Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

ob  und  inwieweit  die  Grundstücke  sich  zur  Erbauung  von  Zinshäusern  eignen,
so  wird  ihr  Wert  als  Baustellen  dadurch,  daß  sich  andere  Gebäude  als  Zms-Muser
  daraus  befinden,  abgesehen  vom  Abbruchswert  dieser  Gebäude,  nicht
aesteiaert  (pr.  OBG.  in  ©t.  6  29).  Hat  ein  Fabrikgrundstück  Bauplatzwert,
so  können  die  darauf  befindlichen  Gebäude  nur  mit  ihrem  Abbruchswert  abzüglich
  Abbruchskosten  in  Betracht  kommen  (Pr.  OBG.  VII  C  179  v.  14.  Marz
l91  2.  Betriebsvermögen.  Der  gemeine  Wert  des  gewerblichen  Betriebsvermögens ­
  ist  der  Verkaufswert  der  Gesamtheit  des  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  als  Ganzes,  regelmäßig  unter  der  „Voraussetzung,  daß  das  witer.
nehmen  bei  der  Veräußerung  nicht  aufgelöst,  sondern  weitergeführt  wird
(RAO.  §  139).  Die  Teile  kommen  bei  der  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes
des  Ganzen  nur  als  allerdings  unerläßliche  Rechnungsfaktoren,  unter^  Berücksichtigung ­
  ihrer  gegenwärtigen  Verwendung,  in  Betracht  (Pr.  OBG.  in  St.  5
S.  117,  6  S.  33ff;  RFH.  u.  a.  v.  13.  Jan.  1920).
Indessen  bildet  keineswegs  die  Summe  der  Emzelwerte  ohne
weiteres  den  maßgebenden  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals: ­
  vielmehr  ist  auf  Grund  der  Bewertungen  der  einzelnen
Teile  der  Verkaufswert  der  Gesamtheit  als  eines  einheitlichen
Steuerobjektes  zu  ermitteln  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  117  Anm.,  6  S.  34ff.,
38,  42;  RFH.  a.  a.  £).).  •  .  ,  v
Der  Wert  des  Betriebsvermögens  ist  nicht  bloß  quantitativ,  sondern  auch
begrifflich  etwas  anderes  als  der"kapitalisierte  Ertrag  des  Unternehmens
(pr.  OVG.  VII  C  291  v.  14.  Jan.  1916).
Auch  für  Bergbaubcrechtigunqen  ist  der  Wert  m  Berechnung  zu  ziehen,
der  timen  nach  den  vom  OVG.  für  die  Einkommensteuer  aufgestellten  Grundsätzen ­
  beizulegen  ist  <E.  in  St.  14  S.  265  ff.,  insbes.  S.  268,  274,  275  u.  276).
Mt  Möglichkeiten  der  Zukunft  darf  hierbei  nicht  gerechnet  «erben,  wohl
aber  müssen  sie  bei  der  Bewertung  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  Vernasichtiqunq
  finden,  sofern  hiervon  ihr  Verkaufswert  bereits  —  aber  immer  unter
der  Voraussetzung  des  fortgesetzten  Betriebes  —  beeinflußt  worden  ist  (a.  a.  O.
6  S  34  36)  Auch  die  besondere  Lage  des  Bergwerks  ist  hierbei  zu  berück, ichtigen,
sofern  sie  den  Wert  des  Ganzen  mit  bedingt.  Überhaupt  ist  zu  ermitteln,  nach
welchen  Rücksichten  sich  im  Verkehr  der  Verkaufspreis  eines  Bergwerks  oder
Berqwerksunternehmens  bemißt  und  inwiefern  hierbei  auf  den  Ertrag  Wert
gelegt  wird.  Daß  dabei  nicht  bloß  der  Ertrag  des  letzten  Jahres  vor  dem  Verkaufe, ­
  sondern  der  Durchschnittsertrag  einer  Reihe  von  Jahren  m  Betracht
kommt,  wie  seitens  des  Steuerpflichtigen  behauptet  wird,  darf  als  den
Anschauungen  des  Verkehrs  entsprechend  nicht  ohne  eingehende  Begr.  unberücksichtigt
  bleiben  (pr.  OVG.  E  VII  c  5  ti.  22.  Febr.  1913).  m
Für  die  Annahme  eines  von  dem  gemeinen  Werte  abweichenden  „Gebrauchswertes"
  der  Gegenstände  des  Anlage-,  im  Gegensatz  zu  denen  des  Betriebskapitals ­
  ist  angesichts  der  ausdrücklichen  Hinzufügung  des  Wortes  Verkaufswert"
  im  §  29  BSt.G.  kein  Raum;  sie  ist  aber  auch  vom  pr.  OVG.  für
die  pr.  Erg. St.  und  Gew.St.  verworfen  und  entgegen  pr.  OVG.  50  S.  113,
58  S.  170  überhaupt  abzulehnen;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.
32  o  c  zu  §  13,  Fuisting  -  Strutz  Gew.St.G.  Anm.  19  zu  §  23.
Dagegen  entstehen  allerdings  Zweifel,  ob  die  obigen  Grundsätze  aufrechtruerhalten
  sind,  wenn  zu  dem  Betriebsvermögen  Grundstücke  gehören,  deren
Bewertung  nach  den  Sondervorschriften  der  §§  30—32  BSt.G.  oder  §  10
VZAG  nicht  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  erfolgen  hat.  Wenn  an  der  einheitlichen ­
  Bewertung  der  wirtschaftlichen  Einheit  des  Betriebsvermögens  festge-
            
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