14. Titel: Gefjellidhaft, & 718. 13053
DMiitglieder als folder zur Gefamthand und zu ®ejelltchattszweden beftimmt,
ılfo Gefellichaft&vermögen wird. Die Annahme der Schenkung wie die AUn-
aahme der Erbichaft gehört zur Sefchäftsjührung. Val. Bem. B, VI, 3, a
zu $ 54 in Bd. I, fowie Bem. 7 zu 8 2065 in Bd. V, ferner Sierle a. a. OD.
3. 21, Cet-Seonhard, Borir. S. 80, Endemann IH S. 30 Anm. 32; a. Di.
Rehbein Bd. 1 S. 44, Dernhburg 1 8 79 Bem. 11 und Staudinger D. Sur.3.
1900 S. 377, 1. auch Sofef im Yıch. f. bürgerl. N. Bd. 20 S. 229 ff. und
Müller a. a. ©. S. 30.
2. Bun Gefellfchaft8vermögen gehören auch die Gefellfchaftsihulden,
371 „Dies folgt ans der allgemeinen Yatur eines Vermögensinbegriffs, fowie indirekt aus
2.719 Hof. 2. (Datir Cofack $ 276, 1, Dertmann Bem. 2, €, @nofe S. 79, dierke, Vereine
Si 35, Nitller und Wildt a. a. O., Maupp-Stein und Seuffert zu 8 736 3%BD.) Is
m he efelljcha’tsichulden erweifen fich 3. 3. bei der Auseinanderfeßung die Beiträge der
ep %efellichaster (val. oben IN, a), wie aud alle jene Verbindlichkeiten hieher zählen,
Weide direlt als SefellichaftSfchulden eingegangen wurden. ,
Se (Binder, Stellung des Erben S. 16, GHelwig, Anfuyruh S. 203, Ripp-Windfcheid
) A Nr. 6, Goldmann-Lilienthal S. 768 lehnen den Begriff von Gefellichaitsichulden
® en den Schulden der Wefellihaiter gänzlich ab. VBermittelnd Dernburg 8 360, Planck
Sem. 2 zu 8 719, Crome 88 280 Nr. 2, 282, 11, 1, Schollmeyer S. 152.)
a) Sm einzelnen laflen fich hier bei der Gefelljhatt unter|cheiden:
. Heine Gefellichattsfhulden, reine VPrivatfchulden der
Sefellfchafter und foldhe Schulden, welche zugleich Sefellichatts= und
Privarfchulden find (über die verfchiedenen nfichten vol. die oben angeführte
Zpezialliteratur), . . .
x) Reine Gefellfjhattsfhukden find foldhe, jür welche das Gefell-
‘Ohaftsvermöügen ausichließlich Haftet. AlZ Beilpiel hierfür allen 1ich
ihren: Berbindlichteiten, bei deren Begründung die ausfdhließliche
Haftung des Gefellichattsvermögens ausdrücklich bedungen wurde,
oder eine Haftung aus $ 833 für ein der Gejellichaft_gehörendes Lier.
Val. hiezu Bem. I, 2, a und Bem, MI zu & 714. Die Haftung der
efellichafter it hier eine gefamthänderifche. Sie fönnen alfes beifpielS-
veife nur zujammen verflagt werden und zwar ift das Befriedigungs-
objeft nur das Sefelljchaftsvermögen, 1. unten V.
Keine Vrivatihulden find jolche, tür melde die Gejellfdhatter
au8ichließlich mit ihrem Privatvermögen halten. Dies tritt haupt
fächlich ein, wenn Die VBerbindlichleit einzelner oder aller Gejellichaiter
ohne Rückjicht auf daS gefellichaftliche Band entitanden ift oder auch
venn der einzelne Gefellichafter außerhalb des Rahmens feiner Ver=
IretungsSbefugnig handelt. gl. hiezu Bem. I, 2, b zu 8714. Die
cein perfönlıchen @läubiger des Gejellichafters Können als folche das
Sefellichaftsvermögen Telbit nicht in Anfpruch nehmen, jondern nur
eine Vrändung des Anteils des GejellihafterS an jenem Vermögen
>xwirken, 1. unten V. Dieje Gläubiger können aber auch möglicher=
meije die Einbringung von Wegenitänden in das Gefellichaftsvermögen
xach den Grundjägen des Antechtungsgefebes antedhten.
Die Mifdhung von Gefellihafts= und Privatfchuld Jchließlich wird
hei der Mefellıchait fogar die Regel bilden; denn im Zweiiel —
mangel8 befonderer Vereinbarung — haltet für alle Berbindlichkeiten
der Wefellichaft nicht bloß das Gefellichaft2vermögen, jondern aud)
das Privatvermögen der einzelnen Gejellichafter, Näheres hierüber
;- in Bem. I, 2 zu S 714. Die Gefellichafter fünnen hier nicht ver-
angen, daß die ®läubiger fich zuerft an das Gejellichaftävermügen
jalten. Ueber die Bollitreckung in leßteres f, unten V.
Hat aber ein Gefellfchafter aus feinem Privatvermöügen zahlen
müffen, {fo fanıt ec Eritattung aus dem Sefellichaitsvermögen vers
langen gl. Auoke S. 81 und 35 ff.)
b) Wegen der Haftumg für unerlaubte Handlungen der Gefchäitstührer
|. näher Ben. IN zu 8 714 und vgl. auch RKOR-Komm. Bem. 5.
Eine Schuld aus ungerecdhtfertigter Bereicherung trifft das
Sefellichaft8vermügen allein, außer e8 hat der einzelne Sefellichafter für Fein
Rrivatvernögen etwas erlangt im Sinne des 8812, vgl. NGIIR.-Konım, Dem, 5.
2) Aus der Vorfchrift des 8 736 ZRO. (vgl. unten Bem. V und Anoke S. 81 ff.)
ergibt jidh ferner, daß als Pajtiva des Gejellichaftäbermögen3 auch ale
Dietenigen Korderungen anzufeben iind, megen deren die Zwangsbvollitrechung