III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. §4. 127
troffenen Wahl entweder der Ertrags- oder der gemeine Wert. Hinsichtlich der
nach dem 1. Aug. 1914 erworbenen Grundstücke wird für die VZA. das Wahl
recht wie für die KSt. durch § 6 KSt.G. durch § 10 VZAG. eingeschränkt; vgl.
unten § 10 und die Erläuterungen dazu. Die zweite Verschiedenheit zwischen
WBG. und BSt.G. besteht darin, daß § 22 WBG. eine dem Abs. 3 des § 38
BSt.G. entsprechende Bestimmung nicht enthält; vgl. unten bei III B b ©. 171.
2. Die matzgebenden Bewertungsgrnndsätze. Vgl. hierzu Strutz,
Der Haus- und Grundbesitz in den Kriegs- und Vermögenssteuern, H. 5 der
„Zeitgemäßen Steuerfragen".
A. Die allgemeinen Grundsätze des § 29 BStG. Der wörtlich
mit § 16 WBG. übereinstimmende, inhaltlich dem § 9 Pr. Erg.St.G. nachge
bildete §29 BSt.G.:
„Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert)
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Ges. nichts anderes
vorschreibt."
enthält zwei allgemeine Grundsätze für die Wertermittlung, von denen der
eine ausnahmslos gilt, der andere nur, „sofern das Ges. nichts anderes vorschreibt".
Der ausnahmslos geltende ist, daß die Wertermittlung für die „einzelnen
Bestandteile" zu erfolgen hat, der Wert des Gesamtvermögens sich also aus
den Werten „seiner einzelnen Bestandteile" zusammensetzt, der zweite, nur
beschränkt geltende Grundsatz ist die Bewertung nach dem „gemeinen" Wert.
Die Grundsätze der RAO. über die Wertermittlung kommen nicht in Frage
(RAO. § 453). Übrigens stimmt auch § 137 Abs. 1 RAO. („Bei Bewertungen
ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu
legen") mit § 29 BSt.G. überein.
a) Die Bewertungseinheit. «) Die Einheit, deren Bewertung im ganzen
zu erfolgen hat, ist der „einzelne Bestandteil" des Vermögens, womit dasselbe
gemeint ist wie mit dem „einzelnen Teil" im § 9 Pr. Erg.St.G. Da der Wert
die Eigenschaft einer Sache, insofern also stets ein objektiver Begriff ist,
„Vermögen" aber ein subjektiver, so kann die Ermittlung des Wertes nicht
auf diesen subjektiven Begriff eingestellt werden, sondern sie muß an
die einzelnen subjektiv in der Hand desselben Steuerpflichtigen als „Ver
mögen" zusammengefaßten Objekte anknüpfen. Neben der subjektiven Zu
sammenfassung in derselben Hand kommt aber in Betracht die Zusammen
gehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem objektiv selbständigen Ganzen, deren
dasselbe Subjekt mehrere in seinem Vermögen haben kann. Diese objektive
Zusammengehörigkeit bestimmt den derzeitigen objektiven Wert: solange mehrere
Sachen oder Rechte ein wirtschaftliches Ganzes bilden, kommt als wirtschaft
liches Gut nur dieses Ganze in Betracht, hat nur dieses einen selbständigen Wert,
sind seine einzelnen Bestandteile nur bei der Ermittlung des Wertes des Ganzen
als diesen Wert beeinflussend zu berücksichtigen. Daher verstehen WBG. und
BSt.G. unter „Bestandteilen", versteht das pr. Erg.St.G. unter „Teilen" des
Vermögens, wo es sich um die Wertermittelung handelt, nicht die einzelnen
zum Vermögen gehörigen Sachen und Rechte ohne Rücksicht auf ihre objektive
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit, sondern die einzelnen in dem Gesamt
vermögen des Steuerpflichtigen befindlichen „wirtschaftliche Einheiten", unter
„wirtschaftlicher Einheit" aber jede „nach wirtschaftlichen Rücksichten für sich
bestehende einzelne Sache" (oder Recht) „oder zusammengehörige Mehrheit von
Sachen" (oder Rechten) (Fuisting Erg.St.G. Stern. 3 Abs. 2 zu § 9), jede
objektiv, wenn auch zufolge Willensbestimmung des Eigentümers, demselben
wirtschaftlichen Zwecke dienende, in ihrer Benutzung auf diesen einheitlichen
objektiven Zweck eingestellte Mehrheit von Sachen oder Rechten oder eine für