Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

184  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  5.

wie  ich  vorher  sagte,  der  Zeitraum  vom  1.  Jam  1914  —  und  nach  der  Vorlage  —
bis  31.  Dez.  1918  als  Endtermin  genommen  werden.  Der  Zusammenhang  mit
dem  Kriege  geht  dadurch  eigentlich  verloren.  Denn  am  1.  Jan.  1914  war  noch
nicht  Krieg,  und  am  31.  Dez.  1918  war  der  Krieg  zwar  durch  den  Waffenstillstand
beendet,  in  Wirklichkeit  aber  auch  noch  nicht  zu  Ende  Man  hat  sich  aber  entschlossen, ­
  an  dem  1.  Jan.  1914  festzuhalten,  weil  man  auf  den  Tag  der  Kriegserklärung ­
  natürlich  eine  Vermögensfeststellung  nicht  aufmachen  kann,  und  ebenso
kann  man  nicht  genau  auf  den  Tag  der  Kriegsbeendigung  ein  Endvermögen
aufmachen.  Es  war  also  notwendig,  einen  besonderen  Endtermin  festzustellen.
Gerade  hinsichtlich  des  Endtermins  sind  von  Handel,  Industrie,  Landwirtschaft
und  Gewerbe  die  verschiedensten  Wünsche  geltend  gemacht  worden.  Man  hat
sich  schließlich  in  der  Kommission  auf  den  30.Juni  1919  geeinigt,  und  zwar  aus
folgenden  Gründen:  Man  hat  gesagt,  ein  gewissenhafter  Geschäftsmann  hat  zum
Ende  des  Krieges,  also  vielleicht  zum  31.  Dez.  1918,  sich  Geld  zusammengelegt,
weil  er  seine  Wirtschaft  auf  den  Friedensbetrieb  einrichten  muß.  Er  hat  also
am  Ende  des  Jahres  1918  einen  Vermögenszuwachs,  wenigstens  in  barem  Gelde.
Dieser  Vermögenszuwachs  ist  aber  insofern  ein  fiktiver,  als  der  Geschäftsmann
ja  genötigt  war,  während  des  Krieges  Gegenstände  aus  seinem  Vermögen
herauszunehmen,  die  vielleicht  mit  Null  oder  nur  mit  einem  geringen  Betrage
zu  Buche  standen.  Er  mußte  einige  Gegenstände  sogar  unfreiwillig  veräußern,
weil  er  durch  die  Kriegsgesetze  dazu  verpflichtet  war.  Hatte  er  also  am  31.  Dez.
1918  einen  Vermögenszuwachs  an  Geld,  so  war  dieser  Zuwachs  in  Wirklichkeit
doch  nicht  vorhanden;  denn  er  war  nur  ein  vorübergehender  Gewinn,  der  bei
einem  Zurückfluten  der  Wirtschaft  wieder  aufging.
Der  Vermögensstand  Ende  1918  kann  mit  betn  Stand  vom  1.  Jan.  1914
auch  deshalb  nicht  ohne  weiteres  in  Vergleich  gesetzt  werden,  weil  inzwischen
eine  starke  Entwertung  des  Geldes  eingetreten  ist.  Wie  hoch  diese  Entwertung
zu  bemessen  ist,  ob  auf  50  v.  H.  oder  auf  zwei  Drittel,  darüber  gehen  die  Meinungen
auseinander;  darauf  kommt  es  aber  weniger  an.  Es  kommt  lediglich  auf  die
Tatsache  der  Entwertung  an.
Außerdem  braucht  der  Geschäftsmann  heute  in  seinem  Betrieb  sehr  viel
mehr  Geld  als  früher;  er  muß  höhere  Gehälter  und  Löhne  zahlen  und  muß
die  Rohstoffe  und  Materialieir,  insbes.  Kohle,  Ole  und  Fette,  ganz  anders  bezahlen ­
  als  früher;  er  muß  sehr  viel  mehr  Geld  im  Betrieb  haben,  um  sein  Geschäft ­
  gegenüber  Verlusten  und  Vorauslagen  betriebsfähig  zu  halten.  Ohne
Betriebskapital  kann  kein  Geschäft  bestehen,  und  wer  einem  Geschäft  das  Kapital
entziehen  will,  der  nimmt  dem  Geschäft  mit  dem  Kapital  genau  so  sein  Handwerkszeug, ­
  wie  wenn  er  einem  Handwerker  sein  Handwerkszeug  wegnimmt.
Also  drei  Gesichtspunkte:  starke  einmalige  Aufwendungen,  starke  laufende  Aufwendungen, ­
  beide  verschärft  durch  die  Entwertung  des  Geldes,  welche  eine  Folge
des  übermäßigen  und  ungedeckten  Geldumlaufes  ist.
Aus  den  Kreisen  der  Geschäftsleute  sind  deshalb  zahlreiche  Eingaben  eingegangen, ­
  man  möge  einen  anderen  Termin  als  den  31.  Dez.  1918  wählen.
Vielleicht  wäre  es  gut  gewesen,  den  31.  Dez.  1919  zu  nehmen.  Ein  entsprechender
Antrag  ist  auch  gestellt  worden,  hat  aber  nicht  die  Zustimmung  der  Mehrheit
gefunden.  Die  Reichsregierung  hat  nämlich  Bedenken  dagegen  erhoben.  Für
den  Ausschuß  war  zunächst  der  Umstand  maßgebend,  daß  am  31.  Dez.  1919  wiederum ­
  eine  BSt.  fällig  ist.  Es  wird  zumeist  übersehen,  daß  neben  allen  anderen
neuen  Steuergesetzen,  die  jetzt  gemacht  werden,  das  BSt.G.  noch  nebenher
läuft.  Ferner  ist  das  Reichsnotopfer  auf  den  31.  Dez.  1919  abgestellt.  Nun
hätten  diese  beiden  Gründe  dazu  führen  können,  auch  für  diesen  Gesetzentwurf
den  31.  Dez.  1919  als  Stichtag  zu  wählen.  Es  wäre  auch  denkbar  gewesen.
            
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