Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.  8  5-183



I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  5.
1.  Inhalt.  Mit  dem  §  5  beginnen  die  die  §§  5—14  umfassenden  Vorschriften
übet  das  „Endvermögen",  von  dem  das  Anfangsvermvgen  S.  des  §  4  ab«
zuziehen  ist,  um  den  die  Bemessungsgrundlage  der  Abgabe  bildenden  „Bermöaenszuwachs"
  zu  erhalten.  Sie  sind  erheblich  umfangreicher  als  die  wenigen
Vorschriften  über  das  Anfangsvermögen  im  §  4,  weil  für  das  letztere  nicht  nur
die  Beltimmunaen  des  BSt.G.  uneingeschränkt  anwendbar  smd,  sondern  sogar
eine  rechtskräftige,  nicht  durch  Rechtsirrtum  beeinslußte  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  für  die  BSt.  auch  für  die  VZA.  gilt,  dagegen  das  Endvermögen
nicht  nur,  weil  für  den  für  dieses  bei  der  VZA.  geltenden  Stichtag  eine  Vermögensfeststellung ­
  für  die  BSt.  nicht  stattfindet  selbständig  sestzustellen  ist,
sondern  auch  die  Bestimmungen  des  BSt.G.  über  den  Begriff  des  steuerbaren
Vermögens  und  über  dessen  Bewertung  für  das  der  VZA.  zugrunde  zu  legende
Endvermögen  eine  ganze  Reihe  einschneidender  Abweichungen  erfahren  Der
Bearifs  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  BSt.G.  bildet  für  den  des  End-Vermögens
  nach  dem  VZAG,  nur  den  Ausgangspunkt  Um  letzteres  zu  erhalten,
sind  von  dem  nach  den  Grundsätzen  des  BSt.G.  für  den  30.  Juni  1919  s'ch  ergebenden ­
  Vermögen  eine  ganze  Reihe  von  Beträgen  abzuzlehen,  andere  ihm
hinzuzurechnen  und  endlich  eine  Reihe  von  Vermögensbestandtellen  anders  zu
bewerten.  ®et  §5  bezeichnet  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt^.  auf  den
30.  Juni  1919  festzustellende  steuerbare  Vermögen  r.  S.  des  BSt.G.  als  Ausgangspunkt ­
  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  i.  S.  des  VZAG  Dre  §§  b
„nd  7  verhalten  sich  über  die  Abrechnungen  von  dem  nach  dem  BSt.G.  zu  ermittelnden ­
  Vermögen,  §§  8  und  9  über  die  Hinzurechnungen  zu  diesen  ??  10— id
enthalten  die  Abweichungen  von  dem  BSt.G.  hinsichtlich  der  Bewertung,  um
*  14  betrifft  die  Abrundung  des  Endvermögens.
Im  2  Satze  enthält  der  ?  5  eine  Einschränkung  des  im  1.  Satze  ausgesprochenen ­
  Grundsatzes,  daß  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  der  30.  Jum
1919  ist.  Die  Begründung  bemerkt  zum  ?  5:  „Vorbehaltlich  der  m  ??  b—14
vorgesehenen  Abweichungen  soll  regelmäßig  als  Endvermögen  das  auf  den
31.  Dez.  1918  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende  Vermögen
gelten.  Die  Vorschrift  macht  somit  aus  den  oben  zu  ?  1  angegebenen  Gründen
eine  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  vorzunehmende  besondere  Feststellung
des  am  31.  Dez.  1918  vorhandenen  Vermögens  nötig.  Bei  Ausländern,  tue
ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  vor  dem  31.  Dez.  1918  aufgegeben
haben  und  daher  für  den  nach  ihrem  Wegzug  eingetretenen  Vermögenszuwachs
nicht  mehr  abgabepslichtig  gemacht  werden  können,  gilt  das  nach  den  Vorschriften
des  BSt.G.  auf  den  Tag  des  Wegzuges  rechtskrästig  festgestellte  oder  festzustellende ­
  steuerbare  Vermögen  als  Endvermögeii.  Soweit  es  sich  dagegen  run
abgabepflichtige  Reichsangehörige  oder  um  solche  Personen  handelt,  welche
nach  ?  2  Abs.  3  der  Abgabe  in  gleichem  Umsang  wie  jene  unterliegen,  ist  stets  das
aus  den  31  Dez.  1918  festzustellende  Vermögen  als  Eiidvermögen  anzunehmen
Der  von  NB.  hinzugefügte  2.  Abs.  enthält  eine  Modifikation  des  $  28
Abs  2  BSt  G
'  2.  Entstehungsgeschichte  des  §  5.  Der  ?  5  hat  gegen  den  Entw.  eine
einschneidende  Änderung  dadurch  erfahren,  daß  als  Stichtag  von  dem  Ausschuß ­
  der  NB.  statt  des  31.  Dez.  1918  der  30.  Juni  1919  gewählt  ist.  Über  die
hierfür  maßgebenden  Erwägungen  teilte  der  Berichterstatter,  Abg.  Pohlmann,
bei  der  2.  Lesung  im  Plenum  folgendes  mit  <Sten.B.  2244  A  bis  D):
Das  Gesetz  ruht  in  zwei  Angeln,  nämlich  in  der  Bestimmung  des  Zeitraums ­
  und  in  der  Höhe  der  Abgabensätze.  Was  den  Zeitraum  anbetrifft,  so  soll,
            
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