt,
so ist es doch sehr wohl möglich, daß dieser Vermögenszuwachs im Ergebnis
richtig berechnet und die Veranlagung zutreffend ist, obwohl die Berechnung
des Anfangsvermögens unrichtig ist. Trotz der Beschränkung der Rechtskraft
einer Entscheidung auf deren Spruch wird man eine i. S. des § 4 Abs. 2 VZAG.
„rechtskräftige" Feststellung des Anfangsvermögens auch dann als gegeben an
nehmen müssen, wenn sich der Ausspruch über die Höhe des Aufangsvermögens
nicht im Spruche, sondern nur in den Gründen einer rechtskräftig gewordenen
Besitz-(oderKriegz-)steuerveranlagung findet. Denn bei einer anderen Aus-
legung würde man zu dem Ergebnisse gelangen, daß eine „rechtskräftige" Fest
stellung des Anfangsvermögens überhaupt nur in den Fällen vorliege, wo nur
ein Besitzsteuer-Feststellungsbescheid, also keine Veranlagung zur Besitz- oder
Kriegssteuer erfolgt ist, mithin die frühere rechtskräftige Feststellung des Slnfangs-
Vermögens die Ausnahme bildet, während der Gesetzgeber von ihr als der Regel
ausgeht. Der Abs. 2 wird also so auszulegen sein, als ob er etwa lautete: „Ist
das Anfangsvermögen bereits bei der BSt. in einem rechtskräftig geworde
nen Veranlagungs- oder Feststellungsbescheide, aber infolge eines Rechtsirrtums
... unrichtig festgestellt, so" usw.
4. Der § 4 Abs. 1 behandelt nur den Fall, wo das Anfangsvermögen für
eine erstmalige Besitzsteuerveranlagung zugrunde zu legen war oder „im Falle
der Sieuerpflicht zugrunde zu legen gewesen wäre". Der zweite Fall ist nur
gegeben, wenn ein, sei es mit Festsetzung eines Steuersatzes, sei es mit einem
Feststellungsbescheid abschließendes Veranlagungsverfahren unterblieben ist,
weil es an der subjektiven oder objektiven Besitzsteuerpflicht fehlte. Jst'die
Veranlagung trotz Vorhandenseins der subjektiven und objektiven Steuerpflicht
unterblieben, so ist sie nach § 73 BSt.G. nachzuholen. Dann liegt aber der
erste Fall des § 4 Abs. 1 vor. Denn auch auf eine zu Unrecht unterbliebene
Besitzsteuerveranlagung trifft zu, daß das Anfangsvermögen „nach den
Vorschriften des BSt.G. zugrunde zu legen war", nämlich ebenso zugrunde
zu legen, wie die Veranlagung vorzunehmen „war". Ist sie noch nicht erfolgt,
so hat das lediglich die Folge, daß Abs. 2 keine Anwendung finden kann, viel
mehr die Feststellung des Anfangsvermögens für die BZA. völlig selbständig
erfolgt; insofern hat eine zu Unrecht unterbliebene Besitzsteuerveranlagung
allerdings für die Feststellung des Anfaugsvermögens behufs Veranlagung
der VZA. dieselbe Folge wie das Unterbleiben einer Besitzsteuerveranlagung
wegen Nichtvorhandenseins der Steuerpflicht. In der Praxis wird es allerdings
in der Regel sich empfehlen, zunächst die zu Unrecht unterbliebene Besitzsteuer
veranlagung vorzunehmen oder beide Veranlagungen zu verbinden.
5. Anfechtbarkeit rechtskräftiger Vermögensfeststellung nach
Abs. 2. Liegt eine in obigem Sinne*„rechtskräftige" Feststellung des Anfangs
vermögens nach den Vorschriften des BSt.G. bereits vor, so ist sie für die Ver
anlagung der VZA. bindend, wenn sie nicht „infolge Rechtsirrtums" unrichtig ist.
a) „Infolge" Rechtsirrtums unrichtig ist sie nur, wenn der Rechtsirrtum
die Feststellung in der Richtung beeinflußt hat, daß er allein oder neben an
deren Umständen dazu geführt hat, das Slnfangsvermögen zu hoch oder zu
niedrig festzustellen.
b) Es kann zweifelhaft sein, ob unter Rechtsirrtum Nichtanwendung oder
unrichtige Anwendung des bestehenden materiellen oder formellen Rechts zu