III. Diefürd. Feststell, d. Ansangsvermöz. maßg. Borschr.d. BSt.G. § 4. 163
aus Grund des § 13 Nr. IV zu berechnen ist. Sollte ein gewerblicher Selbstverlag
in Betracht kommen, weil er für einzelne Schriftwerke die Drucklegung und den
Vertrieb selbst bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, so muß auch der Wert des
Urheberrechts für diese Werke einzeln, und zwar durch Schätzung des Verkaufs
wertes, ermittelt werden. Ein selbständiges Verlagsrecht i. S. des Ges. v. 19. Juni
1901 über das Verlagsrecht steht dabei nicht in Frage, da der Selbstverlag ledig
lich ein Ausfluß des Urheberrechts ist (Pr. OVG. in St. 17 S. 329 ff.).
ß) Wertpapiere mit Börsenkurs (§ 34 BSt.G.).
Der § 34 BSt.G. lautet:
„Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit betn
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft
eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen
der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Wert der mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere (§ 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die
seit Auszahlung des letzten Gewinnes abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten
Gewinn entspricht."
1. Ein Wertpapier hat in Deutschland nur dann einen Börsenkurs, wenn
sein Kurs von den hierzu bestellten Organen einer deutschen Börse amtlich
festgestellt und in den amtlichen Kurszettel aufgenommen ist.
Bestehen also für den Stichtag überhaupt keine amtlichen Kurse, dann hat
das Papier in Deutschland keinen Börsenkurs. Liegt dies daran, daß der Stichtag
auf einen Feiertag fällt, so wird man als die Absicht des Gesetzgebers unter
stellen dürfen, daß der Kurs des Nächstliegenden Wochentags niaßgebend sein
soll, und zwar für das Anfangsvermögen der nächstfolgende Wochentag, weil
grundsätzlich nur die Verhältnisse und Vorgänge innerhalb des Veranlagungs
zeitraumes in Betracht zu ziehen sind. Aus demselben Grunde würde man
umgekehrt, wenn der Kurs am Ende des Veranlagungszeitraumes zu ermitteln
ist und dieser letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, den Kurs des letztvorange
gangenen Wochentages zugrunde legen müssen.
2. Vor der Bewertung ist stets zu ermitteln, ob ein Börsenkurs für die
betreffenden Papiere in Deutschland besteht (pr. OVG. in St. 6 S. 26 f.).
3. Der Kurs welcher deutschen Börse zugrunde zu legen ist, sagt das
Gesetz nicht. Nach Art. 15 IV1 der Ausf.Anw. z. pr. Erg.St.G. hat sich die
Bestimmung der maßgebenden Börse nach dem „Geschäftsgebrauch des Ver
anlagungsortes" zu richten. Besteht an einem Veranlagungsort in dieser Be
ziehung kein bestimmter Geschäftsgebrauch, so dürfte, zunial bei den minimalen
Kursverschiedenheiten der einzelnen deutschen Börsen, kaum ein Bedenken
dagegen vorliegen, den Kurs der Berliner oder der dem Veranlagungsorte
uächstgelegenen Börse maßgebend sein zu lassen; zweckmäßiger würde es aber
noch sein, in solchen Fällen allgemein auf die Berliner Börse zu rekurrieren.
Dagegen fehlt es für die Annahme Hoffmanns (Anm. 5 d zu § 18 WBG.),
daß, wenn am Stichtage an der maßgebenden Börse kein Kurs notiert ist, der
dem Steuerpflichtigen günstigste Kurs der übrigen Börsen zugrunde gelegt
werden müsse, an hinreichendem Anhalt; dann könnte nur die Zugrundelegung
des Durchschnitts der Kurse aller deutschen Börsen in Frage kommen, wenn
man sich nicht entschließt, den Kurs der führenden Börse, also für den Osten
der Berliner oder Hamburger, für den Westen der Frankfurter, als maßgebend
anzusehen.
4. Der Börsenkurs ist entscheidend, ohne daß die Wahrscheinlichkeit eines
Siitkens des Kurses durch das Angebot und den Verkauf größerer Posten berück
sichtigt werden darf (pr. OVG. in St. 6 S. 28). Auch ein Gegenbeweis dahin.