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VermögenSzuwachSstcuergesetz. § 6.
Erwerbes; denn nur um diesen reinen Wert ist der Abgabepflichtige bereichert
<pr. OBG. XII a 7 0. 22. März 1919). Persönliche, vor dem Tode des Erblassers
diesem gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten des Abgabepflichtigen sind
aber keine Nachlaßschulden und berühren den Wert des von dem Abgabepflich
tigen ererbten Vermögens nicht, vermindern daher den nach § 6 Nr 1 VZAG.
in Abzug zu bringenden Betrag nicht (pr. OBG. K VII b 12 ti. 25. Mai 1918).
e) Daß nach Abzug des vollen im Augenblick des Erwerbes vorhandenen
Wertes des Erworbenen überhaupt kein steuerpflichtiger Wertzuwachs mehr
übrigbleibt, steht dem Abzug jenes vollen Wertes nicht entgegen.
f) Wie sich aus dem Worte „nachweislich" ergibt, hat der Steuerpflichtige
die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit und die Höhe des abzuziehenden
Betrages nachzuweisen.
1>. Nach Abs. 2 der Nr. 1 ist jedoch der Abzug nach Abs. 1 Nr. 1 aus
geschlossen „für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßver
mögens, der abgabepflichtiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre,
wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen
gewesen sein würde". Der Sinn dieser Vorschrift ist der, daß der bereits zu Leb-
zeiten des Erblassers an seinem Vermögen entstandene Zuwachs nicht durch
den Tod des Erblassers der Steuer entzogen, sondern von denen, auf die dieses
Vermögen von Todes wegen übergeht, nach dem Verhältnis, in dem sie hieran
teilnehmen, versteuert werden soll (Pr. OVG. K XI c 16 v. 4. Juli 1918). War
also der am 15. Juli 1915 verstorbene Erblasser zum WB. nach einem Vermögen
von 500 000 M. veranlagt, dieses Vermögen aber bis zum Todestage auf — nach
Abzug aller Steuern und Kosten — 800 000 M. gewachsen und werden A zu
»/j, B und C zu je '/» Erben, während D ein Vermächtnis von 80 000 M. erhält,
so können sie nach § 6 Nr. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Veranlagung
zur VZA. von ihrem Vermögen abziehen nur 5 /s des ihnen zugefallenen Erbes
bzw. Vermächtnisses, also A nicht 360 000, sondern nur 225 000, B und C
nicht je 180 000, sondern nur 112 500, D. nicht 80 000, sondern nur 50 000 M.
Den schon von dem dem Erblasser entstandenen Vermögenszuwachs von 300000M.
dürfen A, B, C und D nicht nach Verhältnis ihrer Anteile vom Nachlaß
abziehen, sondern er bildet steuerpflichtige Vermehrung ihres Vermögens, das
somit so behandelt wird, als wäre es um diese Anteile an den 300 000 M., also
bei A um 135 000, bei B und C um je 67 500 M., und bei D um 30 000 M.
auf andere Weise als durch einen unter § 6 VZAG. fallenden Erwerb gewachsen.
Unzulässig ist es, für die Bewertung ererbter oder sonstwie nach
§ 6 Nr. 1 erworbener Grundstücke bei Ermittelung des Vermögenszuwachses
des Erblassers (§6Zifs. 1 Abs. 2) den Gestehungswert und für die Bewertung
der Grundstücke nach § 6 Nr. 1 Abs. 1 den gemeinen Wert zu wählen. Liegt
ein Antrag auf Bewertung der Grundstücke nach dem Gestehungskostenwerte
überhaupt vor, so muß er auch für die Bewertung des Erbschaftswerts nach
§ 6 Nr. 1 Abs. 1 Geltung haben (Pr. OVG. K XIII c 34 v. 11. Jan. 1919).
Der Abs. 2 setzt das „Nachlaßvermögen" voraus; er läßt sich also schon
seinem Wortlaut nach nicht auf den Lehen -, Fideikommiß - und Stamm -
gutanfall anwenden, da das Lehen usw. nicht zum Nachlaßvermögen des
verstorbenen Inhabers gehört.
3. Wegfall von Belastungen des Vermögens durch Todes
fall des Berechtigten (Ziff. 2 des § 6).
a) Die in dem § 3 KSt.G. nicht vorgesehene Absetzung nach § 6 Nr. 2 wird
in der Begründung des Entw. <S. 19 f.) folgendermaßen gerechtfertigt:
„Gemäß § 9 in Verbindung mit § 5 Nr. 5 des 3833®. und § 10 in Verb.
mit § 6 Nr. 5 des BSt.G. ist von dem Vermögen eines Abgabepflich-