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III. Die für b. Festste!!, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. §4. 147
kosten abzusetzen. In allen sonstigen Fällen läßt sich bie abzugsfähige Wert-
verminberung nur burch Schätzung ermitteln (Pr. OVG. B VIII d 6 v. 22. Juni
1918 u. a. ; DSt.Bl. I S. 32—34). Auch Schüben, bie burch Reparatur be
seitigt werben können, aber noch nicht beseitigt sinb, stellen zu berücksichtigenbe
Verschlechterungen bar (bab. VGH. Nr. 104 v. 14. Jan. 1919).
5. Auf bie tatsächlichen Gestehungskosten kommt es, wenn bei Erwerb
bor dem 1. Jan. 1914 stattgefunben hat, für bie bis bahin verflossene Zeit nicht
an, sofern bei Wert für ben 1. Jan. 1914 bei bei Veranlagung zum WB. fest
gestellt ist: in biesem Falle gilt bieser Wert nach § 33 BSt.G. als Betrag bet
bis bahin entstanbenen Gestehungskosten. „Bei bei Veranlagung zum WB.
festgestellt" ist aber bei Wert nur, wenn eine rechtskräftige Veranlagung
zum WB. stattgefunben hat. Anberenfalls sinb nach Pr. OVG. K XIV 1 v.
22. Juni 1918 bie Gestehungskosten nach betn Stanbe v. 1, Jan. 1914 besonbers
zu ermitteln.
Damit meint aber bas Pr. OVG. wohl basselbe, was in bei kurz vorher
ergangenen E. besselben Senats K XI c 3 ti. 25. Mai 1918 folgenbermaßen
ausgebrückt ist: „Ist bie Veranlagung bes WB. zu recht unterblieben, so kann
nur bei Wert bes Grunbstücks, wie er sich nach ben Vorschriften bes WBG.
v. 31. Dez. 1913 stellte, in bie Berechnung eingestellt werben. Wollte man mit
ben früheren Gestehungskosten rechnen, so würbe bei einem späteren Verkaufe
bes Grunbstücks betn Steuerpflichtigen möglicherweise ein Zuwachs angerechnet
werben, bet auch in bet Zeit vor betn 1. Jan. 1914 entstanben ist, was nach bei
Begr. bes Entw. S. 46 ausgeschlossen sein soll. Das ergibt sich auch aus § 18
BSt.G., bas nur ben Vermögenszuwachs seit 1. Jan. 1914 mit bet BSt. treffen
will" (ebenso pr. OVG. K XI a 13 v. 20. Dez. 1918). Das Pr. OVG. legt
also ben § 33 BSt.G. so aus, als wenn er lautete: „Hat bei Erwerb vor bent
1. Jan. 1914 stattgefunben, so gilt als Betrag bet bis bahin entstanbenen
Gestehungskosten bei Wert bes Grunbstücks, wie er bei bei Veranlagung
bes WB. festgestellt ist ober im Falle bei Wehrbeitragspflicht nach ben Vor
schriften bes WBG. festzustellen gewesen wäre." Dagegen nimmt Glaser (BSt.G.
Sinnt. 3 zu § 33) an, baß, wenn bas Grunbstück zwar vor betn 1. Jan. 1914
erworben, aber nicht Gegenstanb einer Wehrbeitragsveranlagung gewesett sei,
bie wirklichen Gestehungskosten auch für bie Zeit vor betn 1. Jan. 1914 zu
ermitteln seien. Dieser Ansicht ist beizutreten. Slus bei Begr. bes BSt.G. kann
höchstens entnommen werben, was bet Gesetzgeber hat sagen wollen; es
kommt aber barauf an, was er wirklich gesagt hat, unb bas ist eben nur, baß
ein bei bei Veranlagung bes WB. festgestellter Wert als Betrag bet Ge
stehungskosten gilt, nicht auch ein Wert, bei für ben WB. gar nicht festzustellett
war, weil bie Voraussetzungen einer Veranlagung nicht vorlagen. Der Hinweis
bes pr. OVG. barauf, baß bei bieser anbeten Auslegung bet Steuerpflichtige
unter Umstänben bei einem späteren Verkaufe einen vor betn 1. Jan. 1914
liegenben Wertzuwachs zu versteuern haben würbe, ist nicht zugkräftig. Wann
bei Wertzuwachs entstanben ist, ergibt sich aus einem Vergleiche bei Ge -
stehungskosten bis zu zwei verschiebenen Zeitpunkten überhaupt nicht. Da
gegen ist allerbings, wie auch Glaser annimmt, unter Feststellung bei bei „Ver
anlagung" bes WB. auch eine solche burch Feststellungsbescheib zu verstehen.
Ist bie Veranlagung zum WB. zu Unrecht unterblieben, bann ist sie nachzuholen;
ist bies nicht mehr möglich, bann ist freilich § 33 BSt.G. nach bet vorstehenb
vertretenen Auffassung nicht anwenbbar.
y) Über ben Ertragswert land- unb forstwirtschaftlicher Grund
stücke besagen bie Ausf.Best. bes Bunbesrats zum BSt.G.: