Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Berniögenszriwachssteuergesctz.  §  4.

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den  Begriff  des  steuerbaren  Vermögens  die  §§  20,  22,  28—47  BSt.G.,  von
denen  aber  §§  42—46  (bedingte  und  befristete  Vermögensrechte  und  -lasten)
ebenfalls  schon  bei  §  3  berücksichtigt  sind;  der  §  23  BSt.G.  scheidet  für  die  VZA.
aus,  weil  er  für  diese  durch  §  7  VZAG.  ersetzt  ist.
Hat  eine  Veranlagung  zum  WB.  stattgefunden  oder  ist  ein  Feststellungsbescheid ­
  nach  §  47  WBG.  erlassen,  so  kommt,  auch  wenn  eine  rechtskräftige,
nicht  infolge  Rechtsirrtums  unrichtige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach
den  Vorschriften  des  BSt.G.  nicht  erfolgt  ist  oder  mangels  einer  Besitzsteuerpslicht
  nicht  erfolgen  konnte,  dessen  §  20  zur  Anwendung,  der  nach  Hinznfügung
seines  zweiten  Satzes  durch  §  39  Abs.  2  KSt.G.  bestimmt:  „Als  Wert  des  steuerbaren ­
  Vermögens  am  1.  Jan.  1914  gilt  das  nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen.
  Ist  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten  gewährten  gänzlichen  oder
teilweisen  Erlasses  des  rechtskräftig  veranlagten  WB.  das  Vermögen  anderweit  ermittelt, ­
  so  ist  dies  anderweit  ermittelte  Vermögen  maßgebend."
Die  Worte  „mit  der  Maßgabe,  daß  Abweichungen  in  der  Vermögensfeststellung, ­
  die  sich  bei  Anwendung  der  Vorschriften  des  BSt.G.  ergeben  hätten,
entsprechend  zu  berücksichtigen  sind",  die  sich  nach  der  früheren  Fassung  des
§  20  BSt.G.  hinter  „Vermögen"  im  ersten  Satze  befanden,  sind  durch  §  39
Abs.  1  KSt.G.  gestrichen.  Das  „nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen"  ist
das  nach  §  15  Abs.  3  dieses  Ges.  abgerundete  und  rechtskräftig  festgestellte
Vermögen  (pr.  OVG.  K  Vb  4  b.  1.  Wlai  1918  und  K  VI  b  14  v.  22.  Mai  1919).
b)  Der  BZA.  wird  somit  in  Fällen  dieser  Art  ein  Anfangsvermögen  zugründe
  gelegt,  das  nicht  nach  den  selbständigen  Vorschriften  des  BSt.G.  ermittelt ­
  oder  zu  ermitteln  ist,  sondern  nach  den  teilweise  abweichenden  des  WBG.,
mithin  ein  insoweit  anderer  Vermögensbegriff,  als  wenn  eine  rechtskräftige
Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  für  den  WB.  nicht  stattgefunden  hat
und  auch  nicht  stattfinden  konnte,  weil  eine  Wehrbeitragspslicht  nicht  vorlag.
Letzterenfalls  erfolgt  die  Feststellung  des  Ansangsvermögens  für  die  VZA.  nach
den  Vorschriften  der  §§  28—47  BSt.G.,  ersterenfalls  nach  denen  der  §§  16—30
WBG.  Verschiedenheiten  zwischen  den  ersteren  Paragraphen  des  BSt.G.  und
den  letzteren  des  WBG.  bestehen  indes  nur  hinsichtlich  der  Bewertung  des
Grundvermögens  und  der  Renten  und  sonstigen  aus  die  Lebenszeit  beschränkten
Nutzungen  und  Leistungen.  Nach  dem  WBG.  ist  der  Bewertung  von  Grundstücken,
  die  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  sowie  von  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken
oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  bei  denen  die  Behauung
und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  nach  Wahl
des  Steuerpflichtigen  der  Ertrags-  oder  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu  legen
(§  17  WBG.).  Dagegen  hat  nach  dem  BSt.G.  der  Steuerpflichtige  hinsichtlich
der  Grundstücke  aller  Art  die  Wahl  zwischen  gemeinem  Wert  und  Gestehungskosten
  (§  30  BSt.G.)  mit  der  Maßgabe,  daß  1.  bei  Grundstücken  der  in  §  17
WBG.  bezeichneten  Art,  wenn  sie  durch  Vorgänge  der  in  §  31  Abs.  1  BSt.G.
bezeichneten  Art  oder  gegen  einen  hinter  der  in  §  32  BSt.G.  gezogenen  Grenze
zurückbleibenden  Preis  erworben  sind,  statt  des  Erwerbspreises  der  Ertragswert
  i.  S.  des  §  17  WBG.  oder  auf  Verlangen  des  Steuerpflichtigen  der  gemeine ­
  Wert  z.  Z.  des  Erwerbes  in  die  Gestehungskosten  einzusetzen  ist;  2.  bei
Grundstücken  aller  Art,  die  vor  dem  1.  Jan.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen
erworben  sind,  der  bei  der  Veranlagung  des  WB.  festgestellte  Wert  als  Betrag
der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten  zu  gelten  hat  (§  33  BSt.G.),  also
im  allgemeinen  der  gemeine  Wert,  bei  den  in  §  17  WBG.  bezeichneten  landund
  forstwirtschaftlichen,  gärtnerischen  und  bebauten  Wohn-  und  gewerblichen
Grundstücken  nach  der  vom  Steuerpflichtigen  bei  Veranlagung  des  WB.  ge-
            
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