Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  t.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  205

Versicherung  bzw.  der  Kapitalwert  des  Rentenanspruchs  in  vollem  Betrage
zum  Abzug.
Der  Kapitalwert  des  erlangten  Rentenanspruches  ist  nach  §§  38  und  39
BSt.G.  zu  berechnen,  der  Kapitalwert  der  noch  nicht  fälligen  Versicherung  für
das  Anfangsvermögen  nach  §  36  Abs.  2  a.  a.  O.  §  21  VZAG.  kommt  nur  für
die  Ermittlung  des  Kapitalwertes  noch  nicht  fälliger  Versicherungen  bei  Feststellung ­
  des  Endvermögens  in  Betracht.
4.  Schenkungen  und  sonstige  Zuwendungen  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung  (Ziff.  4  des  §  6).
Die  Nr.  4  des  §  6  VZAG.  stimmt  wörtlich  mitß  3  Nr.  3  KSt.G.  überein.
a)  Daß  unter  „Schenkung"  diejenige  i.  S.  des  BGB.  zu  verstehen  ist,
kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  ist  auch  in  der  Kommissionsberatung  über
das  KSt.G.  regierungsseitig  ausdrücklich  bestätigt  worden.  Danach  (§  516  BGB.)
ist  Schenkung  „eine  Zuwendung,  durch  die  jemand  aus  seinem  Vermögen  einen
anderen  bereichert,  wenn  beide  Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt".  Der  Begriff  der  Schenkung  erfordert  also  in  objektiver
Hinsicht  zweierlei,  daß  es  sich  um  eine  „Zuwendung"  handelt,  und  daß  durch
diese  Zuwendung  jemand  aus  seinem  Vermögen  einen  anderen  bereichert,  in
subjektiver  Hinsicht,  daß  beide  Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt  (vgl.  RGZ.  62  S.  275  f.).  Auf  die  Bereicherungsabsi  cht
kommt  es  nicht  an,  sondern  auf  den  objektiven  Tatbestand  der  Bereicherung ­
  (Pr.  OVG.  VII  c  89  v.  23.  Juni  1910;  vgl.  RGZ.  70  S.  lass.).
An  dem  subjektiven  Erfordernis  fehlt  es  schon,  wenn  auch  nur  der  Wille
der'  Beteiligten  oder  eines  von  ihnen  auf  Erlangung  oder  Gewährung
einer  Gegenleistung  gerichtet  war,  also  z.  B.  eine  Leistung  in  der  bloßen  Erwerbung ­
  einer  Gegenleistung  bewirkt  wird  (pr.  OVG.  VII  c891  v.  18.  März  1912).
Das  subjektive  Moment  der  Schenkung  liegt  auch  nicht  vor,  wenn  einem
Angestellten  ein  Betrag  gezahlt  wird,  der  nach  der  Absicht  beider  Teile  eine
Abfindung  für  den  Verzicht  auf  Ansprüche  sein  soll,  die  der  Angestellte  aus  dem
Anstellungsverhältnisse  erhoben  hat,  mögen  diese  Ansprüche  auch  rechtlich  unhaltbar ­
  gewesen  sein  (Pr.  OVG.  K  XI  a  22  v.  8.  Febr.  1919  und  K  XI  c  9
v.  13.  April  1918).
Unter  „Zuwendung"  wird  man  dem  Sprachgebrauch  entsprechend  nur
eine  freiwillige  Leistung  zu  verstehen  haben  (BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  1
zu  §  516,  pr.  OVG.  VII  c  235  v  3.  März  1916),  unter  „Bereicherung"  „eine
ohne  entsprechende  Gegenleistung.empfangene  Vermögensvermehrung  oder
Vermögensbesserung"  (pr.  OVG.  a.  a.  O.,  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  2  zu
§  516).  Für  das  Vorliegen  einer  Schenkung  spricht  keinerlei  Vermutung  (pr.
OVG.  VII  c  v.  20.  Jan.  1910).  Vgl.  ferner  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4—6
zu  §  516.
„Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  jemand  zum  Vorteil  eines  anderen
einen  Vermögenserwerb  unterläßt  oder  auf  ein  angefallenes,  noch  nicht  endgültig ­
  erworbenes  Recht  verzichtet  oder  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtnis
ausschlägt"  (§  517  BGB.).  Über  die  zur  Gültigkeit  einer  Schenkung  erforderliche
Form  vgl.  §  518  Abs.  1  BGB.;  doch  wird  nach  Abs.  2  a.  a.  O.  der  Mangel  der
Form  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen  Leistung  geheilt;  darüber,  worin
die  Bewirkung  der  Leistung  zu  erblicken  ist,  vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4
zu  §  518.
Eine  „Gegenleistung"  ist  es  nicht,  wenn  infolge  einer  Zuwendung  des
Vaters  an  ein  unterhaltungsberechtigtes  Kind  dessen  Unterhaltsberechtigung
aufhört;  denn  hier  ist  das  Aufhören  der  letzteren  lediglich  eine  Folge  der  Zuwendung ­
  (pr.  OVG.  K  II  b  171  v.  15.  Jan.  1919).
            
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