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Vermögenszuwachsstcuergesctz. § 4.
eines Menschen neben anderen Fällen der Begründung der subjektiven Steuer
pflicht mitumfasse." Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf den § 22
Ms. 1 d. h. den Fall, daß bei Beginn des VeranlagungszertrauMes eine —
unbeschränkte oder beschränkte — subjektive Steuerpslicht überhaupt noch
nicht bestand. Der Abs. 2 betrisst die Fälle, wo eine solche zwar schon bestand,
sie aber während des Veranlagungszeitraumes durch den Eintritt weiterer
Bermöqensobjekte eine Erweiterung erfährt. Diese Erweiterung kann in
verschiedener Weise erfolgen, für bereits unbeschränkt Steuerpflichtige durch
Erwerb iveiteren steuerbaren Vermögens, für bisher beschränkt steuerpflich
tige durch Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht oder durch Erwerb weiteren
bei beschränkter subjektiver Steuerpslicht objektiv steuerpflichtigen Vermögens.
also z B der Reichsangehörige A, der am 1. Jan. 1914 sich, ohne ttn Reichs
gebiet einen Wohnsitz zu haben, bereits seit länger als 2 Jahren dauernd mt
Ausland aufhielt und auch kein inländisches Grund- oder Betriebsvermögen
besaß am 1. Juli 1914 durch Wohnsitz oder Aufenthaltnahme im Reichsgebiet
subjektiv steuerpflichtig geworden, so wird sein Vermögenszuwachs nicht für
den Zeitraum 1. Jan. 1914 bis 30. Juni 1919 berechnet, sondern für den 1 Jul,
1914 bis 30 Juni 1919. War A aber am 1. Jan. 1914 bereits wegen mlandlschen
Grund- oder Betriebsvermögens beschränkt steuerpflichtig, so wird für die Be-
rechnunq des Vermögenszuwachses das am 1. Jan. 1914 bereits üottjcmbene
inländische Grund- oder Betriebsvermögen mit seinem Wert am 1. Jan. 1914,
d h nach § 20 BSt.G. nach der Feststellung für den WB., das übrige steuerbare
Vermögen mit dem Werte am 1. Juli 1914 demjenigen am 30 Jum 1919
gegenübergestellt. War B am 1. Jan. 1915 durch Erwerb inländischen Grund-
oder Betriebsvermögens beschränkt, am 1. Jan. 1916 durch Wohnsitznahme im
Reichsgebiet unbeschränkt steuerpflichtig geworden, so wird das chm bereits am
1 cvan 1915 gehörige inländische Grund- oder Betriebsvermögen mit seinem
Wert am 1. Jan. 1915, das übrige steuerbare Vermögen mit demjenigen am
1 c*cm 1916 dem Vermögenswert am 30. Juni 1919 gegenübergestellt. Besaß C
bereits seit 1 Juli 1915, ohne unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, seme beschrankte
Steuerpflicht begründen es inländisches Grund-oder Betriebsvermögen, und ist
er auch am 30. Juni 1919 nur wegen dieses Vermögens beschrankt steuerpslichtig,
dann wird dessen Wert am 1. Juli 1915 mit bemiemgen am 30. Jum 1919
verglichen. Wenn somit stets nur der Vermögensstand bet Eintritt ber jubjettiöen
Steuerpflicht demjenigen am Ende des Beranlagungszeitraumes gegenübergestellt
wird nicht demjenigen eines vor Eintritt der subjektiven Steuerpslicht liegenden
rieitpunktes, so entspricht dies allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechtes.
ö Ebenso entspricht es freilich den Grundsätzen landesrechtlicher Steuer-
gesetze. den Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten steuerpslicht
als Eintritt einer neuen Steuerpflicht unter Erlöschen der früheren anzusehen,
nicht etwa bloß als eine „höhere" Veranlagung rechtfertigende oblektive Er
weiterung der Steuerpflicht; vgl. Fuisting - Strutz Emk.St.G. Anm. 8 Ziff 2
zu § 64 und die dort wiedergegebenen Urteile des Pr. OVG., von denen das unter
d wiedergegebene sich in E. in St. 16 S. 341 ff. findet. Aus diesem Grund
sätze würde sich streng folgerichtig für die BSt. und VZA ergeben, daß bei Ein
tritt der unbeschränkten Steuerpflicht eine bisherige beschrankte insofern uußer
Betracht bliebe, als das gesamte nunmehr steuerbare Vermögen, emschl. des
bisher schon steuerbaren inländischen Grund- oder Betriebsvermögens mit dem
Werte zur Zeit des Eintritts der unbeschränkten Steuerpslicht dem Vermögens
werte am Ende des Veranlagungszeitraums gegenübergestellt wurde. Liese
Konsequenz zieht aber das BSt.G. nicht. Nach der allgemeinen Fassung des
§22 Abs. 2 „Erweiterung der'Steuerpflicht" muß vielmehr angenommen