Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermö  genszuwachssteuergesetz.  §  4.

Der  qemeine  Wert  wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre ­
  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  unter  Berücksichtigung
aller  den  Preis  beeinflussenden  Umstände  bei  einer  Veräußerung  zu  erzielen
wäre:  unaewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  sind  nicht  zu  oerücksichtigen.
  Als  lediglich  persönliche  Verhältnisse  sind  auch  Verfugungsbeschränkungen
  anzusehen,  denen  der  Steuerpflichtige  aus  Gründen,  die  m  seiner
Person  oder  der  Person  seiner  Rechtsvorgänger  liegen,  unterworfen  ist  Dres
gilt  insbesondere  für  Verfügungsbeschränkungen,  die  aus  letztwilligen  Anordnunqen
  beruhen."  „Es  ist  aber  weder  .ungewöhnlich'  noch  auf  .lediglich  persoi^
liche  Verhältnisse'  zurückzuführen,  daß  gewisse  Kategorien  von  Grundstücken  nach
ihrer  objektiven  Beschaffenheit  nur  von  gewissen  Kategorien  von  Käufern  begehrt
  werden.  Jeder  Grundstückseigentümer  wird  seine  Käufer  m  den  Kreisen
derjenigen  suchen,  sür  welche  das  Grundstück  mit  Rücksicht  aus  ihren  Berus
oder  ihr  Gewerbe  den  höchsten  Wert  hat.  Der  von  dieser  Kategorie  von  Käufern
zu  erwartende  Preis  bildet  den  für  dieses  Grundstück  m  Sroge  fommenben
gemeinen  Wert"  (pr.  OVG.  VII  G  136  v.  5.  Nov.  1915,  ähnlich  VII  C  200
v.  5.  Okt.  1915),  auch  wenn  der  danach  in  Betracht  kommende  Kauferpreis
ein  noch  so  beschränkter  ist  (Pr.  OVG.  VII  C  208  v.  4.  Nov.  1909).  Dagegen
scheiden  für  den  Begriff  des  gemeinen  Wertes  aus  Umstände,  welche  lediglich
in  der  Person  des  Eigentümers  oder  eines  einzelnen  bestimmten  Kauf  usligen
oder  Käufers  liegen  (pr.  OVG.  64  S.  225,  VII  C  84  v.  10.  Juli  1914  und
VII  C  394  v.  17.  Nov.  1914).  Die  persönliche  Behinderung  des  Eigentümers,
das  Objekt  zu  verkaufen,  schließt,  gleichviel  ob  sie  aus  tatsächlichen  oder  auf
Rechtsqründen  beruht,  die  Anwendung  des  obigen  Begriffs  des  gemeinen
Wertes  nicht  aus  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  243,  17  S.  350  u  a.),  ebensowenig  die
Fideikommißeigenschast  (pr.  OVG.  49  S.  56  u.  VIII  C  52  v.  12.  ^urn  1914).
2  In  objektiver  Hinsicht  ergibt  sich  aus  dem  Begriffe  des  gemeinen  Wertes,
daß  er  auch  durch  die  Aussicht  auf  künftige  ertragreichere  Benutzung  oder  gunstigere
  Verwertung,  z.  B.  auf  spätere  Inanspruchnahme  emes  Grundstücks  ftir  Bebauung ­
  oder  industrielle  Zwecke,  sowie  durch  die  besondere  Eignung  des  Gegenstandes
  für  besondere  Zwecke,  z.  B.  eines  Grundstücks  für  den  Betneb  der  Gastoder ­
  Schankwirtschaft,  beeinflußt  wird  (pr.  OVG.  VII  C  67  ti  19.  ©ept  1910  u.
153  v  5  Febr.  1915,  VIII  38  v.  4.  Nov.  1910,  VII  C  600  v.  2.  Okt.  1914,  fernerE.
in  St.  17  S.  333).  Ebenso  ist  umgekehrt  Herabdrückung  des  gemeinen  Wertes  durch
ungünstige  Zukunftsaussichten  möglich  (so  auch  RFH.  I  A  42  v.  13.  y.m  1920).
3  Schon  das  Wesen  der  Objektivität  des  gememen  Wertes  bedingt  d,e
regelmäßige  Bemessung  dieses  Wertes  nach  im  wirtschaftlichen  Verkehr  unter
qemeingewöhnlichen  (normalen)  Verhältnissen  in  dem  Zeitpunkte,  für  den  d,e
Bewertung  zu  erfolgen  hat,  möglichst  nahe  liegender  Zeit  erzielten
preisen  (vgl  pl.  OVG.  in  St.  6  S.  37).  Handelt  es  sich  um  ver  retbare  Sachen
(§  gl  BGB.)  oder  doch  um  Gegenstände,  die  in  völliger  Gleichheit  m  größerer
Zahl  vorhanden  und  Gegenstand  eines  regelmäßigen  Umsatzes  sind,  wie  z  B.
börsengängige  Wertpapiere,  dann  ist  daher  in  den  zu  der  maßgebenden  Zeit
für  gleiche  Gegenstände  im  gemeingewöhnlichen  Verkehr  gezahlten  Preisen  e,n
zuverlässigerer  Maßstab  für  die  Bewertung  eines  bestimmten  solchen  Gegenstandes
  gegeben,  als  in  für  diesen  selbst  in  wenn  auch  nur  wenig  zurückliegender
Zeit  gezahlten  Kaufpreisen.  Handelt  es  sich  dagegen  um  Gegenstände,  auf  die
die  e  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  insbesondere  um  Grundbesch,  Betriebsvermögen, ­
  Rechte,  Forderungen  usw.,  dann  bildet  der  für  den  Bewertungsgegenstand ­
  selbst  in  jüngster,  nicht  lange  vor  den  Verkaufen  nur  gleichartiger
Gegenstände  liegender  Zeit  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  erzielte
Preis  in  der  Regel  eine  sicherere  Bewertungsgrundlage  als  Preise  für  nur  gleich-
            
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