Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachsstcuergesctz. § 4. 
eines Menschen neben anderen Fällen der Begründung der subjektiven Steuer 
pflicht mitumfasse." Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf den § 22 
Ms. 1 d. h. den Fall, daß bei Beginn des VeranlagungszertrauMes eine — 
unbeschränkte oder beschränkte — subjektive Steuerpslicht überhaupt noch 
nicht bestand. Der Abs. 2 betrisst die Fälle, wo eine solche zwar schon bestand, 
sie aber während des Veranlagungszeitraumes durch den Eintritt weiterer 
Bermöqensobjekte eine Erweiterung erfährt. Diese Erweiterung kann in 
verschiedener Weise erfolgen, für bereits unbeschränkt Steuerpflichtige durch 
Erwerb iveiteren steuerbaren Vermögens, für bisher beschränkt steuerpflich 
tige durch Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht oder durch Erwerb weiteren 
bei beschränkter subjektiver Steuerpslicht objektiv steuerpflichtigen Vermögens. 
also z B der Reichsangehörige A, der am 1. Jan. 1914 sich, ohne ttn Reichs 
gebiet einen Wohnsitz zu haben, bereits seit länger als 2 Jahren dauernd mt 
Ausland aufhielt und auch kein inländisches Grund- oder Betriebsvermögen 
besaß am 1. Juli 1914 durch Wohnsitz oder Aufenthaltnahme im Reichsgebiet 
subjektiv steuerpflichtig geworden, so wird sein Vermögenszuwachs nicht für 
den Zeitraum 1. Jan. 1914 bis 30. Juni 1919 berechnet, sondern für den 1 Jul, 
1914 bis 30 Juni 1919. War A aber am 1. Jan. 1914 bereits wegen mlandlschen 
Grund- oder Betriebsvermögens beschränkt steuerpflichtig, so wird für die Be- 
rechnunq des Vermögenszuwachses das am 1. Jan. 1914 bereits üottjcmbene 
inländische Grund- oder Betriebsvermögen mit seinem Wert am 1. Jan. 1914, 
d h nach § 20 BSt.G. nach der Feststellung für den WB., das übrige steuerbare 
Vermögen mit dem Werte am 1. Juli 1914 demjenigen am 30 Jum 1919 
gegenübergestellt. War B am 1. Jan. 1915 durch Erwerb inländischen Grund- 
oder Betriebsvermögens beschränkt, am 1. Jan. 1916 durch Wohnsitznahme im 
Reichsgebiet unbeschränkt steuerpflichtig geworden, so wird das chm bereits am 
1 cvan 1915 gehörige inländische Grund- oder Betriebsvermögen mit seinem 
Wert am 1. Jan. 1915, das übrige steuerbare Vermögen mit demjenigen am 
1 c*cm 1916 dem Vermögenswert am 30. Juni 1919 gegenübergestellt. Besaß C 
bereits seit 1 Juli 1915, ohne unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, seme beschrankte 
Steuerpflicht begründen es inländisches Grund-oder Betriebsvermögen, und ist 
er auch am 30. Juni 1919 nur wegen dieses Vermögens beschrankt steuerpslichtig, 
dann wird dessen Wert am 1. Juli 1915 mit bemiemgen am 30. Jum 1919 
verglichen. Wenn somit stets nur der Vermögensstand bet Eintritt ber jubjettiöen 
Steuerpflicht demjenigen am Ende des Beranlagungszeitraumes gegenübergestellt 
wird nicht demjenigen eines vor Eintritt der subjektiven Steuerpslicht liegenden 
rieitpunktes, so entspricht dies allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechtes. 
ö Ebenso entspricht es freilich den Grundsätzen landesrechtlicher Steuer- 
gesetze. den Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten steuerpslicht 
als Eintritt einer neuen Steuerpflicht unter Erlöschen der früheren anzusehen, 
nicht etwa bloß als eine „höhere" Veranlagung rechtfertigende oblektive Er 
weiterung der Steuerpflicht; vgl. Fuisting - Strutz Emk.St.G. Anm. 8 Ziff 2 
zu § 64 und die dort wiedergegebenen Urteile des Pr. OVG., von denen das unter 
d wiedergegebene sich in E. in St. 16 S. 341 ff. findet. Aus diesem Grund 
sätze würde sich streng folgerichtig für die BSt. und VZA ergeben, daß bei Ein 
tritt der unbeschränkten Steuerpflicht eine bisherige beschrankte insofern uußer 
Betracht bliebe, als das gesamte nunmehr steuerbare Vermögen, emschl. des 
bisher schon steuerbaren inländischen Grund- oder Betriebsvermögens mit dem 
Werte zur Zeit des Eintritts der unbeschränkten Steuerpslicht dem Vermögens 
werte am Ende des Veranlagungszeitraums gegenübergestellt wurde. Liese 
Konsequenz zieht aber das BSt.G. nicht. Nach der allgemeinen Fassung des 
§22 Abs. 2 „Erweiterung der'Steuerpflicht" muß vielmehr angenommen
	        
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