Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VcrmögenSzuwachssteuergesetz. § 6. 
Endvermögen i. S. des BSt.G. behufs Ermittlung des steuerbaren Endver 
mögens i. S. des VZAG. in Abzug gebracht weiden. Es handelt sich hierbei 
um Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf den Rechtsgrund ihres Erwerbs 
<Ziff. 1, 2, 3, 4, 6 des § 6) oder mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Vorgang, 
durch den sie dem nach dem BSt.G. steuerbaren Vermögen hinzugetreten sind 
(Ziff. 5 a. a. O.) zugelassen und endlich um solche, deren Abzug zur Vermeidung 
von Ungleichmäßigkeiten zwischen den Abgabepflichtigen (Ziff. 7, 8 a. a. D.) 
oder endlich wegen der Entstehung des Vermügeuszuwachses aus früheren Ein 
kommen aus Billigkeitsgründen (Ziff. 9 a. a. O.) angezeigt erschien. 
Der § 6 findet seinen Vorgang in dem $ 3 KSt.G., und zwar entsprechen 
auch im einzelnen die Abzüge des VZAG. unter Ziff. 1 der Ziff. 1, die Ziff. 3 
der Ziff. 2, die Ziff. 4 der Ziff. 3, die Ziff. 5 der Ziff. 4 KSt.G. 
2. Entstehungsgeschichte. Der §6 wurde gegen die Vorlage von dem 
10. Ausschüsse der verf. NV. einzig in Ziff. 9 geändert: im Entw. lautete die 
Ziffer: „Die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1919 zu ent 
richtende Staats - und Gemeindeeinkommensteuern. Das gleiche gilt 
für die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird." Der Aus 
schuß und, ihm folgend, die NV. hat die aus dem Gesetzestext ersichtliche, auch 
die Kirchensteuer umfassende Erweiterung vorgenommen. Ferner wurde 
der Abs. 2 der Vorlage in den § 4 als dessen Abs. 4 übernommen. In der Voll 
versammlung wurde bei der 2. Lesung auf Antrag der Abg. Gothein, Gröber, 
L öb e u. Gen. (Nr. 769 Ziff. 1 der Drucks.) die Ziff. 7 in das Gesetz neu eingefügt, da 
gegen ein Antrag Wurm, in Nr. 10 die Kirchensteuern wieder zu streichen, 
abgelehnt, im übrigen der § 6 nach den Ausschußanträgen ohne jede Erörterung 
vorgenommen. Die im Ausschüsse aufgeworfene Frage, ob nicht auch der Be 
trag von Kapitalabfindungen anderer als der in § 6 genannten Art von dem 
Endvermögen in Abzug gebracht werden müßte, wenn deren tatsächlicher oder 
rechtlicher Grund bereits vor dem Kriege entstanden sei, wurde nicht weiter 
verfolgt, nachdem der Regierungsvertreter erwidert hatte, daß unter Umständen 
gewiß Gründe der Billigkeit dafür sprechen könnten, auch solche Kapitalabfin 
dungen zu berücksichtigen. Doch seien die Verhältnisse der einzelnen Fälle 
derart verschieden, daß es sich nicht empfehle, eine entsprechende Vorschrift in 
das Gesetz selbst aufzunehmen; auch hier müßten Härten, die sich in den einzelnen 
Fällen zeigten, im Wege des Billigkeitserlasses beseitigt werden. 
11. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen im Sinne 
des BSt.G. 
1. Erwerb von Todes wegen, Lehen, Fideikommitz- und 
Stammgutanfall (Ziff. 1 des § 6). 
A. a) Tie Ziff. 1 des § 6 VZAG. stimmt in den beiden ersten Sätzen des 
1. Abs. wörtlich mit § 3 Nr. 1 KSt.G. überein, der 2. Abs. der Ziff. 1 inhalt 
lich mit dem 2. Abs. des § 3 KSt.G. Bezüglich des 3. Satzes des 1. Abs. bemerkt 
die Begründung: 
„Die Vorschrift entspricht dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 des KSt.G. Nur ist zur 
Beseitigung von Härten, die sich aus §§ 1483, 1490, 1491 des BGB. ergeben 
können, noch hinzugefügt, daß im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
auch der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut sowie ein Anteil, der infolge 
Todes oder Verzichts eines Abkömmlings den anderen Abkömmlingen oder 
dem überlebenden Ehegatten zuwächst, i. S. dieser Vorschrift als aus dem Nach 
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben gelten soll. Falls daher der
	        
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