Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  127

troffenen  Wahl  entweder  der  Ertrags-  oder  der  gemeine  Wert.  Hinsichtlich  der
nach  dem  1.  Aug.  1914  erworbenen  Grundstücke  wird  für  die  VZA.  das  Wahlrecht ­
  wie  für  die  KSt.  durch  §  6  KSt.G.  durch  §  10  VZAG.  eingeschränkt;  vgl.
unten  §  10  und  die  Erläuterungen  dazu.  Die  zweite  Verschiedenheit  zwischen
WBG.  und  BSt.G.  besteht  darin,  daß  §  22  WBG.  eine  dem  Abs.  3  des  §  38
BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  nicht  enthält;  vgl.  unten  bei  III  B  b  ©.  171.
2.  Die  matzgebenden  Bewertungsgrnndsätze.  Vgl.  hierzu  Strutz,
Der  Haus-  und  Grundbesitz  in  den  Kriegs-  und  Vermögenssteuern,  H.  5  der
„Zeitgemäßen  Steuerfragen".
A.  Die  allgemeinen  Grundsätze  des  §  29  BStG.  Der  wörtlich
mit  §  16  WBG.  übereinstimmende,  inhaltlich  dem  §  9  Pr.  Erg.St.G.  nachgebildete ­
  §29  BSt.G.:
„Bei  der  Feststellung  des  Vermögens  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)
seiner  einzelnen  Bestandteile  zugrunde  zu  legen,  sofern  das  Ges.  nichts  anderes
vorschreibt."
enthält  zwei  allgemeine  Grundsätze  für  die  Wertermittlung,  von  denen  der
eine  ausnahmslos  gilt,  der  andere  nur,  „sofern  das  Ges.  nichts  anderes  vorschreibt".
Der  ausnahmslos  geltende  ist,  daß  die  Wertermittlung  für  die  „einzelnen
Bestandteile"  zu  erfolgen  hat,  der  Wert  des  Gesamtvermögens  sich  also  aus
den  Werten  „seiner  einzelnen  Bestandteile"  zusammensetzt,  der  zweite,  nur
beschränkt  geltende  Grundsatz  ist  die  Bewertung  nach  dem  „gemeinen"  Wert.
Die  Grundsätze  der  RAO.  über  die  Wertermittlung  kommen  nicht  in  Frage
(RAO.  §  453).  Übrigens  stimmt  auch  §  137  Abs.  1  RAO.  („Bei  Bewertungen
ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu
legen")  mit  §  29  BSt.G.  überein.
a)  Die  Bewertungseinheit.  «)  Die  Einheit,  deren  Bewertung  im  ganzen
zu  erfolgen  hat,  ist  der  „einzelne  Bestandteil"  des  Vermögens,  womit  dasselbe
gemeint  ist  wie  mit  dem  „einzelnen  Teil"  im  §  9  Pr.  Erg.St.G.  Da  der  Wert
die  Eigenschaft  einer  Sache,  insofern  also  stets  ein  objektiver  Begriff  ist,
„Vermögen"  aber  ein  subjektiver,  so  kann  die  Ermittlung  des  Wertes  nicht
auf  diesen  subjektiven  Begriff  eingestellt  werden,  sondern  sie  muß  an
die  einzelnen  subjektiv  in  der  Hand  desselben  Steuerpflichtigen  als  „Vermögen" ­
  zusammengefaßten  Objekte  anknüpfen.  Neben  der  subjektiven  Zusammenfassung ­
  in  derselben  Hand  kommt  aber  in  Betracht  die  Zusammengehörigkeit ­
  einzelner  Gegenstände  zu  einem  objektiv  selbständigen  Ganzen,  deren
dasselbe  Subjekt  mehrere  in  seinem  Vermögen  haben  kann.  Diese  objektive
Zusammengehörigkeit  bestimmt  den  derzeitigen  objektiven  Wert:  solange  mehrere
Sachen  oder  Rechte  ein  wirtschaftliches  Ganzes  bilden,  kommt  als  wirtschaftliches ­
  Gut  nur  dieses  Ganze  in  Betracht,  hat  nur  dieses  einen  selbständigen  Wert,
sind  seine  einzelnen  Bestandteile  nur  bei  der  Ermittlung  des  Wertes  des  Ganzen
als  diesen  Wert  beeinflussend  zu  berücksichtigen.  Daher  verstehen  WBG.  und
BSt.G.  unter  „Bestandteilen",  versteht  das  pr.  Erg.St.G.  unter  „Teilen"  des
Vermögens,  wo  es  sich  um  die  Wertermittelung  handelt,  nicht  die  einzelnen
zum  Vermögen  gehörigen  Sachen  und  Rechte  ohne  Rücksicht  auf  ihre  objektive
wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit,  sondern  die  einzelnen  in  dem  Gesamtvermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  befindlichen  „wirtschaftliche  Einheiten",  unter
„wirtschaftlicher  Einheit"  aber  jede  „nach  wirtschaftlichen  Rücksichten  für  sich
bestehende  einzelne  Sache"  (oder  Recht)  „oder  zusammengehörige  Mehrheit  von
Sachen"  (oder  Rechten)  (Fuisting  Erg.St.G.  Stern.  3  Abs.  2  zu  §  9),  jede
objektiv,  wenn  auch  zufolge  Willensbestimmung  des  Eigentümers,  demselben
wirtschaftlichen  Zwecke  dienende,  in  ihrer  Benutzung  auf  diesen  einheitlichen
objektiven  Zweck  eingestellte  Mehrheit  von  Sachen  oder  Rechten  oder  eine  für
            
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