Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bcrmögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

verstehen  ist  oder  nur  eine  solche  i.  <B.  des  §  10  Ziff.  1  RFHG.,  jetzt  §  267  RAO,,
also  im  Gegensatz  zu  „wesentlichen  Mangelndes  Verfahrens".  Dre  Grenze  zwischen
beiden,  zwischen  Rechtsirrtum  in  diesem  engern  Sinne  und  wesentlichen  Verfahrensmängeln,
  ist  äußerst  flüssig,  da  die  letzteren  meist  durch  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  einer  Rechtsnorm  hervorgerufen  sind.  Insoweit  der
Verfahrensmangel  eine  solche  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Einwendung
einer  Norm  des  materiellen  oder  formellen  Rechts  erkennen  läßt  und  er  durch
diese  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  zu  der  unrichtigen
stieststellung  des  Anfangsvermögens  mindestens  beigetragen  hat,  ist  das  letztere
„infolge  eines  Rechtsirrtums"  unrichtig  festgestellt.  Der  Rechtsirrtum  kann  m
der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen  Anwendung  jeder  Art  von  Rechtsnorm, ­
  also  von  Gesetz,  Rechtsverordnung(„gesetzvertretende  V.",  Fleiner  ^nstltu.
timten  des  Dtsch.  Verwaltungsrechts  S.  70)  oder  Gewohnheitsrecht  bestehen.
Dagegen  sind  die  Aussprüche  auch  der  obersten  Gerichte  keine  Rechtsnormen;
sie  'schaffen  kein  Recht,  sondern  legen  das  bestehende  nur  aus  und  wenden  es
auf  den  von  ihnen  zu  entscheidenden  einzelnen  Fall  an.  Hat  eme  Nachgeordnete
Instanz  entgegen  einer  Bestimmung,  wie  in  §  11  Abs.  2  RFHG.,  tetzt  §  274  Abs.  4
RAO.  („Das  Finanzgericht  und  das  Finanzamt",  die  Vorinstanzen,  sind  an  tue
rechtliche  Beurteilung  gebunden,  die  der  Aufhebung  der  angefochtenen  Entschewung
und  der  Rückverweisung  zugrunde  liegt"),  in  seiner  neuen  Entscheidung  die  von
der  oberen  Instanz  getroffene  rechtliche  Beurteilung  nicht  befolgt  oder  mißverstanden, ­
  so  liegt  hierin  allerdings  ein  Rechtsirrtum;  aber  er  besteht  nicht  m
der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen  Anwendung  der  von  der  höheren  ^nstanz
erteilten  rechtlichen  Weisungen,  sondern  in  der  Nichtanwendung  der  die  nachgeordnete
  Instanz  zur  Befolgung  dieser  Weisungen  verpflichtenden  Rechtsnorm.
Den  Gegensatz  zum  Rechtsirrtum  i.  S.  des  §  4  Abs.  2  bildet  eme  unrichtige
tatsächliche  Feststellung  oder  Annahme,  soweit  sie  eben  nicht  aus  Rechtsirrtum
entsprungen  ist.  Besonders  häufig  wird  es  bei  Schätzungen  zweifelhaft  werden,
ob  ein  Rechtsirrtum  vorliegt.  Schätzung  ist  das  Ergebnis  eines  subfektiven
Urteils  über  tatsächliche  Verhältnisse.  Die  auf  tatsächlichem  Gebiet  liegende
von  einer  anderen  Stelle  nach  ihrem  subjektiven  Urteil  jenem  subjektiven  Urtell
beigemessene  Unrichtigkeit  ist  kein  Rechtsirrtum.  Wohl  aber  liegen  Rechtsirrtümer
  in  der  Vornahme  von  Schätzungen,  wenn  diese  rechtlick)  unzulafsig
war,  ferner  in  Verstößen  gegen  die  Rechtsnormen  über  das  bei  der  Schatzung  anzuwendende
  Verfahren  und  eine  unzureichende  Begr.  der  Schatzung  (vgl.
Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  10  zu  z  49h
e)  Der  2  Satz  des  2.  Abs.  hebt  nur  einen  Fall  eines  materiellen  Rechtsirrtums ­
  heraus,  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  hinsichtlich  der  Behandlung  des
Gesamtquts  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  bestehenden  Zweifel  Vgl.
oben  Anm  III  2  ck  zu  ?  3  (S.  77).  Gleichzeitig  kommt  aber  durch  diesen  Satz  auch
zum  Ausdruck,  daß  bei  Anwendung  des  VZAG.  der  Anteil  des  Abkömmlings  am
Gesamtgut  als  Vermögen  des  Abkömmlings  und  nicht  als  Vermögen  des  überlebenden
  Ehegatten  zu  behandeln  ist.  ^  ^  _ r  ,
d)  Ob  der  Rechtsirrtum  der  Steuerbehörde  oder  dem  Kbgabepflichngen
unteraelaufen  ist,  macht  nach  Abs.2  für  die  Anwendung  des  letzteren  keinen  unter»
schied  Übrigens  liegt  darin,  daß  die  Steuerbehörde  einen  Rechtsirrtum  des
Abgabepflichtigen  nicht  entdeckt,  sondern  ihm  folgt,  auch  ein  Rechtsirrtum  der
Steuerbehörde  selbst.  Unter  „Steuerbehörde"  sind  auch  die  Rechtsmittel,
instanzen  zu  verstehen.  Es  ist  auch  rechtlich  nicht  unzulässig,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  die  Berichtigung  der  rechtskräftigen  Feststellung  des  Anfangsvermogens
verlangt  und  die  Steuerbehörde  einer  unteren  Instanz  eme  solche  vornimmt,
weil  die  Feststellung  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  sei,  obwohl  diese  Fest-
            
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