Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermögenSzuwachSstcuergesetz.  §  6.

Erwerbes;  denn  nur  um  diesen  reinen  Wert  ist  der  Abgabepflichtige  bereichert
<pr.  OBG.  XII  a  7  0.  22.  März  1919).  Persönliche,  vor  dem  Tode  des  Erblassers
diesem  gegenüber  eingegangene  Verbindlichkeiten  des  Abgabepflichtigen  sind
aber  keine  Nachlaßschulden  und  berühren  den  Wert  des  von  dem  Abgabepflichtigen ­
  ererbten  Vermögens  nicht,  vermindern  daher  den  nach  §  6  Nr  1  VZAG.
in  Abzug  zu  bringenden  Betrag  nicht  (pr.  OBG.  K  VII  b  12  ti.  25.  Mai  1918).
e)  Daß  nach  Abzug  des  vollen  im  Augenblick  des  Erwerbes  vorhandenen
Wertes  des  Erworbenen  überhaupt  kein  steuerpflichtiger  Wertzuwachs  mehr
übrigbleibt,  steht  dem  Abzug  jenes  vollen  Wertes  nicht  entgegen.
f)  Wie  sich  aus  dem  Worte  „nachweislich"  ergibt,  hat  der  Steuerpflichtige
die  Voraussetzungen  der  Abzugsfähigkeit  und  die  Höhe  des  abzuziehenden
Betrages  nachzuweisen.
1>.  Nach  Abs.  2  der  Nr.  1  ist  jedoch  der  Abzug  nach  Abs.  1  Nr.  1  ausgeschlossen ­
  „für  den  entsprechenden  Anteil  an  dem  Betrage  des  Nachlaßvermögens, ­
  der  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen  wäre,
wenn  der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zu  der  Abgabe  zu  veranlagen
gewesen  sein  würde".  Der  Sinn  dieser  Vorschrift  ist  der,  daß  der  bereits  zu  Lebzeiten
  des  Erblassers  an  seinem  Vermögen  entstandene  Zuwachs  nicht  durch
den  Tod  des  Erblassers  der  Steuer  entzogen,  sondern  von  denen,  auf  die  dieses
Vermögen  von  Todes  wegen  übergeht,  nach  dem  Verhältnis,  in  dem  sie  hieran
teilnehmen,  versteuert  werden  soll  (Pr.  OVG.  K  XI  c  16  v.  4.  Juli  1918).  War
also  der  am  15.  Juli  1915  verstorbene  Erblasser  zum  WB.  nach  einem  Vermögen
von  500  000  M.  veranlagt,  dieses  Vermögen  aber  bis  zum  Todestage  auf  —  nach
Abzug  aller  Steuern  und  Kosten  —  800  000  M.  gewachsen  und  werden  A  zu
»/j,  B  und  C  zu  je  '/»  Erben,  während  D  ein  Vermächtnis  von  80  000  M.  erhält,
so  können  sie  nach  §  6  Nr.  1  Abs.  1  in  Verbindung  mit  Abs.  2  für  die  Veranlagung
zur  VZA.  von  ihrem  Vermögen  abziehen  nur  5 /s  des  ihnen  zugefallenen  Erbes
bzw.  Vermächtnisses,  also  A  nicht  360  000,  sondern  nur  225  000,  B  und  C
nicht  je  180  000,  sondern  nur  112  500,  D.  nicht  80  000,  sondern  nur  50  000  M.
Den  schon  von  dem  dem  Erblasser  entstandenen  Vermögenszuwachs  von  300000M.
dürfen  A,  B,  C  und  D  nicht  nach  Verhältnis  ihrer  Anteile  vom  Nachlaß
abziehen,  sondern  er  bildet  steuerpflichtige  Vermehrung  ihres  Vermögens,  das
somit  so  behandelt  wird,  als  wäre  es  um  diese  Anteile  an  den  300  000  M.,  also
bei  A  um  135  000,  bei  B  und  C  um  je  67  500  M.,  und  bei  D  um  30  000  M.
auf  andere  Weise  als  durch  einen  unter  §  6  VZAG.  fallenden  Erwerb  gewachsen.
Unzulässig  ist  es,  für  die  Bewertung  ererbter  oder  sonstwie  nach
§  6  Nr.  1  erworbener  Grundstücke  bei  Ermittelung  des  Vermögenszuwachses
des  Erblassers  (§6Zifs.  1  Abs.  2)  den  Gestehungswert  und  für  die  Bewertung
der  Grundstücke  nach  §  6  Nr.  1  Abs.  1  den  gemeinen  Wert  zu  wählen.  Liegt
ein  Antrag  auf  Bewertung  der  Grundstücke  nach  dem  Gestehungskostenwerte
überhaupt  vor,  so  muß  er  auch  für  die  Bewertung  des  Erbschaftswerts  nach
§  6  Nr.  1  Abs.  1  Geltung  haben  (Pr.  OVG.  K  XIII  c  34  v.  11.  Jan.  1919).
Der  Abs.  2  setzt  das  „Nachlaßvermögen"  voraus;  er  läßt  sich  also  schon
seinem  Wortlaut  nach  nicht  auf  den  Lehen  -,  Fideikommiß  -  und  Stamm  -
gutanfall  anwenden,  da  das  Lehen  usw.  nicht  zum  Nachlaßvermögen  des
verstorbenen  Inhabers  gehört.
3.  Wegfall  von  Belastungen  des  Vermögens  durch  Todesfall ­
  des  Berechtigten  (Ziff.  2  des  §  6).
a)  Die  in  dem  §  3  KSt.G.  nicht  vorgesehene  Absetzung  nach  §  6  Nr.  2  wird
in  der  Begründung  des  Entw.  <S.  19  f.)  folgendermaßen  gerechtfertigt:
„Gemäß  §  9  in  Verbindung  mit  §  5  Nr.  5  des  3833®.  und  §  10  in  Verb.
mit  §  6  Nr.  5  des  BSt.G.  ist  von  dem  Vermögen  eines  Abgabepflich-
            
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