III. Die für d. Feststell. d.Anfaiigsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G. §4. 149
Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um einen der fortschreitenden
Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist
der Reinertrag unter Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den
Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen.
§ 37.
(1) In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden
Bewirtschaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind,
um mit entlohnten fremden Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei
Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur
Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere Arbeitskraft für erforderlich
zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit
des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als
diese Tätigkeit des Selbstbewirtschasters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt
und der dafür angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen
Arbeitskraft nicht übersteigt.
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom
Pächter und deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haus
halts benutzten Gebäude zu rechnen.
(3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen
des Wirtschaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Roherträge nicht aus
geschieden werden.
§ 38.
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
auf Grund eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirt
schaftungsplans stattgefunden hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der
regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen sind, zunächst der
Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl der Jahre der Wirt-
schastsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme
zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen
Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Aus
gabe als Bewirtschastungskosten die Aufwendungen für Aussicht und Verwaltung,
Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie
für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der
Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durch
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde
gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem
wirklichen Reinerträge sind diejenigen Flächen auszuscheiden, aus denen während
des maßgebenden Zeitraums Nellbeforstungen behufs Erweiterung des Forst
bestandes oder Abtriebe behufs Änderung der Kulturart stattgefunden haben.
§ 39.
Soweit nicht in § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungs
weise zu ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grund
stücken wirklich erzielten Reinerträge findet nicht statt."
Der Reinertrag wird hier in § 36 also dahin erläutert, daß derjenige Ertrag
gemeint sei, den ein ordentlicher Unternehmer von den Grundstücken nach ihrer
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung
und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren
für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Nach § 45 der Ausf.Best. z. BSt.G.
können als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte die landesrechtlichen
Einschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich
nicht wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrecht-