188
Vermvgcnszuwachssteuergesctz. § 5.
Veranlagung statt, einmal für das gesamte steuerbare Vermögen auf den
Tag des Wegzuges und baun für das die beschränkte Abgabepflicht begründende
Vermögen auf den allgemeinen Stichtag, aber nur für den Zeitraum seit dem
Wegzug; der Ausländer ist mit anderen Worten so zu behandeln, als wäre
der Tag des Wegzuges hinsichtlich feiner unbeschränkten Abgabepflicht der Stichtag
für die Veranlagung auf Grund dieser gewesen, hätte der Ausländer aber
andererseits an diesem Tage die beschränkte Abgabepflicht begründendes Vermögen
erworben. Denn die unbeschränkte Abgabepflicht setzt sich nicht in der
beschrankten in eingeschränktem Maße fort, sondern es tritt in der beschränkten
eine völlig neue Abgabepflicht ein.
9. Ans Inländer und nach § 2 Abs. 3 diesen gleichzustellende Personen
bezieht sich der § 5 Abs. 2 überhaupt nicht: verziehen sie ins Ausland, so bleibt
gleichwohl der 31. Dez. 1918 der Stichtag. Unter „Wohnsitz" und „dauern -
dem Aufenthalt" find natürlich diese i. S. des DG. zu verstehen; vgl. II 2 A c,
B a/? und A b ju § 2 IS. 56, S. 62 u. S. 54).
19. Eine beschränkte Abgabepflicht nach § 2 Abs. 1II ist unter keinen
Umständen gegeben, wenn ihre Voraussetzungen am 30. Juni 1919 nicht mehr
vorliegen.
IV. Der 2. Abs. des § 5.
Zn den „Vorschriften des BSt.G.", nach denen das steuerbare Vermögen
festzustellen ist, gehört auch dessen § 28, Abs. 2, welcher lautet:
„Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann
der Vermögensfeststellnng der Vermögensstand am Schluffe des letzten Wirtschafts-
oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden."
Nach der Fassung des Entw., der diese Bestimmung nkrgends ansnahm,
wäre sie auch auf das Endvermögen anzuwenden gewesen. Der Abs. 2 des ? 5
ersetzt sie für dieses aber durch dessen zweiten Satz. Welche Erwägungen hierfür
maßgebend gewesen sind, und inwieweit man beabsichtigterweise durch § 5 Abs. 2
Satz 2 BZAG. etwas anderes hat bestimmen wollen, als was § 28 Abs. 2 BSt.G.
vorschreibt, dafür bringen die Verhandlungen des Ausschusses und der Vollversammlung
der NV. auch nicht den leisesten Anhalt. Vergleicht man den
§ 5 Abf. 2 Satz 2 BZAG. mit dem durch dessen 1. Satz für nicht anwendbar
erklärten § 28 Abf. 2 BSt.G., so ergeben sich folgende Abweichungen:
1. Das VZAG. spricht nicht von „Betrieben", sondern von „Abgabepflichtigen".
Hierin wird aber eine materielle Abweichung von § 28 Abs. 2
BSt.G. nicht zu erblicken [ein, weil der Begriff vom Kalenderjahr abweichender
„Wirtschafts- oder Rechnungsjahre" nur für gewerbliche, land- oder forstwirtschaftliche
Betriebe anwendbar ist.
2. Auch wenn es im 8 5 Abf. 2 BZT1G. heißt, es „stehe" dem Abgabepflichtigen
„frei", feinen Abschluß zugrunde zu legen, ist damit dasselbe, nur
deutlicher, gesagt wie mit dem Worte „sann., zugrunde gelegt werden";
vgl. oben Anm. V 4 zu § 4.
3. Im Gegensatz zu § 28 Abs. 2 BSt.G. verlangt aber § 5 Abs. 2 VZAG.
nicht, daß „regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden", sondern nur, daß
ein „Abschluß" für das in der Zeit zwischen 31. März 1919 und 29. Febr. 1920
endende Wirtschafts- oder Rechnungsjahr vorliegt. Dieser Abschluß muß aber
alle in Betracht kommenden Posten enthalten, weil dies im Begriff des
„Abschlusses" liegt; ein solcher Abschluß erfordert aber eine vollständige Buchführung
über alle Posten, vgl. Anm. V 2 zu § 4.
4. §5 VZAG. spricht auch nur von dem Abschlüsse für das zwischen 31. März
1919 und 29. Febr. 1920 endende Wirtschafts- oder Rechnungsjahr, nicht, wie