Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. §4. 141 
pflichtige nicht Einstellung des gemeinen Wertes verlangt, an die Stelle 
des einen Bestandteil der Gestehungskosten bildenden Erwerbspreises, 
sofern aber der Steuerpflichtige das Grundstück vor dem 1. Jan. 1914 
erworben hat und dem WB. der Ertragswert zugrunde gelegt ist, gemäß 
§ 32 BSt.G. an die Stelle sämtlicher bis zum 1. Jan. 1914 ent 
standenen Gestehungskosten. 
2. Die Anwendung der §§ 30—33 BSt.G. ist in allen Fällen ausgeschlossen, 
in denen eine Ermittlung des Anfangsvermögens überhaupt nicht stattfindet, 
und das ist der Fall, wenn eine rechtskräftige Wehrbeitragsveranlagung vorliegt 
(pr. OVG. K XIII b 1 ö. 23. Nov. 1918) und diese nicht auf Rechtsirrtum 
beruht. Ist letzteres der Fall, so sind bei der infolgedessen nötigen selbständigen 
Feststellung des Anfangsvermögens gleichwohl die Vorschriften des WBG. an- 
zuwenden. Denn § 4 Abs. 2 VZAG. gestattet nur eine „Berichtigung" der 
Feststellung, d. h. eine Heilung der Fehler, rmd das setzt die Anwendung der 
selben Rechtsnormen voraus. 
3. Die §§ 30—33 BSt.G. und § 10 VZAG. beziehen sich auf „Grund 
stücke", und zwar §§ 30 und 33 BSt.G. und § 10 VZAG. auf Grundstücke 
aller Art, §§ 31, 32 BSt.G. nur auf dauernd landwirtschaftlichen, forstwirt 
schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmte unbebaute und be 
baute Grundstücke sowie auf dauernd zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmte bebaute Grundstücke. Zu dem Grundstück gehören nicht nur 
die Bestandteile, sondern auch das Zubehör i. S. des § 97 BGB.; Zubehör 
des Grundstückes ist aber nicht, was nicht dem Grundstück, sondern einem 
auf ihm betriebenen Gewerbe dauernd zu dienen bestimmt ist; die der Land- 
und Forstwirtschaft oder Gärtnerei, also der Ziehung natürlicher Früchte aus 
dem Grundstück selbst, dienenden Betriebsmittel werden aber, soweit sie zum 
lebenden oder toten Wirtschaftsinventar gehören, auch steuerlich als Zubehör 
anzusehen sein, zumal eine zutreffende Bewertung eines diesen Urproduktionen 
dienenden Grundstückes nur einschließlich dieser Betriebsmittel möglich ist und 
auch die Gestehungskosten sich regelmäßig nur einschließlich des Inventars fest 
stellen lassen. 
Uber die Begriffe der „bebauten" und „unbebauten" Grundstücke vgl. 
unten S. 159 A. 
4. Nach § 30 BSt.G. treten an die Stelle des gemeinen Wertes die Ge 
stehungskosten nur aus Antrag des Steuerpflichtigen, nach § 10 VZAG. da 
gegen kraft Gesetzes, sofern sie höher als der gemeine Wert sind. . Der Antrag 
ist vom Ges. nicht, wie derjenige aus § 31 Abs. 5 BSt.G., an eine Frist ge 
bunden, kann daher an sich gestellt werden, solange die Veranlagung noch nicht 
rechtskräftig geworden ist. Doch wird er, da seine Erledigung, wenn er nach 
erfolgter Veranlagung gestellt wird, nur im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann, 
für unzulässig zu erachten sein, wenn die letzte Instanz gesprochen hat, in der 
nach der Einrichtung des Rechtsmittelzuges noch ein neues tatsächliches Vor 
bringen zulässig ist, daher nicht mehr in der Rechtsbeschwerde an den RFH. 
Der Antrag aus § 31 Abs. 5 kann nur noch innerhalb der „mit der Zustellung 
des Steuer- oder Feststellungsbescheides eröffneten Rechtsmittelfrist" gestellt 
werden, also nur innerhalb der Frist für die Anbringung des gegen die Ver 
anlagung selbst, d. h. den Veranlagungsbeschluß der Veranlagungsbehörde erster 
Instanz gegebenen Rechtsmittels. Erforderlich ist zwar nicht die Form des 
Antrages, wohl aber, daß ein erkennbarer Wille der Grundstücksbewertung nach 
den Gestehungskosten zum Ausdrucke gekommen ist (Pr. OVG. K II a 3 v. 
13. März 1918 u. K XIII c 23 v. 22. Juni 1918).
	        
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