Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

nimmt  das  K  OVG.  an,  daß  §  13  V  pr.  Erg.St.G.,  welcher  lautet:  „Bei  Nntzungen
  oder  Leistungen,  welche  ihrem  Betrag  oder  ihrem  Geldwert  nach  nicht
feststehen,  wird  der  Geldwert  des  im  letzten  Leistungsjahr  entrichteten  Betrages,
und  wenn  eine  volle  Jahresleistung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  der  Geldwert
des  mutmaßlich  für  das  laufende  Jahr  zu  entrichtenden  Betrages  zugrunde
gelegt",  entsprechend  auch  in  Besitzsteuer-  und  Wehrbeitragssachen  anzuwenden
sei.  Es  kann  zweifelhaft  sein,  ob  dies  bei  dem  Fehlen  einer  entsprechenden  Bestimmung ­
  im  WBG.  und  BSt.G.  für  den  ersten  Fall  zutreffend  und  mcht  v,elmehr ­
  der  Durchschnitt  der  bisherigen  Jahresleistungen  zugrunde  zu  legen  ist.
Tie  Ansicht  des  pr.  OVG.  führt  zu  unbesriedigenden  Ergebnissen,  wenn  btc
letzte  Jahresleistung  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  infolge  der  Preise,  einen
ungewöhnlich  hohen  oder  niedrigen  Geldwert  hatte.
ff)  Immerwährende  Nutzungen  und  Leistungen  (§  37  Abs.  2  BSt.G.)
sind  solche,  deren  Aufhören  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  nicht  erwartet ­
  werden  sann,  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer
solche,  deren  Aufhören  zwar  in  absehbarer  Zeit  zu  erwarten  ist,  bei  denen  aber
der  Zeitpunkt  ihres  Aufhörens  so  unbestimmt  ist,  daß  die  Dauer  des  Rechtes
auch  nicht  annähernd  geschätzt  werden  kann  (RGZ.  24  S.  373).  Zu  den  letz-Leren
  aehören  auch  die  in  den  §§  38,  39  besonders  behandelten  lebenslänglichen
Nutzungen  und  Leistungen.  Nach  RFH.  I  A  163  v.  3  Febr.  1920  sind  aber
Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  deren  Mindestdauer
aber  scstqestellt  werden  kann,  wenn  nach  dieser  Mindestdauer  eine  Kapitalisierung ­
  bei  Anwendung  des  §  37  Abs.  1  583t®.  einen  höheren  Multiplikator
als  12V.  erfordern  würde,  wie  solche  zu  behandeln,  deren  Dauer  aus  den  Zeitraum
  jener  Mindestdauer  beschränkt  ist,  also  nach  §  37  Abs.  1  zu  kapitalisieren.
Ein  Bergwerksregal  ist,  sofern  es  nicht  als  Zubehör  eines  Gutes  zu
bewerten  ist,  als  immerwährendes  Recht  nach  dem  Betrage  des  letzten  Jahres  zu
bewerten.  Dadurch,  daß  es  vielleicht  in  unbestimmbarer  Zukunft  infolge  Abbaues
der  Fossilien  nicht  mehr  ausgeübt  werden  kann,  verliert  es  den  Charakter  als
immerwährendes,  zeitlich  unbeschränktes  Recht  nicht  jpr.  OVG.  in  St.  6  S.  9).
Der  einjährige  Betrag"  ist  der  auf  ein  Jahr  berechnete  Geldwert,
und  zwar  nach  objektiven  Rücksichten  bestimmte,  also  der  gemeine  Wert:  es  ist
unerheblich,  ob  der  Berechtigte  tatsächlich  einen  entsprechenden  Nutzen  aus  seinem
Recht  erzielt,  ob  er  alle  Nutzungen  und  Leistungen,  zu  denen  er  berechtigt  ist,  wirklich
  in  Anspruch  nimmt  und  wozu  er  sie  verwendet  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  193f.).
Auch  bei  Ermittlung  des  Kapitalwertes  des  Nießbrauchrechtes  an  einem
Grundstück  ist  stets  der  Geldwert  der  einjährigen  Nutzung  des  Grundstückes
zugrunde  zu  legen.  Die  Zinsen,  die  der  Verkaufspreis  des  Grundstückes  im
Falle  seiner  Veräußerung  dem  Verkäufer  erbringen  könnte,  kommen  dabei  nicht
in  Betracht  (pr.  OVG.  in  St.  10  S.  361  f.>.  Es  ist  aber  wirtschaftlich  keineswegs
dasselbe,  ob  jemandem  ein  Jahresbezug  kraft  Nießbrauchs  oder  als  bloßes  Recht
auf  Rente  zusteht.  Denn  erstenfalls  ist  sein  Bezugsrecht  ein  durch  einen  Sachwert
gesichertes,  letzterenfalls  nicht  (pr.  OVG.  E  III  5  v.  5.  Dez.  1917)  ,
Aus  den  Worten  „Geldwert  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  ist
nicht  zu  folgern,  daß  unbedingte  Voraussetzung  für  die  Anwendung  des  §  37
Abs  2  die  alljährliche  Wiederholung  der  Nutzung  und  Leistung  sei.  Die  Worte
besagen  weiter  nichts,  als  daß  behufs  Ermittlung  des  Kapitalwertes  zunächst
unter  allen  Umständen  der  Jahreswert  zu  eimüteln  ist;  ein  solcher  ist  aber
vorhanden,  gleichviel  ob  sich  die  Nutzung  oder  Leistung  alljährlich  oder  m  längeren
oder  kürzeren  Perioden  wiederholt.
10.  Lebenslängliche  Nutzungen  und  Leistungen  (§§  38,  39  58rt.@.).
Ob  sich  die  Anwendbarkeit  des  §  38  BSt.G.  für  die  Feststellung  des
            
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