Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Die für b. Festste!!, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. §4. 147 
kosten abzusetzen. In allen sonstigen Fällen läßt sich bie abzugsfähige Wert- 
verminberung nur burch Schätzung ermitteln (Pr. OVG. B VIII d 6 v. 22. Juni 
1918 u. a. ; DSt.Bl. I S. 32—34). Auch Schüben, bie burch Reparatur be 
seitigt werben können, aber noch nicht beseitigt sinb, stellen zu berücksichtigenbe 
Verschlechterungen bar (bab. VGH. Nr. 104 v. 14. Jan. 1919). 
5. Auf bie tatsächlichen Gestehungskosten kommt es, wenn bei Erwerb 
bor dem 1. Jan. 1914 stattgefunben hat, für bie bis bahin verflossene Zeit nicht 
an, sofern bei Wert für ben 1. Jan. 1914 bei bei Veranlagung zum WB. fest 
gestellt ist: in biesem Falle gilt bieser Wert nach § 33 BSt.G. als Betrag bet 
bis bahin entstanbenen Gestehungskosten. „Bei bei Veranlagung zum WB. 
festgestellt" ist aber bei Wert nur, wenn eine rechtskräftige Veranlagung 
zum WB. stattgefunben hat. Anberenfalls sinb nach Pr. OVG. K XIV 1 v. 
22. Juni 1918 bie Gestehungskosten nach betn Stanbe v. 1, Jan. 1914 besonbers 
zu ermitteln. 
Damit meint aber bas Pr. OVG. wohl basselbe, was in bei kurz vorher 
ergangenen E. besselben Senats K XI c 3 ti. 25. Mai 1918 folgenbermaßen 
ausgebrückt ist: „Ist bie Veranlagung bes WB. zu recht unterblieben, so kann 
nur bei Wert bes Grunbstücks, wie er sich nach ben Vorschriften bes WBG. 
v. 31. Dez. 1913 stellte, in bie Berechnung eingestellt werben. Wollte man mit 
ben früheren Gestehungskosten rechnen, so würbe bei einem späteren Verkaufe 
bes Grunbstücks betn Steuerpflichtigen möglicherweise ein Zuwachs angerechnet 
werben, bet auch in bet Zeit vor betn 1. Jan. 1914 entstanben ist, was nach bei 
Begr. bes Entw. S. 46 ausgeschlossen sein soll. Das ergibt sich auch aus § 18 
BSt.G., bas nur ben Vermögenszuwachs seit 1. Jan. 1914 mit bet BSt. treffen 
will" (ebenso pr. OVG. K XI a 13 v. 20. Dez. 1918). Das Pr. OVG. legt 
also ben § 33 BSt.G. so aus, als wenn er lautete: „Hat bei Erwerb vor bent 
1. Jan. 1914 stattgefunben, so gilt als Betrag bet bis bahin entstanbenen 
Gestehungskosten bei Wert bes Grunbstücks, wie er bei bei Veranlagung 
bes WB. festgestellt ist ober im Falle bei Wehrbeitragspflicht nach ben Vor 
schriften bes WBG. festzustellen gewesen wäre." Dagegen nimmt Glaser (BSt.G. 
Sinnt. 3 zu § 33) an, baß, wenn bas Grunbstück zwar vor betn 1. Jan. 1914 
erworben, aber nicht Gegenstanb einer Wehrbeitragsveranlagung gewesett sei, 
bie wirklichen Gestehungskosten auch für bie Zeit vor betn 1. Jan. 1914 zu 
ermitteln seien. Dieser Ansicht ist beizutreten. Slus bei Begr. bes BSt.G. kann 
höchstens entnommen werben, was bet Gesetzgeber hat sagen wollen; es 
kommt aber barauf an, was er wirklich gesagt hat, unb bas ist eben nur, baß 
ein bei bei Veranlagung bes WB. festgestellter Wert als Betrag bet Ge 
stehungskosten gilt, nicht auch ein Wert, bei für ben WB. gar nicht festzustellett 
war, weil bie Voraussetzungen einer Veranlagung nicht vorlagen. Der Hinweis 
bes pr. OVG. barauf, baß bei bieser anbeten Auslegung bet Steuerpflichtige 
unter Umstänben bei einem späteren Verkaufe einen vor betn 1. Jan. 1914 
liegenben Wertzuwachs zu versteuern haben würbe, ist nicht zugkräftig. Wann 
bei Wertzuwachs entstanben ist, ergibt sich aus einem Vergleiche bei Ge - 
stehungskosten bis zu zwei verschiebenen Zeitpunkten überhaupt nicht. Da 
gegen ist allerbings, wie auch Glaser annimmt, unter Feststellung bei bei „Ver 
anlagung" bes WB. auch eine solche burch Feststellungsbescheib zu verstehen. 
Ist bie Veranlagung zum WB. zu Unrecht unterblieben, bann ist sie nachzuholen; 
ist bies nicht mehr möglich, bann ist freilich § 33 BSt.G. nach bet vorstehenb 
vertretenen Auffassung nicht anwenbbar. 
y) Über ben Ertragswert land- unb forstwirtschaftlicher Grund 
stücke besagen bie Ausf.Best. bes Bunbesrats zum BSt.G.:
	        
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