Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bu 6: 
VII Abjehnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Die Anfprüche gegen den Gejchäftsführer (3. B. auf Heraus: 
gabe des im eigenen Mtamen, aber für Die Sefellichaft Erworbenen 
werden gleichfalls zum Gejellidhaftsvermögen zu zählen fein (übereim- 
jtimmend Kland zu 8 718 und eingehend Neudegaer a. a. OD. S. 54—57 
dagegen Anoke S. 70 Anm). ” 
Soll ein mumobiliarrtecht für die GefeNlfchaft erworben werden, 
jo _{oll nach der GO. 8 48 die Eintragung in der Weije erfolgen, 
daß nicht bloß die Gejellfchafter alz Berechtigte, fondern 
zugleich auch als Gefellfchaft3verbältnis im Orundbuch ein“ 
getragen mwirb.| A . 
Sin m Miteigentume zweier SGefellfhafter zu beftimmten An- 
teilen itebendes Grunditüc gehört nicht {hon deshalb zum Gefellfchafts- 
vermögen, weil e5 die Mıteigentümer für die Gefellichaft erworben 
haben. BiZ e8 in daS Kechtsverhältnis der Gemeinichaft zur Gefamt- 
hand eingetreten ift (vgl. hiezu aud Bem. II, b zu S 706), unterliegt 
auch der MiteigentumsSanteil eineS jeden Der beiden dem Zugriffe 
feiner perfönlihen Gläubiger; f. ROS. Bd. 54 S. 103. . 
Hei einer Lotteriefpielgemeinchaft, die regelmäßig al ein 
Gefellichaftävertrag zu erachten ift, gehören auch Die bedingten Rechte 
zum Gejellichaftsvermögen, val. RKOE, in Iur. Wichr. 1904 S. 360 und 
Sruchot, Beitr. Bd. 48 S. 797; vgl. hiezu ferner auch Itipr. d. LS. 
(Kiel) Bd. 9 S. 11, Sur. Wichr. 1904 S. 543 und ferner die in Bor“ 
bem. I, 2 weiter angegebene Literatur und Praxis, fowie ROSE. mn 
SiS. Bd. 39 S. 49. a 
Unter das Sejellichaftsvermögen fällt auch alles, was auf Grund eines 
zum ®ejellfchaftsvermögen gehörenden NedhtesS erworben wird 
z. 3. Srüchte, Zinfen, Erlöfe bei Verkäufen 20. inf. der Erlöje a. Me. Beyer 
a. a. ©. S. 332 umd val. auch Dertmann Ber, 2, d, f. aber insbe]. ROC- 
Bd. 67 S. 331, Zur. Wichr. 1908 S. 197 R.), fowie auch die Surrogate, 
d. 0. wa8 als Erfaß für die Zeritörung, Beichädigung oder Entziehung 
eineS zu dem Gefjell{haitsvermögen gehörenden Gegenftandes erworben wird, 
wie 3. BD. Schadenserfabaniprüche, Verficherungsaelder, Vertragsftraien 2C. 
Vol. hiezu auch $ 1370 mit Bem. : Beyer a. a. DO. S. 209 ff. vertritt gegen 
die herrichende Meinung die AUnficht, daß als Erwerb auf Grund eines 
KRechteS fich nur derjenige Erwerb darftelle, der ganz ohne vermittelndes 
Umfabgeichäft erzielt worden it). Diefe Gegenftände werden vorbehaltlich der 
Beftimmungen des SGrundbuchrecht3 mit dem Erwerbe Iraft Gejekes Teil 
des Gejellichaft8ver mögen 8 (übereinftimmend Plane zu $ 718), aljo 
Sefamteigentum aller Gefellichafter; der einzelne Gefelljchafter erlangt alt 
4. 3. nicht einen beftimmten Anteil am Kaufpreis, wenn die Gefell- 
IOhaft einen Teil ihres Vermögens 3. B. ein Grunditück veräußerte; dies gilt 
zunächtt Jelbft dann, wenn die Setellichait etwa ihr ganzes Vermögen 
veräußert, Dal. hiezu ROE, Bd. 67 S. 331 ff. und Sur. Wichr. 1908 S. 197 f. 
GfleicheS gilt, menn die Gefellfchaft 3. B. al3 Gegenwert an Stelle eines 
Raufpreifes Wertpapiere überlommt, vol. ROSE, a. a. D. , 
Sm übrigen kann Beitandteil des Gefellichaftsvermögen3 fein, was 
den Beitandteil eines Vermögens überhaupt bilden kann, SGrundftücke 
und Sachen, Forderungen, beichränkte dinglidhe Nechte 2C., auch ein Yieß- 
6rauch, vgl. hiezu ROLE. Bd. 16 S. 1, Knole S, 78 und ROSE. in IWL. 
Wichr. 1903 Beil. S. 73 (auch fhon die Unfprüche auf die NMitglieder- 
beiträge fönnen bienach durch Gefellichaftsvertrag zum SGefelljchaftSver- 
mögen gezogen werden, vgl. oben Yem. a). N 
Die Begründung der Zugehörigkeit zum GefellfchaftS“ 
vermögen ergibt fich in erfter Yeihe aus S 706, val. daher die Ben. ZU 
S 706 im einzelnen, insbef. Ben, MI, b hiezu. | 
Sier fchlägt ferner die Frage ein, ob Beftandteil des GefellfchaftSver- 
mögen3 au unentgeltlide Zumendungen Dritter, fei es vor 
Lebenden oder namentlich durch feßtwillige Verfügungen, werden Können. 
Die Frage ift zu bejahen, da nicht einzufehen it, warum nicht die Gefell- 
ihait in der gleichen Weife, wie fie au8 Beiträgen 2. Vermögen 
erwerben Kann, durch derartige unentgeltlide Zuwendungen Dritter Ver- 
mögen jollte erwerben fönnen. Die Schenkung an eine Gefellfchaft bedeutet 
eben eine AM am fämtlide Gejellfchafter, die jedoch gebunden ift 
durch den Gefellfchattszwed, SEbenfo fanıt eine Einjeßung der SGetfellichaft 
zur Grbin mit der Wirkung erfolgen, dark das Erbhvermigen Vermögen Der 
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