Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die fürd. Feststell, d. Anfangsvermöq. maßg. Borschr. d. BSt.G. §4. 137 
so ist zu prüfen, ob das Grundstück überhaupt noch als mit dem, wie es zur Zeit 
des Erwerbes bestand, gleichartig anzusehen ist. Nur bei Bejahung dieser Frage 
kann vom Erwerbspreise ausgegangen werden; aber auch in diesem Falle muß 
die durch Neubauten und etwaige allgemeine Preissteigerung eingetretene 
Wertserhöhung durch Heranziehung von Vergleichsobjekten ermittelt werden 
<pr. OVG. in St. 9 S. 366). Andererseits müssen die Kosten, die erforderlich 
sind, um ein Grundstück durch Beseitigung von Mängeln in den Zustand normaler 
Benutzungsfähigkeit zu versetzen, in Abzug gebracht werden <pr. OVG. in St. 12 
S. 395). Handelt es sich um ein mit einem devastierten Gebäude besetztes Grund 
stück, so ist zu berücksichtigen, daß der Umstand allein, daß ein Gebäude sich in 
verwahrlostem Bauzustande befindet, schon geeignet ist, den Berkaufswert zu 
beeinflussen. Die Differenz des Wertes gegenüber dem Werte desselben Ge 
bäudes, wenn es sich in ordnungsmäßigem Bauzustande befände, wird also 
auch keineswegs ohne weiteres durch den Betrag der notwendigen oder tat 
sächlich aufgewendeten Wiederherstellungskosten ausgeglichen. Immerhin muß 
geprüft werden, ob nicht für die schließliche Ermittlung des gemeinen Wertes 
auch Kaufpreise für Grundstücke in Betracht zu ziehen sind, welche, abgesehen 
davon, daß sie nicht devastiert waren, als gleichartige anzusehen sein würden 
(Pr. OVG. VII C 364 v. 19. Jan. 1911). Liegen verwertbare Kaufpreise weder 
des zu bewertenden Grundstückes selbst noch von gleichartigen Grundstücken 
vor, dann kann bej der Ermittelung des gemeinen Wertes auch von der sog. 
„Überschußberechnung" ausgegangen werden, sofern der Verkaufspreis der 
Grundstücke, welche sich in gleichen örtlichen Verhältnissen befinden wie das 
zu bewertende, auf Grund dieser Berechnung im gemeingewöhnlichen örtlichen 
Grundstücksverkehr ermittelt wird (Pr. OVG. II H C 160 v. 28. Okt. 1914, 
VII G 929 v. 12. Jan. 1915, VIII C 146 v. 6. Febr. 1914). Sie besteht in der 
Methode, den Wert auf Grund der voraussichtlichen Mieterträge unter Berück 
sichtigung der Belastung des Grundstückes und der laufenden Unterhaltungs 
kosten zu berechnen. Der Verkaufswert ergibt sich nach dieser Berechnung aus 
dem besonders errechneten „Kapitalwerte", vermindert um die Summe der 
kapitalisierten Grundsteuer, des kapitalisierten Überschusses und eines Prozent 
satzes Grundstückübertragungskosten; der „Kapitalwert" setzt sich zusammen aus 
der Summe des Hypothekenkapitals und des kapitalisierten Ertrages, welch 
letzterer gefunden wird durch die Differenz zwischen einerseits der „Nettomiete", 
d. i. der um einen Prozentsatz für „Nebenabgaben" gekürzten Bruttomiete, 
abzüglich Lasten und Unkosten, und andererseits der Hypothekenzinsen (pr. OVG. 
VIII 146 v. 6. Febr. 1914). 
ee) Bei Baustellen sind zur Vergleichung unmittelbar anwendbar die Kauf 
preise, die für andere, nach Lage, Größe und Beschaffenheit (Straßenfront und 
Tiefe) möglichst gleichartige Baustellen gezahlt sind, bei Bauterrains (über 
den Begriff der „Baustelle" und des „Bauterrains" vgl. oben) dagegen nur 
die für möglichst gleichartige Komplexe gezahlten Preise, nicht jedoch die für 
Baustellen in ähnlicher Lage gezahlten, die vielmehr nur mittelbar und aus 
hilfsweise in Betracht kommen; denn die Summe der künftighin möglicherweise 
zu erzielenden Baustellen- (Detail-) Preise stellt keineswegs den gegenwärtigen 
(Engros-) Preis des ganzen Komplexes dar. Grundstücke, hie Teile einer größeren 
Besitzung sind und außerhalb eines Bebauungsplanes liegen, können nicht als 
Bauterrains bewertet werden, sondern es kann nur die allgemeine Wertsteige 
rung wegen Nähe der Ortschaft und wegen der etwa erwarteten Einbeziehung 
in den Bebauungsplan den Anlaß und einen Rechnungsfaktor für die Bewertung 
der Gesamtbesitzung bilden (pr. OVG. in St. 5 S. 152 ff., 157; 6 S. 66). Wird 
im gemeingewöhnlichen Jmmobilienverkehr der Kauswert dadurch bestimmt,
	        
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