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VcrmögenSzuwachssteuergesetz. § 6.
Endvermögen i. S. des BSt.G. behufs Ermittlung des steuerbaren Endver
mögens i. S. des VZAG. in Abzug gebracht weiden. Es handelt sich hierbei
um Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf den Rechtsgrund ihres Erwerbs
<Ziff. 1, 2, 3, 4, 6 des § 6) oder mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Vorgang,
durch den sie dem nach dem BSt.G. steuerbaren Vermögen hinzugetreten sind
(Ziff. 5 a. a. O.) zugelassen und endlich um solche, deren Abzug zur Vermeidung
von Ungleichmäßigkeiten zwischen den Abgabepflichtigen (Ziff. 7, 8 a. a. D.)
oder endlich wegen der Entstehung des Vermügeuszuwachses aus früheren Ein
kommen aus Billigkeitsgründen (Ziff. 9 a. a. O.) angezeigt erschien.
Der § 6 findet seinen Vorgang in dem $ 3 KSt.G., und zwar entsprechen
auch im einzelnen die Abzüge des VZAG. unter Ziff. 1 der Ziff. 1, die Ziff. 3
der Ziff. 2, die Ziff. 4 der Ziff. 3, die Ziff. 5 der Ziff. 4 KSt.G.
2. Entstehungsgeschichte. Der §6 wurde gegen die Vorlage von dem
10. Ausschüsse der verf. NV. einzig in Ziff. 9 geändert: im Entw. lautete die
Ziffer: „Die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1919 zu ent
richtende Staats - und Gemeindeeinkommensteuern. Das gleiche gilt
für die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird." Der Aus
schuß und, ihm folgend, die NV. hat die aus dem Gesetzestext ersichtliche, auch
die Kirchensteuer umfassende Erweiterung vorgenommen. Ferner wurde
der Abs. 2 der Vorlage in den § 4 als dessen Abs. 4 übernommen. In der Voll
versammlung wurde bei der 2. Lesung auf Antrag der Abg. Gothein, Gröber,
L öb e u. Gen. (Nr. 769 Ziff. 1 der Drucks.) die Ziff. 7 in das Gesetz neu eingefügt, da
gegen ein Antrag Wurm, in Nr. 10 die Kirchensteuern wieder zu streichen,
abgelehnt, im übrigen der § 6 nach den Ausschußanträgen ohne jede Erörterung
vorgenommen. Die im Ausschüsse aufgeworfene Frage, ob nicht auch der Be
trag von Kapitalabfindungen anderer als der in § 6 genannten Art von dem
Endvermögen in Abzug gebracht werden müßte, wenn deren tatsächlicher oder
rechtlicher Grund bereits vor dem Kriege entstanden sei, wurde nicht weiter
verfolgt, nachdem der Regierungsvertreter erwidert hatte, daß unter Umständen
gewiß Gründe der Billigkeit dafür sprechen könnten, auch solche Kapitalabfin
dungen zu berücksichtigen. Doch seien die Verhältnisse der einzelnen Fälle
derart verschieden, daß es sich nicht empfehle, eine entsprechende Vorschrift in
das Gesetz selbst aufzunehmen; auch hier müßten Härten, die sich in den einzelnen
Fällen zeigten, im Wege des Billigkeitserlasses beseitigt werden.
11. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen im Sinne
des BSt.G.
1. Erwerb von Todes wegen, Lehen, Fideikommitz- und
Stammgutanfall (Ziff. 1 des § 6).
A. a) Tie Ziff. 1 des § 6 VZAG. stimmt in den beiden ersten Sätzen des
1. Abs. wörtlich mit § 3 Nr. 1 KSt.G. überein, der 2. Abs. der Ziff. 1 inhalt
lich mit dem 2. Abs. des § 3 KSt.G. Bezüglich des 3. Satzes des 1. Abs. bemerkt
die Begründung:
„Die Vorschrift entspricht dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 des KSt.G. Nur ist zur
Beseitigung von Härten, die sich aus §§ 1483, 1490, 1491 des BGB. ergeben
können, noch hinzugefügt, daß im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
auch der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut sowie ein Anteil, der infolge
Todes oder Verzichts eines Abkömmlings den anderen Abkömmlingen oder
dem überlebenden Ehegatten zuwächst, i. S. dieser Vorschrift als aus dem Nach
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben gelten soll. Falls daher der