Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I l I .Diefürd.Festste«.d.Anfangsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G.  tz  4.  167
irreführende  Wortlaut  des  2.  &a$c§  im  §  19  des  WBG.  .Sofern  ein  solcher
_  d.  i.  der  Verkaufswert  —  nicht  zu  ermitteln  ist..erklärt  sich  daraus,  daß
er  in  dem  durch  den  Antrag  Bafsermann  u.  Gen.  beseitigten  Komm.Beschl.
stand  und,  wohl  versehentlichem  jenen  Antrag  unverändert  übernommen  worden
ist  obwohl  er  zum  Inhalte  des  Antrages  nicht  paßte,  da  das  WGB.  den  gemeinen
und  den  Verkanfswert  als  dasselbe  ansieht  (§  10  a.  a.  £).).  Er  kann  in  dem  neuen
riusammenhange  nur  die  Bedeutung  haben,  die  ihm  der  Abg.  Dr.  Bollert  in
seiner  Erläuterung  zu  dem  Ges.  gewordenen  Antrage  Nr  1136  beilegt.  Sofern
bei  der  Ermittlung  des  Kaufwertes  besondere  .Schwierigkeiten'  entstehen,
seine  Lerleitunq  aus  vorliegenden  Kaufpreisen  nicht  möglich  ist,  soll  freie  Schatzung
des  gemeinen  Wertes  unter  Benutzung  anderer  im  Verkehre  die  Wertbüdung
hauptsächlich  beeinflussenden  Umstände,  wie  des  Gesellschaftsvermögens  und
der  in  der  Verganaenheit  erzielten  Gewinne,  zulässig  fern,  wie  dies  in  Ergänzung^
steuersachen  das  OVG.  in  zahlreichen  Fällen  angeordnet  oder  zugelassen  hat.
Welcher  Zeitraum  der  „Vergangenheit"  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  wird
vom  Ges.  nicht  bestimmt  und  bleibt  daher  ebenfalls  dem  „freien  Ermessen  der
Schätzung  überlassen  (Pr.  OVG.  v.  27.  April  1918).
3  Der  3.  Satz  hat  die  Verhältnisse  solcher  Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  im  Auge,  bei  denen  die  Aktionäre  und  Geselü
schafter  als  gesellschaftliche  Verpflichtung  die  Lieferung  von  der  Gesellschaft
zu  verarbeitender  und  zu  verwertender  Rohstoffe  übernommen  haben,  tote  msbes.
bei  Zuckerfabriken.  In  solchen  Fällen  ist  der  ortsübliche  Preis  der  gelieferten
Rohstoffe,  der  in  dem  Gewinnanteil  an  die  Gesellschafter  gezahlt  ist,  von  dem
Geschäftsqewinn  der  Gesellschaft  auszusondern.  Hat  also  z.  B.  eine  Zuckerfabrik-Akt
  -Ges.  mit  einem  Aktienkapital  von  3  000  000  M  600  000  M.  unter  der
Form  der  Dividende  an  die  Aktionäre  verteilt,  stecken  hierin  aber  die  Vergütungen
an  von  diesen  gelieferte  Rüben,  deren  Wert  nach  den  ortsüblichen  Preisen  400  000
M.  betrug,  dann  stellt  sich  der  beider  Schätzung  aus  §  35  BSt.G.  zu  berücksichtigende ­
  Jahresgewinn  der  Gesellschaft  nicht  auf  600  000  M.  —  20  v.  H.,  sondern
nur  auf  200  000  M  ---6V»  v.  H.  des  Aktienkapitals.  Unter  dem  „ortsüblichen
Preise"  wird  dasselbe  zu  verstehen  sein,  wie  nach  der  Rechtsprechung  des  pt.
OVG.  unter  dem  „örtlichen  Marktpreise",  d.  h.  der  Preis,  den  die  Fabrik  nach
der  Art  ihres  Betriebes  und  dem  Umfang  ihres  Bedarfes  innerhalb  des  Bezirkes, ­
  aus  dem  ihr  noch  mit  Vorteil  für  die  Lieferanten  die  betreffenden  Rohstoffe ­
  zugeführt  werden  können,  ausgegeben  hätte,  wenn  sie  zu  der  betreffenden
Zeit  von  Nichtmitgliedern  ihr  Rohmaterial  erwürbe  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  241,
4  S.  281,  13  S.  281  ff.).  Vgl.  Näheres  bei  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.
Anm.  19  zu  §  15  und  Anm.  14  zu  §  16.  ^  ^  ^  ^  -
4.  Der  Schlußsatz  des  §  35  bezieht  sich  nur  auf  die  Falle  des  2.  satzee
Denn  der  Antragsteller,  durch  dessen  Antrag  der  gleiche  Schlußsatz  dem  §  16
WBG.  hinzugefügt  worden  ist,  bemerkte  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  90s.),  „daß
in  betn  letzten  Satze  nicht  beabsichtigt  sei,  eine  Bindung  der  Veranlagungsbehörden
  an  das  Gutachten  herbeizuführen.  Er  solle  nur  das  Recht  der  Behörde
aussprechen,  die  Handelsvertretungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  was  nötig  sei,
weil  jedenfalls  der  einzelne  Zensit  nicht  das  Recht  habe,  von  den  Handelsver
tretungen  die  Schätzung  zu  verlangen.  Übrigens  würde  die  Zahl  dieser  Falle
sehr  beschränkt  sein,  da  der  Verkaufswert  sich  meistens  werde  feststellen
lassen.  Als  solcher  könne  nur  der  Geldkurs  angenommen  werden,  zu  dem  die
Sache  verwertet  werden  könne."  Der  Antragsteller  ging  also  davon  aus,  daß
die  Schätzung  durch  Sachverständige  nur  verlangt  werden  solle,  wenn  „der.  Verkaufswert
  sich  nicht  feststellen  lasse".
            
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