Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. §4. 127 
troffenen Wahl entweder der Ertrags- oder der gemeine Wert. Hinsichtlich der 
nach dem 1. Aug. 1914 erworbenen Grundstücke wird für die VZA. das Wahl 
recht wie für die KSt. durch § 6 KSt.G. durch § 10 VZAG. eingeschränkt; vgl. 
unten § 10 und die Erläuterungen dazu. Die zweite Verschiedenheit zwischen 
WBG. und BSt.G. besteht darin, daß § 22 WBG. eine dem Abs. 3 des § 38 
BSt.G. entsprechende Bestimmung nicht enthält; vgl. unten bei III B b ©. 171. 
2. Die matzgebenden Bewertungsgrnndsätze. Vgl. hierzu Strutz, 
Der Haus- und Grundbesitz in den Kriegs- und Vermögenssteuern, H. 5 der 
„Zeitgemäßen Steuerfragen". 
A. Die allgemeinen Grundsätze des § 29 BStG. Der wörtlich 
mit § 16 WBG. übereinstimmende, inhaltlich dem § 9 Pr. Erg.St.G. nachge 
bildete §29 BSt.G.: 
„Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) 
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Ges. nichts anderes 
vorschreibt." 
enthält zwei allgemeine Grundsätze für die Wertermittlung, von denen der 
eine ausnahmslos gilt, der andere nur, „sofern das Ges. nichts anderes vorschreibt". 
Der ausnahmslos geltende ist, daß die Wertermittlung für die „einzelnen 
Bestandteile" zu erfolgen hat, der Wert des Gesamtvermögens sich also aus 
den Werten „seiner einzelnen Bestandteile" zusammensetzt, der zweite, nur 
beschränkt geltende Grundsatz ist die Bewertung nach dem „gemeinen" Wert. 
Die Grundsätze der RAO. über die Wertermittlung kommen nicht in Frage 
(RAO. § 453). Übrigens stimmt auch § 137 Abs. 1 RAO. („Bei Bewertungen 
ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu 
legen") mit § 29 BSt.G. überein. 
a) Die Bewertungseinheit. «) Die Einheit, deren Bewertung im ganzen 
zu erfolgen hat, ist der „einzelne Bestandteil" des Vermögens, womit dasselbe 
gemeint ist wie mit dem „einzelnen Teil" im § 9 Pr. Erg.St.G. Da der Wert 
die Eigenschaft einer Sache, insofern also stets ein objektiver Begriff ist, 
„Vermögen" aber ein subjektiver, so kann die Ermittlung des Wertes nicht 
auf diesen subjektiven Begriff eingestellt werden, sondern sie muß an 
die einzelnen subjektiv in der Hand desselben Steuerpflichtigen als „Ver 
mögen" zusammengefaßten Objekte anknüpfen. Neben der subjektiven Zu 
sammenfassung in derselben Hand kommt aber in Betracht die Zusammen 
gehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem objektiv selbständigen Ganzen, deren 
dasselbe Subjekt mehrere in seinem Vermögen haben kann. Diese objektive 
Zusammengehörigkeit bestimmt den derzeitigen objektiven Wert: solange mehrere 
Sachen oder Rechte ein wirtschaftliches Ganzes bilden, kommt als wirtschaft 
liches Gut nur dieses Ganze in Betracht, hat nur dieses einen selbständigen Wert, 
sind seine einzelnen Bestandteile nur bei der Ermittlung des Wertes des Ganzen 
als diesen Wert beeinflussend zu berücksichtigen. Daher verstehen WBG. und 
BSt.G. unter „Bestandteilen", versteht das pr. Erg.St.G. unter „Teilen" des 
Vermögens, wo es sich um die Wertermittelung handelt, nicht die einzelnen 
zum Vermögen gehörigen Sachen und Rechte ohne Rücksicht auf ihre objektive 
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit, sondern die einzelnen in dem Gesamt 
vermögen des Steuerpflichtigen befindlichen „wirtschaftliche Einheiten", unter 
„wirtschaftlicher Einheit" aber jede „nach wirtschaftlichen Rücksichten für sich 
bestehende einzelne Sache" (oder Recht) „oder zusammengehörige Mehrheit von 
Sachen" (oder Rechten) (Fuisting Erg.St.G. Stern. 3 Abs. 2 zu § 9), jede 
objektiv, wenn auch zufolge Willensbestimmung des Eigentümers, demselben 
wirtschaftlichen Zwecke dienende, in ihrer Benutzung auf diesen einheitlichen 
objektiven Zweck eingestellte Mehrheit von Sachen oder Rechten oder eine für
	        
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