Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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«ermö  gcnszuwachssteuergesetz.  §  4.

«ür  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,
{atm"bet  Vermögensfeststellung  der  Bermögensstand  am  Schlüsse  des  letzten
Wirtschatfs-  oder  Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden  "
Während  Abs.  1  dieses  Paragraphen  („Für  die  Steuerpflrcht  und  bte  Ernnttluna
  der  Vermögenswerte  ist  maßgebend  der  Stand  in  den  m  §§18—22  bezeichneten ­
  Zeitpunkten")  für  die  VZA.  durch  §  1  Abs.  ch  §  4,  -
VZAG  gegenstandslos  ist,  findet  obiger  Abs.  2  §  28  BSt.G.  hinsichtlich  de-Ansanqsvermögens
  auch  für  die  VZA.  entsprechende  Anwendung.  Er
stimmt  wörtlich  mit  §  15  Abs.  2  WBG.  überein  und  verlangt  das  Zusammentreffen ­
  von  vier  Voraussetzungen:  r .  ^  t  ,,  „
1.  Es  muß  sich  um  „Betriebe"  handeln.  Das  sind  aber  nicht  bloß  gewerbliche, ­
  sondern  alle  i.  S.  des  §  3  Nr.  2  BSt.G.,  also  auch  land-  und  forstwirtschaftliche. ­
  Dagegen  ist  die  Bestimmung  nicht  anwendbar  auf  mcht  landoder
  forstwirtschaftlich  genutztes  Grundvermögen  (§  2  Ziff.  1  BSt.G.  und
auf  Kapitalvermögen  (§  2  Zisf.  3  BSt.G.),  also  auch  nicht  tme  Rheinstrom
lAnm.  3  su  §  28  BSt.G.)  meint,  auf  „einen  Hausbesitzer,  der  regelmäßige  Abschlüsse ­
  macht".  Das  ergibt  sich  auch  daraus,  daß  §  28  Abs.  2  BSt.G.  von  dem
Kalenderjahr  abweichende  besondere  Wirtschafts,  oder  Rechnungs,ahre  voraussetzt ­
  solche  besondere  Wirtschafts,  oder  Betriebsjahre  -  etwas  anderes  tote  bte
in  anderen  Steuergesetzen,  z  B.  Pr.  Eink.St.G.  als  „Wirtschafts-oder  Betriebsoder ­
  als  „Geschäftsjahr"  bezeichneten  ist  mit  dem  „Wirtschafts,  oder  Rechnungsjahr" ­
  int  §  28  Abs.  2  BSt.G.,  §  15  Abs.  2  WBG.  und  §  10  pr.  Erg.St.G.  nicht
gemeint  —  aber  nur  deshalb  von  der  Steuergesetzgebung  an  Stelle  der  normalen,
der  Kalenderjahre,  berücksichtigt  werden,  weil  die  besonderen  Verhältnisse  der
Land-  und  Fortstwirtschaft  und  des  Gewerbes  das  unbedingte  Festhalten  an
dem  Kalenderjahre  verbieten  (vgl.  Komm.Ber.  des  pr.  AH.  zum  Erg.St.G.
S  41)  diese  Erwägung  aber  eben  nur  auf  deren  Verhältnisse  zutrifft.  Es  fragt
sich  sogar,  ob  der  §  28  BSt.G.,  §  15  WBG.  und  §  10  pr.  Erg.St.G  nicht  nur
auf  solche  Betriebe  anzuwenden  sind,  bei  denen  der  Jahresabschluß,  wie  die
handelsrechtliche  Bilanz,  aus  Darstellung  des  Vermögensstandes  gerichtet  ist.
Denn  wenn  der  Abschluß  sich  nur  auf  den  Ertrag,  die  Einnahmen  und  Ausgaben
bezieht,  fehlt  es  an  dem  inneren  Grunde,  dem  Zeitpunkt  eines  solchen  Abschlusses ­
  der  Feststellung  des  Vermögensstandes  maßgebende  Bedeutung  beizulegen.
  Ebenso  Mrozek  BSt.G.  Anm.  11  zu  §  28.  _
3.  Weitere  Voraussetzung  ist,  daß  „regelmäßige  zahrliche  Avfchlusfe
stattfinden.  Das  sind  nur  solche,  die  regelmäßig  für  jedes  Jahr,  und  zwar,
wie  der  Zusammenhang  ergibt,  für  jedes  Wirtschafts,  oder  Rechnungszahr  gemacht ­
  werden.  Andererseits  sind  „jährliche»  Abschlüsse  nur  solche,  die  sich  in
Zwischenräumen  eines  Jahres  wiederholen,  und  ein  Jahr  ist  eben  der  Zettrautn
eines  Zeitjahres.  Daraus  folgt,  daß  jährliche  Abschlüsse  i.  S.  des  §  28  BSt.G.
nur  solche  sind,  die  sich  auf  ein  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger  als  em  Zeltfahr
umfassendes  Wirtschafts-  oder  Steuerjahr  beziehen.  Nicht  zu  verlangen  ist,
daß  solche  Abschlüsse  schon  seit  Bestehen  des  Betriebes  gemacht  werden,  wohl
aber,  daß  es  für  jedes  für  die  Feststellung  des  Vermögensstandes  tn  Betracht
kommende  und  dazwischen  liegende  Wirtschafts-  oder  Betriebsjahr  geschehen  pt.
Auch  ungebührlich  lange  über  das  Ende  des  Wirtschafts,  oder  Betiiebsfahres
verzögerte  Abschlüsse  sind  keine  „regelmäßigen  jährlichen"  (pr.  OVG.  ,n  St.  <
2 ^!'  Daß  die  Abschlüsse  auf  Grund  ordnungsmäßiger  Buchführung
erfolgen,  spricht  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  aus,  wird  aber  in  §  28  Abs.  2  Ausf.-Best.
  des  Bundesrats  zum  BSt.G.  gefordert.  Diese  AuffassungdesBundesratsdie
ja  nur  insoweit  maßgebend  ist,  als  sie  nach  Ansicht  der  Spruchbehörden  dem  Gesetze
            
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