Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Borschr. d.BSt.G. §4. 129 
dieses als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet werden (Pr. OVG. in 
St. 6 S. Ibis.). 
4. Pr. OVG. VII C 346 b. 2. Dez. 1912: „Unter einem Grundstück (i. S. 
des Zuw.St.G.) ist der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Grund 
besitz zu berstehen, wobei für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit die Ver 
kehrsauffassung bon wesentlicher Bedeutung ist." 
5. Pr. OVG. VIIC 737 b. 24.Juni 1913: „Der bon dem Zuw.St.G. mit dem 
Begriffe: Grundstück und Gesamtgrundstückberbundene Begriff einer wirtschaft 
lichen Einheit ist nicht schon dann gegeben, wenn der Veräußerer neben dem 
berünßerten Grundbesitz auch noch andere Grundstücke zu Eigentum besaß und 
diese berschiedenen Grundstücke alle in gleichartiger Weise, insbesondere durch 
Vermietung oder Verpachtung, benutzte. So toenig wie die räumliche Nähe 
der demselben Eigentümer gehörigen Grundstücke schließt die Gleichartigkeit der 
Wirtschaftsform, in der der Eigentümer die Grundstücke sich nutzbar macht, die 
wirtschaftliche Selbständigkeit der einzelnen Grundstücke aus" (bgl. E. 62 S. 43). 
6. Verpachtete Güter, die nach ihrem Umfang und ihrer baulichen Aus 
stattung den Charakter einer selbständigen Nährstelle haben, sind jedoch in der 
Regel als selbständige Wirtschaftseinheiten anzusehen, ebenso selbstbewirtschaftete 
Güter bon gleicher Beschaffenheit, wenn ihre^ Bewirtschaftung ganz getrennt 
bon der Bewirtschaftung anderer Güter desselben Besitzers stattfindet" (pr 
OVG. in St 16 S. 388). 
Der Umstand, daß die sämtlichen Güter nach der Erklärung des Steuer 
pflichtigen „in gewissem Sinne einheitlich genutzt werden, weil öfters ein Aus 
tausch bon Maschinen, Vieh u. dgl. bei den drei Gütern stattgefunden habe", 
ist für jene Beurteilung nicht ausschlaggebend; bielmehr muß jedes Gut, welches 
nach seiner baulichen Ausstattung und sonstigen Beschaffenheit den Charakter 
einer selbständigen Nährstelle hat und sich auch nicht nach der Anschauung des 
Verkehrs als wirtschaftlicher Bestandteil (Vorwerk) eines anderes Gutes dar 
stellt, der Regel nach als wirtschaftliche Einheit gelten, gleichbiel ob es zufällig 
mit einem anderen Gute zusammen bewirtschaftet wird oder nicht (pr. OVG. 
in St. 16 S. 389). Muß eine Herrschaft in ihre einzelnen wirtschaftlichen Ein 
heiten zerlegt und muß so im einzelnen der Ertragswert ermittelt werden, 
so bleibt bei dieser Art der Bewertung der Einzelobjekte kein Raum für den 
Abzug bon Kosten einer Zentralberwaltung, die im Interesse einer Zusammen 
fassung der Einzelobjekte in einer Verwaltung entstehen, soweit sie nicht etwa 
im sachlichen Interesse gemeinüblicher Bewirtschaftung der einzelnen land- 
und forstwirtschaftlichen Güter geboten sind" (pr. OVG. in St. 17 S. 340f.). 
7. Pr. OVG. VII C 226 b. 6. Febr. 1914: Für den Begriff der wirtschaft 
lichen Einheit eines Grundstückes ist nicht entscheidend, wie die Einnahmen, 
also das Ergebnis der Wirtschaft, berwendet werden, sondern es kommt allein 
darauf an, wie die Wirtschaft selbst gestaltet worden ist, ob also die Grundstücks 
parzellen bon dem Wirtschaftenden in einen wirtschaftlichen Zusammenhang 
gebracht worden sind, in der Weise, daß ihre Bewirtschaftung bon einem einheit 
lichen Gesichtspunkte geleitet wird. Die mehreren Grundstücke müssen selbst 
einem wirtschaftlichen Zwecke dienen, und es muß ihre Bewirtschaftung selbst 
auf diesen Zweck eingestellt sein (zu bgl. auch E. 62 S. 43). Dies ist aber in 
bezug auf ein Hausgrundstück einerseits und unbebaute Grundstücke andererseits 
nicht der Fall, wenn der Eigentümer des Hausgrundstückes die ihm neben dem 
Hause noch gehörenden getrennt gelegenen Grundstücke — wie unstreitig hier — 
berpachtet; denn hiermit bewirtschaftet der Eigentümer nicht den ganzen Besitz 
selbst, und es ist dessen Bewirtschaftung nicht auf Erreichung eines einheitlichen 
wirtschaftlichen Zieles gerichtet. 
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 
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