Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

202  BermögenszuwachSfteucrgesetz.  §  6.

ihm  letztwillig  die  Last  oder  Schuld  erlassen  hat.  Denn  in  diesen  Fällen  gilt
das  Recht  auf  die  Leistung  oder  Forderung  als  vermacht  und  als  nicht  durch
Konfusion  erloschen  (§  2175  BGB.)  und  steuerlich  als  „Erwerb  von  Todes
wegen  aus  dem  Nachlaß".  Hatte  z.  B.  der  Erblasser  gegen  -V  Anspruch  auf  eine
lebenslängliche  und  an  B  einen  solchen  auf  eine  nicht  aus  seine,  des  Erblassers,
Lebenszeit  beschränkte  Leistung,  und  hatten  beide  Leistungen  denselben  Kapitalwert, ­
  und  setzt  er  A  und  B  als  Erben  ein,  so  würde  ohne  die  Vorschrift  in  Nr.  2  B
den  Kapitalwert  nach  Nr.  1  vom  Endvermögen  abziehen  können,  A  nicht.  Diese
Ungleichmäßigkeit  verhütet  die  Nr.  2  BZAG.  Vgl.  auch  folgende  Aussührungen
des  pr.  OVG.  in  (£.  K  VI  a  7  v.  27.  April  1918  zu  einem  Falle,  wo  der  Steuerpflichtige
  geltend  machte,  seine  Ehefrau  habe  als  Erbin  ihrer  Mutter  aus  deren
Nachlaß  nicht  nur,  wie  die  Vorinstanzen  angenommen  hatten,  265  000  M.,
sondern  außerdem  30  000  M.  in  Gestalt  des  Anspruchs  der  Mutter  auf  Rückzahlung ­
  von  Darlehen  dieser  an  seine  Frau  erworben,  da  dieser  Anspruch  bei
der  Erbauseinandersetzung  durch  Ausrechnung  mit  dem  Erbanspruche  seiner
Frau  von  295  000  M.  getilgt  iporden  sei:  „Sind  diese  Angaben  richtig"  —  so
führt  das  OVG.  aus  —,  „so  hat  die  Ehefrau  des  Steuerpflichtigen  den  vollen
Betrag  von  295  000  M.  durch  Erbanfall  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
erworben  und  darf  ihn  ,von  betn  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  den
31.  Dez.  1916  festgestellten  Vermögen'  abzieben  (§  3  Abs.  1  Nr.  1  BSt.G.),
ohne  Rücksicht  darauf,  wie  die  Erben  sich  hinsichtlich  der  Nachlaßforderung  an
seine  Ehefrau  auseinandergesetzt  haben."
c)  Wenn  das  Ges.  davon  spricht,  daß  die  angefallenen  Leistungen  „auf
dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  geruht  haben",  so  ist  damit  nicht  etwa
eine  dingliche  Belastung  der  einer  solchen  fähigen  Vermögensbestandteile  zur
Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  2  gemacht,  sondern  es  bedeutet
an  sich  weiter  nichts,  als  daß  die  Leistungen  den  Abgabepflichtigen  oblagen  und
mit  ihrem  Kapitalwert  als  Passivum  sein  steuerbares  Reinvermögen  vermmderten.
Wohl  aber  ist  Erfordernis  der  Abzugsfähigkeit  nach  z  6  Nr.  2  BZAG.,  daß  es
sich  um  Leistungen  handelte,  die  nach  §  10  BSt.G.  vom  steuerbaren  Vermögen
abzugsfähig  sind,  also  um  Leistungen  der  in  §  6  Nr.  5  BSt.G.  bezeichneten
Art  (vgl  S.  99  Anm.  IIl30bkzu  §3),  und  bei  auf  inländisches  Grund-  und  Betriebsvermögen
  beschränkter  Abgabepflicht  (§  2  Abs.  1  II)  um  solche  Leistungen
dieser  Art,  die  zu  diesem  allein  steuerbaren  Vermögen  in  wirtschaftlicher  Beziehung ­
  stehen  (§  10  Abs.  2  BSt.G.;  vgl.  oben  Anm.  III  3  Fa  S.  109  zu  §  3)
d)  Aus  dem  zweiten  Halbsatz  der  Nr.  2  ergibt  sich  aber  eine  weitere  Beschränkung ­
  seines  Anwendungsgebiets.  Danach  ist  abzugsfähig  der  Betrag,
„mit  dem  der  Kapitalwert  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens  oder
des  durch  einen  der  in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen
Vermögensbetrags  in  Abzug  gebracht  worden  ist".  Die  Nr.  2  ist  also  nur
anwendbar,  wenn  .  .  .  „  .  .
a)  entweder  die  Verpflichtung  dem  Abgabepflichtigen  beretts  m  dem
Zeitpunkt  oblag,  für  den  sein  Anfangsvermögen  festgestellt  ist,  oder
ß)  die  Verpflichtung  zwar  erst  später  übernommen  ist,  aber  mit  einem  der
in  Nr.  1  und  4  des  §  6  bezeichneten  Erwerbe  verbunden  war;  die
Begr.  sagt,  „auf  einem  der  in  §  6  Abs.  1  Nr.  1  und  4  bezeichneten,
während  des  Beranlagungszeitraumes  eingetretenen  Bermögensanfälle
geruht  hat".  .  .
Im  Falle  zu  a  genügt  also  das  Bestehen  der  Verpflichtung  zu  dem  dort
bezeichneten  Zeitpunkt  und  ihre  Berücksichtigung  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens, ­
  ohne  daß  es  auf  den  Entstehungsgrund  der  Verpflichtung  anders
als  nach  8  6  Nr.  5  und  §  10  Abs.  2  BSt.G.  ankommt.
            
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