III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Borschr. d.BSt.G. §4. 129
dieses als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet werden (Pr. OVG. in
St. 6 S. Ibis.).
4. Pr. OVG. VII C 346 b. 2. Dez. 1912: „Unter einem Grundstück (i. S.
des Zuw.St.G.) ist der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Grund
besitz zu berstehen, wobei für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit die Ver
kehrsauffassung bon wesentlicher Bedeutung ist."
5. Pr. OVG. VIIC 737 b. 24.Juni 1913: „Der bon dem Zuw.St.G. mit dem
Begriffe: Grundstück und Gesamtgrundstückberbundene Begriff einer wirtschaft
lichen Einheit ist nicht schon dann gegeben, wenn der Veräußerer neben dem
berünßerten Grundbesitz auch noch andere Grundstücke zu Eigentum besaß und
diese berschiedenen Grundstücke alle in gleichartiger Weise, insbesondere durch
Vermietung oder Verpachtung, benutzte. So toenig wie die räumliche Nähe
der demselben Eigentümer gehörigen Grundstücke schließt die Gleichartigkeit der
Wirtschaftsform, in der der Eigentümer die Grundstücke sich nutzbar macht, die
wirtschaftliche Selbständigkeit der einzelnen Grundstücke aus" (bgl. E. 62 S. 43).
6. Verpachtete Güter, die nach ihrem Umfang und ihrer baulichen Aus
stattung den Charakter einer selbständigen Nährstelle haben, sind jedoch in der
Regel als selbständige Wirtschaftseinheiten anzusehen, ebenso selbstbewirtschaftete
Güter bon gleicher Beschaffenheit, wenn ihre^ Bewirtschaftung ganz getrennt
bon der Bewirtschaftung anderer Güter desselben Besitzers stattfindet" (pr
OVG. in St 16 S. 388).
Der Umstand, daß die sämtlichen Güter nach der Erklärung des Steuer
pflichtigen „in gewissem Sinne einheitlich genutzt werden, weil öfters ein Aus
tausch bon Maschinen, Vieh u. dgl. bei den drei Gütern stattgefunden habe",
ist für jene Beurteilung nicht ausschlaggebend; bielmehr muß jedes Gut, welches
nach seiner baulichen Ausstattung und sonstigen Beschaffenheit den Charakter
einer selbständigen Nährstelle hat und sich auch nicht nach der Anschauung des
Verkehrs als wirtschaftlicher Bestandteil (Vorwerk) eines anderes Gutes dar
stellt, der Regel nach als wirtschaftliche Einheit gelten, gleichbiel ob es zufällig
mit einem anderen Gute zusammen bewirtschaftet wird oder nicht (pr. OVG.
in St. 16 S. 389). Muß eine Herrschaft in ihre einzelnen wirtschaftlichen Ein
heiten zerlegt und muß so im einzelnen der Ertragswert ermittelt werden,
so bleibt bei dieser Art der Bewertung der Einzelobjekte kein Raum für den
Abzug bon Kosten einer Zentralberwaltung, die im Interesse einer Zusammen
fassung der Einzelobjekte in einer Verwaltung entstehen, soweit sie nicht etwa
im sachlichen Interesse gemeinüblicher Bewirtschaftung der einzelnen land-
und forstwirtschaftlichen Güter geboten sind" (pr. OVG. in St. 17 S. 340f.).
7. Pr. OVG. VII C 226 b. 6. Febr. 1914: Für den Begriff der wirtschaft
lichen Einheit eines Grundstückes ist nicht entscheidend, wie die Einnahmen,
also das Ergebnis der Wirtschaft, berwendet werden, sondern es kommt allein
darauf an, wie die Wirtschaft selbst gestaltet worden ist, ob also die Grundstücks
parzellen bon dem Wirtschaftenden in einen wirtschaftlichen Zusammenhang
gebracht worden sind, in der Weise, daß ihre Bewirtschaftung bon einem einheit
lichen Gesichtspunkte geleitet wird. Die mehreren Grundstücke müssen selbst
einem wirtschaftlichen Zwecke dienen, und es muß ihre Bewirtschaftung selbst
auf diesen Zweck eingestellt sein (zu bgl. auch E. 62 S. 43). Dies ist aber in
bezug auf ein Hausgrundstück einerseits und unbebaute Grundstücke andererseits
nicht der Fall, wenn der Eigentümer des Hausgrundstückes die ihm neben dem
Hause noch gehörenden getrennt gelegenen Grundstücke — wie unstreitig hier —
berpachtet; denn hiermit bewirtschaftet der Eigentümer nicht den ganzen Besitz
selbst, und es ist dessen Bewirtschaftung nicht auf Erreichung eines einheitlichen
wirtschaftlichen Zieles gerichtet.
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe.
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