Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Diefürd.  Feststell,  d.  Ansangsvermöz.  maßg.  Borschr.d.  BSt.G.  §  4.  163

aus  Grund  des  §  13  Nr.  IV  zu  berechnen  ist.  Sollte  ein  gewerblicher  Selbstverlag
in  Betracht  kommen,  weil  er  für  einzelne  Schriftwerke  die  Drucklegung  und  den
Vertrieb  selbst  bewirkt  oder  zu  bewirken  beabsichtigt,  so  muß  auch  der  Wert  des
Urheberrechts  für  diese  Werke  einzeln,  und  zwar  durch  Schätzung  des  Verkaufswertes, ­
  ermittelt  werden.  Ein  selbständiges  Verlagsrecht  i.  S.  des  Ges.  v.  19.  Juni
1901  über  das  Verlagsrecht  steht  dabei  nicht  in  Frage,  da  der  Selbstverlag  lediglich ­
  ein  Ausfluß  des  Urheberrechts  ist  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  329  ff.).
ß)  Wertpapiere  mit  Börsenkurs  (§  34  BSt.G.).
Der  §  34  BSt.G.  lautet:
„Wertpapiere,  die  in  Deutschland  einen  Börsenkurs  haben,  sind  mit  betn
Kurswert,  Forderungen,  die  in  das  Schuldbuch  einer  öffentlichen  Körperschaft
eingetragen  sind,  mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden  Schuldverschreibungen
der  öffentlichen  Körperschaft  anzusetzen.
Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  von  dem  Wert  der  mit  Dividendenschein
gehandelten  Wertpapiere  (§  6)  den  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  der  für  die
seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinnes  abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten
Gewinn  entspricht."
1.  Ein  Wertpapier  hat  in  Deutschland  nur  dann  einen  Börsenkurs,  wenn
sein  Kurs  von  den  hierzu  bestellten  Organen  einer  deutschen  Börse  amtlich
festgestellt  und  in  den  amtlichen  Kurszettel  aufgenommen  ist.
Bestehen  also  für  den  Stichtag  überhaupt  keine  amtlichen  Kurse,  dann  hat
das  Papier  in  Deutschland  keinen  Börsenkurs.  Liegt  dies  daran,  daß  der  Stichtag
auf  einen  Feiertag  fällt,  so  wird  man  als  die  Absicht  des  Gesetzgebers  unterstellen ­
  dürfen,  daß  der  Kurs  des  Nächstliegenden  Wochentags  niaßgebend  sein
soll,  und  zwar  für  das  Anfangsvermögen  der  nächstfolgende  Wochentag,  weil
grundsätzlich  nur  die  Verhältnisse  und  Vorgänge  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes ­
  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Aus  demselben  Grunde  würde  man
umgekehrt,  wenn  der  Kurs  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  zu  ermitteln
ist  und  dieser  letzte  Tag  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  den  Kurs  des  letztvorangegangenen ­
  Wochentages  zugrunde  legen  müssen.
2.  Vor  der  Bewertung  ist  stets  zu  ermitteln,  ob  ein  Börsenkurs  für  die
betreffenden  Papiere  in  Deutschland  besteht  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  26  f.).
3.  Der  Kurs  welcher  deutschen  Börse  zugrunde  zu  legen  ist,  sagt  das
Gesetz  nicht.  Nach  Art.  15  IV1  der  Ausf.Anw.  z.  pr.  Erg.St.G.  hat  sich  die
Bestimmung  der  maßgebenden  Börse  nach  dem  „Geschäftsgebrauch  des  Veranlagungsortes" ­
  zu  richten.  Besteht  an  einem  Veranlagungsort  in  dieser  Beziehung ­
  kein  bestimmter  Geschäftsgebrauch,  so  dürfte,  zunial  bei  den  minimalen
Kursverschiedenheiten  der  einzelnen  deutschen  Börsen,  kaum  ein  Bedenken
dagegen  vorliegen,  den  Kurs  der  Berliner  oder  der  dem  Veranlagungsorte
uächstgelegenen  Börse  maßgebend  sein  zu  lassen;  zweckmäßiger  würde  es  aber
noch  sein,  in  solchen  Fällen  allgemein  auf  die  Berliner  Börse  zu  rekurrieren.
Dagegen  fehlt  es  für  die  Annahme  Hoffmanns  (Anm.  5  d  zu  §  18  WBG.),
daß,  wenn  am  Stichtage  an  der  maßgebenden  Börse  kein  Kurs  notiert  ist,  der
dem  Steuerpflichtigen  günstigste  Kurs  der  übrigen  Börsen  zugrunde  gelegt
werden  müsse,  an  hinreichendem  Anhalt;  dann  könnte  nur  die  Zugrundelegung
des  Durchschnitts  der  Kurse  aller  deutschen  Börsen  in  Frage  kommen,  wenn
man  sich  nicht  entschließt,  den  Kurs  der  führenden  Börse,  also  für  den  Osten
der  Berliner  oder  Hamburger,  für  den  Westen  der  Frankfurter,  als  maßgebend
anzusehen.
4.  Der  Börsenkurs  ist  entscheidend,  ohne  daß  die  Wahrscheinlichkeit  eines
Siitkens  des  Kurses  durch  das  Angebot  und  den  Verkauf  größerer  Posten  berücksichtigt ­
  werden  darf  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  28).  Auch  ein  Gegenbeweis  dahin.
            
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