140 Vcrmögenszuwachssteuergcsetz. § 4.
§ 31. Beim Erwerbe von Todes wegen i. S. der §§ 1—4 Erbsch.St.G.,
beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Erwerbe von Eltern, Großeltern
oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne entsprechende
Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die
Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd land- oder forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder soweit
bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung
und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit
des Erwerbes.
Als Ertragswert gilt bei land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken
das Fünsundzwanzigfache des Reinertrages, den sie nach ihrer
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
Die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung
des Ertragswertes einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des
Miet- oder Pachtertrages, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt
worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden
können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Jnstandhaltungskosten
oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen
und Jnstandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen
Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde
Arbeitskräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswertes
der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses
Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung
des Steuer- oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend
gemacht wird.
§ 32. Die Vorschrift des § 31 findet in anderen Erwerbsfällen entsprechende
Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter
dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes und, sofern bei Grundstücken der
Ertragswert zugrunde gelegt werden kann, zugleich auch hinter dem Ertragswerte
zur Zeit des Erwerbes zurückgeblieben ist.
§ 33. Hat der Erwerb vor dem 1. Jan. 1914 stattgefunden, so gilt der bei
der Veranlagung des WB. festgestellte Wert eines Grundstückes als Betrag
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten."
Diese Grundsätze des BSt.G. erleiden nun eine Durchlöcherung durch
§ 10 VZAG., und es ergibt sich danach folgender Rechtszustand :
1. Bei Grundstücken aller Art, die vor de m 1. Aug. 1914 von dem Steuerpflichtigen
erworben sind, treten auf seinen Antrag an die Stelle
des gemeinen Wertes gemäß § 30 BSt.G. die Gestehungskosten.
2. Bei Grundstücken aller Art, die nach dem 1. Aug. 1914 von dem Steuerpflichtigen
erworben sind, treten nach § 10 VZAG. die Gestehungskosten
kraft Ges. an die Stelle des gemeinen Wertes, wenn sie höher
als dieser sind.
3. Der Ertragswert tritt an die Stelle des gemeinen Wertes nur vermöge
§ 20 BSt.G., wenn die Veranlagung zum WB. nach ihm erfolgt
und diese für das Anfangsvermögen maßgebend ist; im übrigen tritt er
nur in den Fällen der §§ 31, 32 BSt.G., sofern (§ 31 Abs. 5) der Steuer-