Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermvgcnszuwachssteuergesctz.  §  5.

Veranlagung  statt,  einmal  für  das  gesamte  steuerbare  Vermögen  auf  den
Tag  des  Wegzuges  und  baun  für  das  die  beschränkte  Abgabepflicht  begründende
Vermögen  auf  den  allgemeinen  Stichtag,  aber  nur  für  den  Zeitraum  seit  dem
Wegzug;  der  Ausländer  ist  mit  anderen  Worten  so  zu  behandeln,  als  wäre
der  Tag  des  Wegzuges  hinsichtlich  feiner  unbeschränkten  Abgabepflicht  der  Stichtag ­
  für  die  Veranlagung  auf  Grund  dieser  gewesen,  hätte  der  Ausländer  aber
andererseits  an  diesem  Tage  die  beschränkte  Abgabepflicht  begründendes  Vermögen ­
  erworben.  Denn  die  unbeschränkte  Abgabepflicht  setzt  sich  nicht  in  der
beschrankten  in  eingeschränktem  Maße  fort,  sondern  es  tritt  in  der  beschränkten
eine  völlig  neue  Abgabepflicht  ein.
9.  Ans  Inländer  und  nach  §  2  Abs.  3  diesen  gleichzustellende  Personen
bezieht  sich  der  §  5  Abs.  2  überhaupt  nicht:  verziehen  sie  ins  Ausland,  so  bleibt
gleichwohl  der  31.  Dez.  1918  der  Stichtag.  Unter  „Wohnsitz"  und  „dauern  -
dem  Aufenthalt"  find  natürlich  diese  i.  S.  des  DG.  zu  verstehen;  vgl.  II  2  A  c,
B  a/?  und  A  b  ju  §  2  IS.  56,  S.  62  u.  S.  54).
19.  Eine  beschränkte  Abgabepflicht  nach  §  2  Abs.  1II  ist  unter  keinen
Umständen  gegeben,  wenn  ihre  Voraussetzungen  am  30.  Juni  1919  nicht  mehr
vorliegen.
IV.  Der  2.  Abs.  des  §  5.
Zn  den  „Vorschriften  des  BSt.G.",  nach  denen  das  steuerbare  Vermögen
festzustellen  ist,  gehört  auch  dessen  §  28,  Abs.  2,  welcher  lautet:
„Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann
der  Vermögensfeststellnng  der  Vermögensstand  am  Schluffe  des  letzten  Wirtschafts-
  oder  Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden."
Nach  der  Fassung  des  Entw.,  der  diese  Bestimmung  nkrgends  ansnahm,
wäre  sie  auch  auf  das  Endvermögen  anzuwenden  gewesen.  Der  Abs.  2  des  ?  5
ersetzt  sie  für  dieses  aber  durch  dessen  zweiten  Satz.  Welche  Erwägungen  hierfür
maßgebend  gewesen  sind,  und  inwieweit  man  beabsichtigterweise  durch  §  5  Abs.  2
Satz  2  BZAG.  etwas  anderes  hat  bestimmen  wollen,  als  was  §  28  Abs.  2  BSt.G.
vorschreibt,  dafür  bringen  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  und  der  Vollversammlung ­
  der  NV.  auch  nicht  den  leisesten  Anhalt.  Vergleicht  man  den
§  5  Abf.  2  Satz  2  BZAG.  mit  dem  durch  dessen  1.  Satz  für  nicht  anwendbar
erklärten  §  28  Abf.  2  BSt.G.,  so  ergeben  sich  folgende  Abweichungen:
1.  Das  VZAG.  spricht  nicht  von  „Betrieben",  sondern  von  „Abgabepflichtigen". ­
  Hierin  wird  aber  eine  materielle  Abweichung  von  §  28  Abs.  2
BSt.G.  nicht  zu  erblicken  [ein,  weil  der  Begriff  vom  Kalenderjahr  abweichender
„Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahre"  nur  für  gewerbliche,  land-  oder  forstwirtschaftliche ­
  Betriebe  anwendbar  ist.
2.  Auch  wenn  es  im  8  5  Abf.  2  BZT1G.  heißt,  es  „stehe"  dem  Abgabepflichtigen ­
  „frei",  feinen  Abschluß  zugrunde  zu  legen,  ist  damit  dasselbe,  nur
deutlicher,  gesagt  wie  mit  dem  Worte  „sann.,  zugrunde  gelegt  werden";
vgl.  oben  Anm.  V  4  zu  §  4.
3.  Im  Gegensatz  zu  §  28  Abs.  2  BSt.G.  verlangt  aber  §  5  Abs.  2  VZAG.
nicht,  daß  „regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden",  sondern  nur,  daß
ein  „Abschluß"  für  das  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  29.  Febr.  1920
endende  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  vorliegt.  Dieser  Abschluß  muß  aber
alle  in  Betracht  kommenden  Posten  enthalten,  weil  dies  im  Begriff  des
„Abschlusses"  liegt;  ein  solcher  Abschluß  erfordert  aber  eine  vollständige  Buchführung ­
  über  alle  Posten,  vgl.  Anm.  V  2  zu  §  4.
4.  §5  VZAG.  spricht  auch  nur  von  dem  Abschlüsse  für  das  zwischen  31.  März
1919  und  29.  Febr.  1920  endende  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr,  nicht,  wie
            
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