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BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 4.
ob und inwieweit die Grundstücke sich zur Erbauung von Zinshäusern eignen,
so wird ihr Wert als Baustellen dadurch, daß sich andere Gebäude als Zms-Muser
daraus befinden, abgesehen vom Abbruchswert dieser Gebäude, nicht
aesteiaert (pr. OBG. in ©t. 6 29). Hat ein Fabrikgrundstück Bauplatzwert,
so können die darauf befindlichen Gebäude nur mit ihrem Abbruchswert abzüglich
Abbruchskosten in Betracht kommen (Pr. OBG. VII C 179 v. 14. Marz
l91 2. Betriebsvermögen. Der gemeine Wert des gewerblichen Betriebsvermögens
ist der Verkaufswert der Gesamtheit des Anlage- und Betriebskapitals
als Ganzes, regelmäßig unter der „Voraussetzung, daß das witer.
nehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weitergeführt wird
(RAO. § 139). Die Teile kommen bei der Ermittelung des gemeinen Wertes
des Ganzen nur als allerdings unerläßliche Rechnungsfaktoren, unter^ Berücksichtigung
ihrer gegenwärtigen Verwendung, in Betracht (Pr. OBG. in St. 5
S. 117, 6 S. 33ff; RFH. u. a. v. 13. Jan. 1920).
Indessen bildet keineswegs die Summe der Emzelwerte ohne
weiteres den maßgebenden Gesamtwert des Anlage- und Betriebskapitals:
vielmehr ist auf Grund der Bewertungen der einzelnen
Teile der Verkaufswert der Gesamtheit als eines einheitlichen
Steuerobjektes zu ermitteln (pr. OVG. in St. 5 S. 117 Anm., 6 S. 34ff.,
38, 42; RFH. a. a. £).). • . , v
Der Wert des Betriebsvermögens ist nicht bloß quantitativ, sondern auch
begrifflich etwas anderes als der"kapitalisierte Ertrag des Unternehmens
(pr. OVG. VII C 291 v. 14. Jan. 1916).
Auch für Bergbaubcrechtigunqen ist der Wert m Berechnung zu ziehen,
der timen nach den vom OVG. für die Einkommensteuer aufgestellten Grundsätzen
beizulegen ist <E. in St. 14 S. 265 ff., insbes. S. 268, 274, 275 u. 276).
Mt Möglichkeiten der Zukunft darf hierbei nicht gerechnet «erben, wohl
aber müssen sie bei der Bewertung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Vernasichtiqunq
finden, sofern hiervon ihr Verkaufswert bereits — aber immer unter
der Voraussetzung des fortgesetzten Betriebes — beeinflußt worden ist (a. a. O.
6 S 34 36) Auch die besondere Lage des Bergwerks ist hierbei zu berück, ichtigen,
sofern sie den Wert des Ganzen mit bedingt. Überhaupt ist zu ermitteln, nach
welchen Rücksichten sich im Verkehr der Verkaufspreis eines Bergwerks oder
Berqwerksunternehmens bemißt und inwiefern hierbei auf den Ertrag Wert
gelegt wird. Daß dabei nicht bloß der Ertrag des letzten Jahres vor dem Verkaufe,
sondern der Durchschnittsertrag einer Reihe von Jahren m Betracht
kommt, wie seitens des Steuerpflichtigen behauptet wird, darf als den
Anschauungen des Verkehrs entsprechend nicht ohne eingehende Begr. unberücksichtigt
bleiben (pr. OVG. E VII c 5 ti. 22. Febr. 1913). m
Für die Annahme eines von dem gemeinen Werte abweichenden „Gebrauchswertes"
der Gegenstände des Anlage-, im Gegensatz zu denen des Betriebskapitals
ist angesichts der ausdrücklichen Hinzufügung des Wortes Verkaufswert"
im § 29 BSt.G. kein Raum; sie ist aber auch vom pr. OVG. für
die pr. Erg. St. und Gew.St. verworfen und entgegen pr. OVG. 50 S. 113,
58 S. 170 überhaupt abzulehnen; vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm.
32 o c zu § 13, Fuisting - Strutz Gew.St.G. Anm. 19 zu § 23.
Dagegen entstehen allerdings Zweifel, ob die obigen Grundsätze aufrechtruerhalten
sind, wenn zu dem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, deren
Bewertung nach den Sondervorschriften der §§ 30—32 BSt.G. oder § 10
VZAG nicht nach dem gemeinen Werte zu erfolgen hat. Wenn an der einheitlichen
Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens festge-