Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Diefürd. Feststell, d. Ansangsvermöz. maßg. Borschr.d. BSt.G. § 4. 163 
aus Grund des § 13 Nr. IV zu berechnen ist. Sollte ein gewerblicher Selbstverlag 
in Betracht kommen, weil er für einzelne Schriftwerke die Drucklegung und den 
Vertrieb selbst bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, so muß auch der Wert des 
Urheberrechts für diese Werke einzeln, und zwar durch Schätzung des Verkaufs 
wertes, ermittelt werden. Ein selbständiges Verlagsrecht i. S. des Ges. v. 19. Juni 
1901 über das Verlagsrecht steht dabei nicht in Frage, da der Selbstverlag ledig 
lich ein Ausfluß des Urheberrechts ist (Pr. OVG. in St. 17 S. 329 ff.). 
ß) Wertpapiere mit Börsenkurs (§ 34 BSt.G.). 
Der § 34 BSt.G. lautet: 
„Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit betn 
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft 
eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen 
der öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Wert der mit Dividendenschein 
gehandelten Wertpapiere (§ 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die 
seit Auszahlung des letzten Gewinnes abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten 
Gewinn entspricht." 
1. Ein Wertpapier hat in Deutschland nur dann einen Börsenkurs, wenn 
sein Kurs von den hierzu bestellten Organen einer deutschen Börse amtlich 
festgestellt und in den amtlichen Kurszettel aufgenommen ist. 
Bestehen also für den Stichtag überhaupt keine amtlichen Kurse, dann hat 
das Papier in Deutschland keinen Börsenkurs. Liegt dies daran, daß der Stichtag 
auf einen Feiertag fällt, so wird man als die Absicht des Gesetzgebers unter 
stellen dürfen, daß der Kurs des Nächstliegenden Wochentags niaßgebend sein 
soll, und zwar für das Anfangsvermögen der nächstfolgende Wochentag, weil 
grundsätzlich nur die Verhältnisse und Vorgänge innerhalb des Veranlagungs 
zeitraumes in Betracht zu ziehen sind. Aus demselben Grunde würde man 
umgekehrt, wenn der Kurs am Ende des Veranlagungszeitraumes zu ermitteln 
ist und dieser letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, den Kurs des letztvorange 
gangenen Wochentages zugrunde legen müssen. 
2. Vor der Bewertung ist stets zu ermitteln, ob ein Börsenkurs für die 
betreffenden Papiere in Deutschland besteht (pr. OVG. in St. 6 S. 26 f.). 
3. Der Kurs welcher deutschen Börse zugrunde zu legen ist, sagt das 
Gesetz nicht. Nach Art. 15 IV1 der Ausf.Anw. z. pr. Erg.St.G. hat sich die 
Bestimmung der maßgebenden Börse nach dem „Geschäftsgebrauch des Ver 
anlagungsortes" zu richten. Besteht an einem Veranlagungsort in dieser Be 
ziehung kein bestimmter Geschäftsgebrauch, so dürfte, zunial bei den minimalen 
Kursverschiedenheiten der einzelnen deutschen Börsen, kaum ein Bedenken 
dagegen vorliegen, den Kurs der Berliner oder der dem Veranlagungsorte 
uächstgelegenen Börse maßgebend sein zu lassen; zweckmäßiger würde es aber 
noch sein, in solchen Fällen allgemein auf die Berliner Börse zu rekurrieren. 
Dagegen fehlt es für die Annahme Hoffmanns (Anm. 5 d zu § 18 WBG.), 
daß, wenn am Stichtage an der maßgebenden Börse kein Kurs notiert ist, der 
dem Steuerpflichtigen günstigste Kurs der übrigen Börsen zugrunde gelegt 
werden müsse, an hinreichendem Anhalt; dann könnte nur die Zugrundelegung 
des Durchschnitts der Kurse aller deutschen Börsen in Frage kommen, wenn 
man sich nicht entschließt, den Kurs der führenden Börse, also für den Osten 
der Berliner oder Hamburger, für den Westen der Frankfurter, als maßgebend 
anzusehen. 
4. Der Börsenkurs ist entscheidend, ohne daß die Wahrscheinlichkeit eines 
Siitkens des Kurses durch das Angebot und den Verkauf größerer Posten berück 
sichtigt werden darf (pr. OVG. in St. 6 S. 28). Auch ein Gegenbeweis dahin.
	        
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