Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

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XIII  c  40  ti.  21.  Juni  1900bei  Fuisting-StrutzEink.St.G.  Sinnt.  1X1  und  2  zu
§  43,  Anm.  7  zu  §  48).  Nun  erfolgt  aber  ein  Ausspruch  über  die  Höhe  des  Anfangsvermögens ­
  nur  in  den  Feststellungs-,  nicht  auch  in  den  Veranlagungsbescheiden. ­
  Und  wenn  sich  auch  der  besitz-  oder  kriegssteuerpflichtige  Vermögenszuwachs ­
  aus  einer  Vergleichung  des  Anfangs-  und  des  Endvermögens  ergibt,
so  ist  es  doch  sehr  wohl  möglich,  daß  dieser  Vermögenszuwachs  im  Ergebnis
richtig  berechnet  und  die  Veranlagung  zutreffend  ist,  obwohl  die  Berechnung
des  Anfangsvermögens  unrichtig  ist.  Trotz  der  Beschränkung  der  Rechtskraft
einer  Entscheidung  auf  deren  Spruch  wird  man  eine  i.  S.  des  §  4  Abs.  2  VZAG.
„rechtskräftige"  Feststellung  des  Anfangsvermögens  auch  dann  als  gegeben  annehmen ­
  müssen,  wenn  sich  der  Ausspruch  über  die  Höhe  des  Aufangsvermögens
nicht  im  Spruche,  sondern  nur  in  den  Gründen  einer  rechtskräftig  gewordenen
Besitz-(oderKriegz-)steuerveranlagung  findet.  Denn  bei  einer  anderen  Auslegung
  würde  man  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  eine  „rechtskräftige"  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  überhaupt  nur  in  den  Fällen  vorliege,  wo  nur
ein  Besitzsteuer-Feststellungsbescheid,  also  keine  Veranlagung  zur  Besitz-  oder
Kriegssteuer  erfolgt  ist,  mithin  die  frühere  rechtskräftige  Feststellung  des  Slnfangs-Vermögens
  die  Ausnahme  bildet,  während  der  Gesetzgeber  von  ihr  als  der  Regel
ausgeht.  Der  Abs.  2  wird  also  so  auszulegen  sein,  als  ob  er  etwa  lautete:  „Ist
das  Anfangsvermögen  bereits  bei  der  BSt.  in  einem  rechtskräftig  gewordenen ­
  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide,  aber  infolge  eines  Rechtsirrtums
...  unrichtig  festgestellt,  so"  usw.
4.  Der  §  4  Abs.  1  behandelt  nur  den  Fall,  wo  das  Anfangsvermögen  für
eine  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  zugrunde  zu  legen  war  oder  „im  Falle
der  Sieuerpflicht  zugrunde  zu  legen  gewesen  wäre".  Der  zweite  Fall  ist  nur
gegeben,  wenn  ein,  sei  es  mit  Festsetzung  eines  Steuersatzes,  sei  es  mit  einem
Feststellungsbescheid  abschließendes  Veranlagungsverfahren  unterblieben  ist,
weil  es  an  der  subjektiven  oder  objektiven  Besitzsteuerpflicht  fehlte.  Jst'die
Veranlagung  trotz  Vorhandenseins  der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflicht
unterblieben,  so  ist  sie  nach  §  73  BSt.G.  nachzuholen.  Dann  liegt  aber  der
erste  Fall  des  §  4  Abs.  1  vor.  Denn  auch  auf  eine  zu  Unrecht  unterbliebene
Besitzsteuerveranlagung  trifft  zu,  daß  das  Anfangsvermögen  „nach  den
Vorschriften  des  BSt.G.  zugrunde  zu  legen  war",  nämlich  ebenso  zugrunde
zu  legen,  wie  die  Veranlagung  vorzunehmen  „war".  Ist  sie  noch  nicht  erfolgt,
so  hat  das  lediglich  die  Folge,  daß  Abs.  2  keine  Anwendung  finden  kann,  vielmehr ­
  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  für  die  BZA.  völlig  selbständig
erfolgt;  insofern  hat  eine  zu  Unrecht  unterbliebene  Besitzsteuerveranlagung
allerdings  für  die  Feststellung  des  Anfaugsvermögens  behufs  Veranlagung
der  VZA.  dieselbe  Folge  wie  das  Unterbleiben  einer  Besitzsteuerveranlagung
wegen  Nichtvorhandenseins  der  Steuerpflicht.  In  der  Praxis  wird  es  allerdings
in  der  Regel  sich  empfehlen,  zunächst  die  zu  Unrecht  unterbliebene  Besitzsteuerveranlagung ­
  vorzunehmen  oder  beide  Veranlagungen  zu  verbinden.
5.  Anfechtbarkeit  rechtskräftiger  Vermögensfeststellung  nach
Abs.  2.  Liegt  eine  in  obigem  Sinne*„rechtskräftige"  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  bereits  vor,  so  ist  sie  für  die  Veranlagung ­
  der  VZA.  bindend,  wenn  sie  nicht  „infolge  Rechtsirrtums"  unrichtig  ist.
a)  „Infolge"  Rechtsirrtums  unrichtig  ist  sie  nur,  wenn  der  Rechtsirrtum
die  Feststellung  in  der  Richtung  beeinflußt  hat,  daß  er  allein  oder  neben  anderen ­
  Umständen  dazu  geführt  hat,  das  Slnfangsvermögen  zu  hoch  oder  zu
niedrig  festzustellen.
b)  Es  kann  zweifelhaft  sein,  ob  unter  Rechtsirrtum  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  materiellen  oder  formellen  Rechts  zu
            
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