Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

164  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

daß  der  Börsenkurs  dem  Berkaufswerte  nicht  entspreche,  ist  gegenüber  der  bestimmten ­
  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  ausgeschlossen:  das  Gesetz  stellt  eine  unwiderlegliche ­
  Rechtsvermutung  (praesumtio  juris  et  de  jure)  auf.
5  Zweifelhaft  kann  aber  sein,  ob  auch  ein  amtlich  notierter  bloßer  „Briefs-Kurs,
  der  also  nur  besagt,  daß  das  Papier  zu  diesem  Kurse  nur  angeboten  ist,
ohne  Käufer  zu  finden,  maßgebend  ist.  Von  mir  ist  die  Frage  in  Sinnt.  4  zu
§  12  Erg.St.G.,  von  Glaser  BSt.G.,  Sinnt.  5  zu  ?  34  und  von  Rheinstrom
BSt  G.  Sinnt.  3  zu  §  34  bejaht,  ebenso  von  Just  Sachs.  Erg.St.G.  Sinnt.  2  zu
§  20,  während  Fuisting  Erg.St.G.  Sinnt.  6/?gu  §  8  und  Kahn  u.  Obermeyer
WBG  Sinnt.  11  zu  §18  sie  verneinen.  Hoffmann,  dem  Köppe  BSt.G.
Sinnt.  2  zu  §  34  folgt,  führt  (Sinnt.  5a  zu  §  18  WBG.)  aus,  daß  die  Zugrundelegung ­
  des  Kurswertes  die  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes  ersetzen  soll,  sowie
daß  als  Kurswert  nur  die  amtliche  Notiz  in  Frage  kommen  könne,  die  den  für
getätigte  Geschäfte  ergebe,  sei  es,  daß  die  Notiz  auf  „bez."  laute,  d.  h.  daß
Angebot  und  Nachfrage  sich  an  dem  Börsentage  int  wesentlichen  ausgeglichen
hätten,  sei  es,  daß  sie  wenigstens  auf  „bez.  Ä."  (bezahlt  und  Geld)  oder  „bez.  S3."
(bezahlt  und  Brief)  lautete,  d.  h.  daß  bei  teilweise  unbefriedigter  Nachfrage  <„G.">
oder  bei  teilweise  unbefriedigtem  Angebote  („S3.")  Geschäfte  zu  dem  angegebenen
Kurs  getätigt  worden  seien.  Dagegen  könne  die  Börsennotiz  „G."  oder  „S3."
als  Ausdruck  des  Kurswertes  nicht  angesehen  werden,  weder  dann,  wenn  der
Nachfrage  überhaupt  kein  Angebot  oder  dem  Angebot  überhaupt  keine  Nachfrage ­
  gegenübergestanden  habe,  noch  auch  dann,  wenn  einem  vorhandenen  Angebot ­
  das  als  „G."  notierte  höchste  Gebot  der  Nachfrage  nicht  genügt  habe,  oder
wenn  einer  vorhandenen  Nachfrage  der  mit  „S3."  notierte  niedrigste  Preis  des
Angebots  noch  zu  hoch  gewesen  sei.  Doch  könne  die  Notiz  „G."  oder  „S3."  als
Anhalt  für  die  Bemessung  des  gemeinen  Wertes  des  Wertpapieres  dienen.
De  lege  ferenda  haben  theoretisch  Hoffmann  und  Köppe  recht.  Aber  de  lege
lata  legt  er  gegenüber  der  Entstehungsgeschichte  sowohl  des  §  12  Abs.  2  pr.  Erg.»
St  G  als  auch  des  §  18  WBG.  ein  zu  großes  Gewicht  aus  den  „Kurswert".
Für  den  Gesetzgeber  war  ausschlaggebend  der  amtlich  notierte  Kurs,  gleichviel,
ob  er  dem  wirklichen  Verkaufswert  entspricht:  das  läßt  sich  sowohl  dem  Komm.Ber.
rum  pr  Erg.St.G.  (Drucks,  des  Abg.H.  1892/93  Nr.  127  S.  46)  als  auch  betn
Komm  Ber.'  zum  WBG.  (S.  88sf.)  entnehmen.  Mit  dem  „Kurswert"  hat  nichts
anderes  bezeichnet  werden  sollen  als  der  Wert,  den  das  Papier  nach  dem  amtlich
notierten  Kurs  hat,  und  es  fehlt  an  jedem  Anhalt  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber ­
  habe  hinsichtlich  ihrer  Verwertbarkeit  einen  Unterschied  „bez."-,  „bez.  G."-,
bez  B  "-  G  und  „B."-Kursen  machen  wollen.  Diese  Annahme  ist  um  so
mehr  ausgeschlossen,  weil  ein  mit  den  praktischen  Verhältnissen  rechnender  Gesetzgeber ­
  unmöglich  die  Kenntnis  der  verschiedenen  Bedeutung  dieser  Notterungen
bei  der  Mehrzahl  der  Steuerpflichtigen  voraussetzen  kann.  Der  Zweck  der  Vorschrift, ­
  einen  möglichst  einfachen  Maßstab  für  die  Bewertung  von  Wertpapieren
zu  gewinnen,  würde  durch  ihre  Beschränkung  auf  die  auf  „bez."  oder  „bez.  G."
oder  bez.  S3."  lautenden  Notierungen  in  das  Gegenteil  verkehrt  werden.
6  Der  Slbs.  2  des  §  34  bezieht  sich  nur  auf  „Dividendenpapiere",  d.  h.
nur  solche,  die  nicht  fest  verzinslich  sind,  sondern  für  die  sich  die  bte  Verzinsung
darstellende  „Dividende"  nach  den  Geschäftsergebnissen  und  Beschlüssen  der
Gesellschaft,  die  das  Papier  ausgegeben  hat,  richtet.  Er  beruht  auf  der  Erwägung,
daß  int  Börsenkurse  die  Hoffnung  aus  die  künftige  Dividende  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  pro  rata  temporis  mit  zum  Ausdruck  kommt,  die  Dividende  aber
nicht  Kapital,  sondern  Zins,  also  nicht  Vermögen,  sondern  Einkommenstetl  tst.
Da  die  Dividende  noch  nicht  feststeht,  geht  §  34  Abs.  2  von  der  unwiderleglichen
Rechtsvermutung  aus,  daß  die  Dividende  des  lausenden  Geschäftsjahres  derjenigen
            
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