Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

VI.  Anderwcite  F-eststeNung  des  Anfangsvermögens  nach  Abs.  3.  §4.  181

VI.  Anderweite  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach
Abs.  3.
1.  Nach  §  20  BSt.G.  gilt  als  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  am  1.  Jan.
1914,  dem  auch  für  die  VZA.  maßgebenden  Zeitpunkt  für  das  Ansangsvermögen,
das  nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen.  Das  WBG.  schreibt  aber  für  landund
  forstwirtschaftliche  und  bebaute  Wohn-  und  gewerbliche  Grundstücke,  auf
welche  dieselben  Voraussetzungen  wie  die  des  §31  BSt.G.  (vgl.  oben  III2  B  a$2
S.  157)  zutreffen,  Bewertung  nach  dem  Ertragswerte  vor,  wenn  der  Steuerpflichtige ­
  nicht  Ansatz  des  gemeinen  Wertes  verlangt.  Ist  demgemäß  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  der  Ertragswert  zugrunde  gelegt,  dann  wird  durch  §  4  Abs.  3
VZAG.  für  die  Veranlagung  der  VZA.  dem  Abgabepflichtigen  der  Anspruch
auf  Ansatz  des  gemeinen  Wertes,  der  ihm  nach  §  17  Abs.  5  WBG.  zustand,  den
er  aber  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  nicht  geltend  gemacht  hat,  noch  gewahrt,
sofern  er  das  Grundstück  inzwischen  veräußert  hat.  Über  den  gesetzgeberischen
Gedanken  der  Bestimmung  lassen  sich  mangels  jeglichen  Aufschlusses  in  den
veröffentlichten  parlamentarischen  Verhandlungen  nur  Vermutungen  aufstellen.
Es  kann  der  Wunsch  gewesen  sein,  die  in  der  Zugrundelegung  des  Ertragswertes
beim  WB.  den  Besitzern  von  Grundstücken  der  gedachten  Arten  gewährte  Begünstigung ­
  nicht  infolge  der  VZA.  zu  einem  privilegium  odiosum  werden  zu
lassen,  indem  der  den  Ertragswert  am  31.  Dez.  1913  weit  mehr  als  den  gemeinen ­
  Wert  übersteigende  Verkaufserlös  als  Vermögenszuwachs  zu  versteuern
wäre.  Es  kann  aber  auch  die  Erwägung  gewesen  sein,  daß  in  dem  Verkaufserlöse ­
  der  gemeine  Wert  seinen  Ausdruck  findet  und  es  unlogisch  wäre,  die
Differenz  zwischen  zwei  begrifflich  verschiedenen  Werte»,  dem  gemeinen  Werte  zur
Zeit  der  Veräußerung  und  dem  Ertragswerte  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes,
  als  Vermögenszuwachs  anzusehen  und  zu  besteuern.
3.  Regelmäßig  wird  der  Abgabepflichtige  von  der  Befugnis  des  Abs.  3
nur  Gebrauch  machen,  wenn  dies  seinen  Vermögenszuwachs  herabdrückt,  wenn
also  der  gemeine  Wert  an  dem  Stichtage  für  den  WB.  höher  als  der  Ertragswert
war.  Das  Gesetz  stellt  aber  das  letztere  noch  ausdrücklich  als  Erfordernis  auf,  das
daher,  da  die  Anwendung  des  Abs.  3  von  einem  Antrage,  d.  h  einem  Antrage  des
Abgabepflichtigen,  abhängig  ist,  gegebenenfalls  von  letzterem  nachzuweisen  ist.
Doch  wird  in  dem  bloßen  Antrage  schon  die  Behauptung  des  Vorliegens  dieser  Voraussetzung ­
  zu  erblicken  sein  und  regelmäßig  kein  Anlaß  vorhanden  sein,  noch  einen
Nachweis  zu  erfordern,  daß  und  um  wieviel  der  Ertragswert  hinter  dem  gemeinen ­
  Wert  zurückgeblieben  sei.  Veranlassung  hierzu  wird  nur  dann  gegeben  sein,
wenn  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  der  Abgabepflichtige  durch  einen  Antrag
ans  Anwendung  des  Abs.  3,  trotzdem  die  gedachte  Voraussetzung  nicht  vorliegt,
für  sich  oder  einen  anderen  eine  andere  als  die  aus  dem  Abs.  3  selbst  sich  für  ihn
ergebende  Ersparnis  an  irgendeiner  Abgabe  bezweckt.
3.  Die  Anwendung  des  Abs.  3  ist  unbedingt  ausgeschlossen,  wenn  der  Ab
gabepflichtige  das  Grundstück  noch  besitzt  oder  erst  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeitraumes
  veräußert  hat.  Maßgebend  ist  der  Zeitpunkt  der  Eigentumsübertragung. ­

4.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Abs.  3  vor,  so  ist  nach  dem  unzweideutigen
Wortlaut  des  Ges.  das  gesamte  Anfangsvermögen  anderweit  festzustellen,  nicht
bloß  in  das  nach  Abs.  1  oder  Abs.  2  ermittelte  statt  des  Ertragswertes  der  gemeine ­
  Wert  des  Grundstückes  einzustellen.
            
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