II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen t. S. d. BSt.G. § 6. 205
Versicherung bzw. der Kapitalwert des Rentenanspruchs in vollem Betrage
zum Abzug.
Der Kapitalwert des erlangten Rentenanspruches ist nach §§ 38 und 39
BSt.G. zu berechnen, der Kapitalwert der noch nicht fälligen Versicherung für
das Anfangsvermögen nach § 36 Abs. 2 a. a. O. § 21 VZAG. kommt nur für
die Ermittlung des Kapitalwertes noch nicht fälliger Versicherungen bei Feststellung
des Endvermögens in Betracht.
4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen ohne entsprechende
Gegenleistung (Ziff. 4 des § 6).
Die Nr. 4 des § 6 VZAG. stimmt wörtlich mitß 3 Nr. 3 KSt.G. überein.
a) Daß unter „Schenkung" diejenige i. S. des BGB. zu verstehen ist,
kann keinem Zweifel unterliegen, ist auch in der Kommissionsberatung über
das KSt.G. regierungsseitig ausdrücklich bestätigt worden. Danach (§ 516 BGB.)
ist Schenkung „eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen
anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt". Der Begriff der Schenkung erfordert also in objektiver
Hinsicht zweierlei, daß es sich um eine „Zuwendung" handelt, und daß durch
diese Zuwendung jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, in
subjektiver Hinsicht, daß beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt (vgl. RGZ. 62 S. 275 f.). Auf die Bereicherungsabsi cht
kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Tatbestand der Bereicherung
(Pr. OVG. VII c 89 v. 23. Juni 1910; vgl. RGZ. 70 S. lass.).
An dem subjektiven Erfordernis fehlt es schon, wenn auch nur der Wille
der' Beteiligten oder eines von ihnen auf Erlangung oder Gewährung
einer Gegenleistung gerichtet war, also z. B. eine Leistung in der bloßen Erwerbung
einer Gegenleistung bewirkt wird (pr. OVG. VII c891 v. 18. März 1912).
Das subjektive Moment der Schenkung liegt auch nicht vor, wenn einem
Angestellten ein Betrag gezahlt wird, der nach der Absicht beider Teile eine
Abfindung für den Verzicht auf Ansprüche sein soll, die der Angestellte aus dem
Anstellungsverhältnisse erhoben hat, mögen diese Ansprüche auch rechtlich unhaltbar
gewesen sein (Pr. OVG. K XI a 22 v. 8. Febr. 1919 und K XI c 9
v. 13. April 1918).
Unter „Zuwendung" wird man dem Sprachgebrauch entsprechend nur
eine freiwillige Leistung zu verstehen haben (BGB. v. RG.Räten Anm. 1
zu § 516, pr. OVG. VII c 235 v 3. März 1916), unter „Bereicherung" „eine
ohne entsprechende Gegenleistung.empfangene Vermögensvermehrung oder
Vermögensbesserung" (pr. OVG. a. a. O., BGB. v. RG.Räten Anm. 2 zu
§ 516). Für das Vorliegen einer Schenkung spricht keinerlei Vermutung (pr.
OVG. VII c v. 20. Jan. 1910). Vgl. ferner BGB. v. RG.Räten Anm. 4—6
zu § 516.
„Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen
einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis
ausschlägt" (§ 517 BGB.). Über die zur Gültigkeit einer Schenkung erforderliche
Form vgl. § 518 Abs. 1 BGB.; doch wird nach Abs. 2 a. a. O. der Mangel der
Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt; darüber, worin
die Bewirkung der Leistung zu erblicken ist, vgl. BGB. v. RG.Räten Anm. 4
zu § 518.
Eine „Gegenleistung" ist es nicht, wenn infolge einer Zuwendung des
Vaters an ein unterhaltungsberechtigtes Kind dessen Unterhaltsberechtigung
aufhört; denn hier ist das Aufhören der letzteren lediglich eine Folge der Zuwendung
(pr. OVG. K II b 171 v. 15. Jan. 1919).