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II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d.
Gegenleistung" vor, und nur soweit die Leistung
leistung ausgewogen wird, gestattet 8 3 Nr. 3
ß) Die Gegenleistung braucht aber nicht in Gel
nach steuerbaren Vermögens, sondern kann auch in etil
Unterlassen bestehen (vgl. BGB. v. RGRäten Anm^
Fällen der letzteren Art liegt aber eine nach § 3 Nr. !
Zuwendung vor nur soweit, als die für diese gewährte
Wendung nicht „entspricht". Wieweit dies der Fall, ist damk^stsgÄi^Knd der
E. im Einzelfall unter Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse.
>') „Entsprechende Gegenleistung" wird man nicht dahin auslegen dürfen,
daß Leistung und Gegenleistung genau gleichwertig sein müssen; sonst käme
man dahin, jede für den Empfänger einen Bermögensvorteil bedeutende Über
eignung von Vermögensgegenständen insoweit unter § 6 Nr. 4 VZAG. zu
stellen, was natürlich dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, da damit
der größte Teil des Vermögenszuwachses der VZA. entzogen würde. Man
hat vielmehr unter „ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen"
nur solche zu verstehen, bei denen die Gegenleistung in einem auffälligen
Mißverhältnisse zum Werte der Zuwendung steht. Schon deshalb ist
auch der Begriff der „Zuwendung" auf den im Sprachgebrauch damit ver
knüpften Sinne von Übereignungen zu beschränken, bei denen es sich nicht nur
um eine freiwillige Leistung handelt, sondern auch bei dem Übereignenden die
Absicht bestand, dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden. So auch Pr. OVG.
K II b 20 b. 15. Mai 1918: „Der Begriff der Zuwendung ohne entsprechende
Gegenleistung schließt die Absicht des Zuwendenden, den anderen Teil zu be
günstigen, in sich, wie sich schon aus der Zusammenstellung der Worte „Schen
kungen oder sonstige Zuwendungen" ergibt. Eine solche Absicht liegt aber
regelmäßig dem Lotterieunternehmer gegenüber dem Spieler fern", und des
halb ist der Lotteriegewinn regelmäßig keine „ohne entsprechende Gegenleistung
erfolgte Zuwendung". Eine nicht auf dem vermögensrechtlichen Gebiete liegende
Gegenleistung ist, weil sie sich überhaupt nicht mit einem Vermögenswerte
vergleichen läßt, keine „entsprechende" (pr. OVG. K II a 6 v. 25. Sept. 1918).
tf) Die Worte „und nicht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung
bestand" sind in I. Lesung des KSt.G. in der RTKomm. hinzugefügt worden.
Nimmt man an, daß schon der Begriff der „Zuwendung" das Merkmal der
Freiwilligkeit enthält (vgl. oben Buchst, a dieser Anm.), dann hat der Zusatz nur
klarstellende Bedeutung.
Eine bloß moralische Verpflichtung zur Zuwendung schließt die Anwen
dung des § 6 Nr. 4 nicht aus. Daher ist die dem Steuerpflichtigen gewährte
Ausstattung (§ 1624 BGB.; vgl. die Anm. dazu im Komm, der RGRäte) vom
Vermögen abzugsfähig, soweit sie nicht die „angemessene Aussteuer" ist, zu deren
Gewährung der Vater oder die Mutter bei Verheiratung der Tochter nach
§ 1620 BGB. (vgl. die Ausnahmen hiervon in den §§ 1621—1623 a. a. O.)
gesetzlich verpflichtet ist.
k) Soweit die Voraussetzungen des § 1620 BGB. und nicht die besonderen
Ausschließungsgründe vorliegen, beruht die Aufwendung auf einem gesetzlichen
Anspruch der abgabepflichtigen Tochter, und ist deshalb der Abzug von ihrem
bzw. ihres Ehemanns Vermögen nach § 6 Nr. 4 VZAG. nicht statthaft (vgl.
OVG. K X a 3 b. 1. Mai 1918 und K X b 15 v. 16. Okt. 1918). Wird be
hauptet, daß für die Aufwendung eine „Aussteuer" beschafft sei, so ist deshalb zu
prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 1620 BGB. gegeben sind (pr. OVG.
K X a 3 b. 1. Mai 1918). Um eine Aussteuer handelt es sich nicht, wenn die
Zuwendung nicht zwecks Anschaffung von Einrichtungsgegenständen usw. ge-