Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

8.  Pr.  OVG.  VII  C  372  v.  6.  gebt.  1914:  Mit  bet  Eigenschaft  eines  Grundstückes ­
  als  „Reserveterrain  für  künftige  Erweiterungen  der  Betriebsanlagen  des
Eigentümers  ist  es  völlig  verträglich,  wenn  der  größte  Teil  desselben  vorläufig
verpachtet  ist  oder  ein  Teil  brachliegt.  Daß  die  Verpachtung  meistens  an  Betriebsanaehörige
  erfolgt,  spricht  für  ein  Fortbestehen  der  inneren  Beziehungen
zwischen"dem  Reserveterrain  und  den  Betriebsgrundstucken.
9.  Holzungen,  auch  größeren  Umfanges,  gehören  m  der  Regel  zu  der  Wt«
ickaitlichen  Einheit  des  Landgutes;  treten  s,e  jedoch  nach  dem  Verhältnisse  ihrer
Fläche  zu  dem  sonstigen  Areal  aus  dem  Rahmen  der  üblichen  Zusammensetzung
der  Landgüter  hinaus,  so  hat  zwar  deshalb  noch  keine  getrennte  Bewerwng
des  Waldes  stattzufinden,  wohl  aber  sind  be,  der  nach  Maßgabe  der  Technischen
Anleitung  zum  pr.  Erg.St.G.  stattfindenden  einheitlichen  Bewertung  des
Gesamtqutes  zwei  getrennte  Einheitssätze,  für  die  sonstigen  Kulturarten  einerseits ­
  und  für  die  Holzungen  andererseits,  jedoch  nur  als  Rechnungsfaktor,  anzuwenden
  lpr^OVG.^in  <St.£  ^gut  befindlichen  gewerblichen  Unternehmungen
(Ziegeleien,  Brennereien  usw.)  bildet  deren  Anlage-  und  Betriebskapital  entweder
  einen  Rechnungsfaktor  für  die  Bewertung
der  Gesamtbesitzung,  oder  es  ist  als  eme  besondere  wirtschaftliche  Emheit  zu  bewerten; ­
  ersteres  hat  zu  geschehen,  wenn  das  Unternehmen  sich  als  em  Nebenbetrieb
  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  darstellt,  letzteres,  wenn  es  den  Charakter
eines  selbständigen  Gewerbebetriebs  trägt.  Ob  das  eme  oder  andere  anzunehmen,
ist  Frage  des  Einzelfalles.  Bei  einer  Ziegelei  ist  ein  hierfür  wesentliches  Merkmal,
  ob  vorzugsweise  auf  dem  Landgute  selbst  Sewonnenes  Material  verarbeitet
wird  oder  fremdes.  Analoges  wird  bei  anderen  m  met  Rohstossverarbe,tung
bestehenden  Betrieben  zu  gelten  haben,  ^n  jebem  Falle  müssen  zuverlässige
Untertanen  für  die  Bewertnng  ermittelt  werden  (Pr.  OVG.  m  St.  5  S.  116f.).
11.  Wenn  ein  Hausbesitzer  mehrere  bis  dahin  selbständige  Baustellen  gekauft ­
  und  auf  den  nunmehr  zusammengehörigen  Grundstücken  em  einziges  Haus
errichtet  hat,  so  muß  das  Hausgrundstück  als  selbständige  wirtschaftliche  Einheit
bewertet  und  es  darf  nicht  etwa  eine  Teilung  nach  den  ursprünglichen  Baustellen
  vorgenommen  werden.  Dieselben  Grundsätze  smd  aus  einen  herrschaftlichen ­
  Landsitz  mit  Park  und  Ländereien  anzuwenden:  auch  hier  steht  der
Umstand,  daß  das  Besitztum  nach  und  nach  zusammengekauft  und  arrondiert
worden  ist,  nicht  entgegen,  insbesondere  ist  auch  hrer  der  subfektive  Wille  des
Besitzers  entscheidend.  Ist  hiernach  der  Landsitz  ein  einheitliches  Ganze  so
ist  eine  Bewertung  nach  dem  Maßstabe  der  emselnen  Baustellen  ausgefchlossen
weil  Baustellen  tatsächlich  nicht  vorhanden  smd  <pr  OVG.  m  Lt.  6  S.  151  f  ).
Baustelle"  ist  ein  zum  sofortigen  Anbau  reifes,  d.  i.  an  emer  fertiggestellten ­
  Straße  belegeneg  Grundstück,  das  sich  in  der  vom  Bescher  bestimmten
oder  doch  durch  die  örtlichen  Verhältnisse  bedingten  Große  als  em  besonderes
Verkehrsobjekt  darstellt,  Bauterrain  ein  größerer,  zusammenhängender  Komplex
von  Grundstücken,  der  in  absehbarer  Zeit  Gegenstand  der  Bebmiung  werden
kann  vorausgesetzt,  daß  ein  diese  Grundstücke  umfassender  und  noch  gegenwärtig
zur  Ausführung  geeigneter  Bebauungsplan  festgestellt  ist.  ^n  der  Regel  ist  M
einzelne  Baustelle  für  sich  und  ebenso  jede  innerhalb  des  Bauterrams  belegene
wenn  auch  viele  künftige  Baustellen  umsassende,  zusammenhangende  Besitzung
als  eine  selbständige  Einheit  zu  bewerten  (Pr.  OVG.  m  St.  5  S.  152  ff.,  b  S.  bb).
Es  ist  zu  unterscheiden,  ob  eine  wirtschaftliche  Einheit  m  vollem  Umfange  oder
nur  teilweise  zur  Bebauung  geeignet  ist;  im  ersteren  8°^  ist  fteim  ganzen
als  Bauland  zu  bewerten;  im  letzteren  Falle  dürfen  dagegen  mcht  diese  einzelnen
Teile  besonders  als  Bauland  geschätzt  werden,  sondern  es  ist  bei  der  Bewertung
            
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