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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
8. Pr. OVG. VII C 372 v. 6. gebt. 1914: Mit bet Eigenschaft eines Grundstückes
als „Reserveterrain für künftige Erweiterungen der Betriebsanlagen des
Eigentümers ist es völlig verträglich, wenn der größte Teil desselben vorläufig
verpachtet ist oder ein Teil brachliegt. Daß die Verpachtung meistens an Betriebsanaehörige
erfolgt, spricht für ein Fortbestehen der inneren Beziehungen
zwischen"dem Reserveterrain und den Betriebsgrundstucken.
9. Holzungen, auch größeren Umfanges, gehören m der Regel zu der Wt«
ickaitlichen Einheit des Landgutes; treten s,e jedoch nach dem Verhältnisse ihrer
Fläche zu dem sonstigen Areal aus dem Rahmen der üblichen Zusammensetzung
der Landgüter hinaus, so hat zwar deshalb noch keine getrennte Bewerwng
des Waldes stattzufinden, wohl aber sind be, der nach Maßgabe der Technischen
Anleitung zum pr. Erg.St.G. stattfindenden einheitlichen Bewertung des
Gesamtqutes zwei getrennte Einheitssätze, für die sonstigen Kulturarten einerseits
und für die Holzungen andererseits, jedoch nur als Rechnungsfaktor, anzuwenden
lpr^OVG.^in <St.£ ^gut befindlichen gewerblichen Unternehmungen
(Ziegeleien, Brennereien usw.) bildet deren Anlage- und Betriebskapital entweder
einen Rechnungsfaktor für die Bewertung
der Gesamtbesitzung, oder es ist als eme besondere wirtschaftliche Emheit zu bewerten;
ersteres hat zu geschehen, wenn das Unternehmen sich als em Nebenbetrieb
der Land- oder Forstwirtschaft darstellt, letzteres, wenn es den Charakter
eines selbständigen Gewerbebetriebs trägt. Ob das eme oder andere anzunehmen,
ist Frage des Einzelfalles. Bei einer Ziegelei ist ein hierfür wesentliches Merkmal,
ob vorzugsweise auf dem Landgute selbst Sewonnenes Material verarbeitet
wird oder fremdes. Analoges wird bei anderen m met Rohstossverarbe,tung
bestehenden Betrieben zu gelten haben, ^n jebem Falle müssen zuverlässige
Untertanen für die Bewertnng ermittelt werden (Pr. OVG. m St. 5 S. 116f.).
11. Wenn ein Hausbesitzer mehrere bis dahin selbständige Baustellen gekauft
und auf den nunmehr zusammengehörigen Grundstücken em einziges Haus
errichtet hat, so muß das Hausgrundstück als selbständige wirtschaftliche Einheit
bewertet und es darf nicht etwa eine Teilung nach den ursprünglichen Baustellen
vorgenommen werden. Dieselben Grundsätze smd aus einen herrschaftlichen
Landsitz mit Park und Ländereien anzuwenden: auch hier steht der
Umstand, daß das Besitztum nach und nach zusammengekauft und arrondiert
worden ist, nicht entgegen, insbesondere ist auch hrer der subfektive Wille des
Besitzers entscheidend. Ist hiernach der Landsitz ein einheitliches Ganze so
ist eine Bewertung nach dem Maßstabe der emselnen Baustellen ausgefchlossen
weil Baustellen tatsächlich nicht vorhanden smd <pr OVG. m Lt. 6 S. 151 f ).
Baustelle" ist ein zum sofortigen Anbau reifes, d. i. an emer fertiggestellten
Straße belegeneg Grundstück, das sich in der vom Bescher bestimmten
oder doch durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Große als em besonderes
Verkehrsobjekt darstellt, Bauterrain ein größerer, zusammenhängender Komplex
von Grundstücken, der in absehbarer Zeit Gegenstand der Bebmiung werden
kann vorausgesetzt, daß ein diese Grundstücke umfassender und noch gegenwärtig
zur Ausführung geeigneter Bebauungsplan festgestellt ist. ^n der Regel ist M
einzelne Baustelle für sich und ebenso jede innerhalb des Bauterrams belegene
wenn auch viele künftige Baustellen umsassende, zusammenhangende Besitzung
als eine selbständige Einheit zu bewerten (Pr. OVG. m St. 5 S. 152 ff., b S. bb).
Es ist zu unterscheiden, ob eine wirtschaftliche Einheit m vollem Umfange oder
nur teilweise zur Bebauung geeignet ist; im ersteren 8°^ ist fteim ganzen
als Bauland zu bewerten; im letzteren Falle dürfen dagegen mcht diese einzelnen
Teile besonders als Bauland geschätzt werden, sondern es ist bei der Bewertung