Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachsstcirergesetz.  §  4.

Zweck  der  Bestimmung  ist  „den  Wünschen  nach  einer  kaufmännischen  Re-WBG
  des^Veranlagungsverfahrens  Rechnung  zu  tragen"  (Kvmm.Ber.  5 .
Die  »zuständige  Handelsvertretung"  ist  die  für  den  Sitz  der  Gesel!-Ichaft
  bzw.  Gewerkschaft  zuständige  Handelskammer.
dlndere  Kapitalforderungen  (und  Schulden)  (§  36  BSt.G.)
§  36  BSt.G.  bestimmt:
„Andere  Kapitalsorderungen  und  Schulden  sind  mit  dem  Nennwert  anziisetzen,
  sofern  nicht  besondere  Umstände  die  Veranschlagung  nach  einem  vom
Nennwert  abwerchenden  höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.
Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
kommen  unt  zwe,  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeitrage
  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die  Versicherungsanstatt
  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswert  in  Anrechnuna  "
1.  Mit  den  „anderen"  Kapitalsordcrungen  sind  diejenigen  Kapitalforderungen ­
  der  mt  §  6  BSt.G.  unter  Nr.  2  und  3  genannten  Art  zu  verstehen  die
nicht  unter  §  35  BSt.G.  fallen.  "  s  I  ,  ,
2  Die  Umstände,  welche  eine  vom  Nennwert  abweichende  Bcwertuno
rechtfertigen,  können  verschiedener  Art  sein.  In  erster  Linie  kommt  Unsicherheit
des  Schuldners  in  Betracht;  wenn  z.  B.  der  Schuldner  im  Konkurse  sich  befindet
und  feststeht,  daß  die  Gläubiger  nur  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihrer  sdorderungen
  aus  der  Masse  erhalten  werden,  so  werden  diese  Forderungen  nur  ru
diesem  Prozentsatz  in  Anrechnung  zu  bringen  sein.  Jedenfalls  ist  es  Sache  des
steuerpflichtigen,  den  Veranlagungsorganeu  die  Überzeugung  davon  zu  verschaffen,
  daß  und  mit  welchem  niedrigeren  als  dem  Nennwert  eine  Forderung
m  Ansatz  zu  bringen  sei  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  85,  92).  Fälle,  in  denen  eine  Veranschlagung ­
  über  dem  Nennwerte  begründet  wäre,  werden  jedenfalls  äußerst
selten  sein  und  smd  ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger  keinesfalls  mehr  als  den
Nennwert  zu  fordern  berechtigt  ist.
3  „Vom  Kapitalwert  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und
Ä» 6 «  “J 1 “  bie  A"  bis  zu  ihrer  Fälligkeit  4  v.  H.  Jahreszinsen  in
Ansatz  (§  41  BSt.G.,)  von  diskontierten  Wechseln  der  Diskont  für  die  Reit
bte  der  Wechsel  noch  zu  laufen  hat,  da  der  Diskont  unter  den  Gesichtspunkt
der  Zinsen  fällt.
4.  Geschäftsanteile  und  Geschäftsguthaben  von  eingetragenen
Genossenschaften  sind  regelmäßig  mit  demjenigen  Werte  zu  bewerten,  den
sie  nach  dem  letzten  Geschäftsabschlüsse  der  Genossenschaft  vor  Beginn  des  Steuer-,ahres
  haben  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.358f.,  6  S.  149),  ebenso  die  Geschäftseinlage
  eines  stillen  Gesellschafters  nach  diesem  letzten  Geschäftsabschlüsse
des  gewerblichen  Unternehmens  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  149)  Wie  Konsortinlbetelligungen
  bei  noch  nicht  ins  Leben  getretenen  Aktiengesellschaften  zu  bewerten
smd,  ist  eine  nur  im  einzelnen  Falle  aus  den  besonderen  Umständen  zu  beantwortende
  Frage  (Komm.Ber.  des  Abg.H.  zum  pr.  Erg.St.G.  S.  46 ff.).
5.  Die  Bewertung  von  Kapitalvermögen,  durch  Kapitalisierung  des  Einkommens ­
  daraus  ist  nur  aushilfsweise,  in  Ermangelung  zuverlässiger  Unterlagen
sur  die  Berechnung  nach  seinen  einzelnen  Bestandteilen,  gestattet.  Dabei  setzt
die  Annahme  eines  anderen  Zinsfußes  als  4  v.H.  eine  besondere,  auf  bestimmte
Tatsachen  begründete  Feststellung  voraus  (pr.  OBG.  in  St.  5  S.  198  f.,  8  S  349)
6.  „Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz"  (§  47  BSt.G.).
D?ß  die  Forderung  vom  Schuldner  nicht  anerkannt  und  nicht  als  verzinsliche
sichergestellt  ist,  steht  ihrer  Hinzurechnung  zum  steuerbaren  Vermögen  nicht
entgegen;  erforderlich  ist  nur,  daß  sie  am  Stichtage  bestanden  hat  und  schätzbar
            
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