Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

ftgänbctns

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.
Gegenleistung"  vor,  und  nur  soweit  die  Leistung
leistung  ausgewogen  wird,  gestattet  8  3  Nr.  3
ß)  Die  Gegenleistung  braucht  aber  nicht  in  Gel
nach  steuerbaren  Vermögens,  sondern  kann  auch  in  etil
Unterlassen  bestehen  (vgl.  BGB.  v.  RGRäten  Anm^
Fällen  der  letzteren  Art  liegt  aber  eine  nach  §  3  Nr. !
Zuwendung  vor  nur  soweit,  als  die  für  diese  gewährte
Wendung  nicht  „entspricht".  Wieweit  dies  der  Fall,  ist  damk^stsgÄi^Knd  der
E.  im  Einzelfall  unter  Würdigung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse.
>')  „Entsprechende  Gegenleistung"  wird  man  nicht  dahin  auslegen  dürfen,
daß  Leistung  und  Gegenleistung  genau  gleichwertig  sein  müssen;  sonst  käme
man  dahin,  jede  für  den  Empfänger  einen  Bermögensvorteil  bedeutende  Übereignung ­
  von  Vermögensgegenständen  insoweit  unter  §  6  Nr.  4  VZAG.  zu
stellen,  was  natürlich  dem  Willen  des  Gesetzgebers  nicht  entspricht,  da  damit
der  größte  Teil  des  Vermögenszuwachses  der  VZA.  entzogen  würde.  Man
hat  vielmehr  unter  „ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltenen  Zuwendungen"
nur  solche  zu  verstehen,  bei  denen  die  Gegenleistung  in  einem  auffälligen
Mißverhältnisse  zum  Werte  der  Zuwendung  steht.  Schon  deshalb  ist
auch  der  Begriff  der  „Zuwendung"  auf  den  im  Sprachgebrauch  damit  verknüpften ­
  Sinne  von  Übereignungen  zu  beschränken,  bei  denen  es  sich  nicht  nur
um  eine  freiwillige  Leistung  handelt,  sondern  auch  bei  dem  Übereignenden  die
Absicht  bestand,  dem  Empfänger  einen  Vorteil  zuzuwenden.  So  auch  Pr.  OVG.
K  II  b  20  b.  15.  Mai  1918:  „Der  Begriff  der  Zuwendung  ohne  entsprechende
Gegenleistung  schließt  die  Absicht  des  Zuwendenden,  den  anderen  Teil  zu  begünstigen, ­
  in  sich,  wie  sich  schon  aus  der  Zusammenstellung  der  Worte  „Schenkungen ­
  oder  sonstige  Zuwendungen"  ergibt.  Eine  solche  Absicht  liegt  aber
regelmäßig  dem  Lotterieunternehmer  gegenüber  dem  Spieler  fern",  und  deshalb ­
  ist  der  Lotteriegewinn  regelmäßig  keine  „ohne  entsprechende  Gegenleistung
erfolgte  Zuwendung".  Eine  nicht  auf  dem  vermögensrechtlichen  Gebiete  liegende
Gegenleistung  ist,  weil  sie  sich  überhaupt  nicht  mit  einem  Vermögenswerte
vergleichen  läßt,  keine  „entsprechende"  (pr.  OVG.  K  II  a  6  v.  25.  Sept.  1918).
tf)  Die  Worte  „und  nicht  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung
bestand"  sind  in  I.  Lesung  des  KSt.G.  in  der  RTKomm.  hinzugefügt  worden.
Nimmt  man  an,  daß  schon  der  Begriff  der  „Zuwendung"  das  Merkmal  der
Freiwilligkeit  enthält  (vgl.  oben  Buchst,  a  dieser  Anm.),  dann  hat  der  Zusatz  nur
klarstellende  Bedeutung.
Eine  bloß  moralische  Verpflichtung  zur  Zuwendung  schließt  die  Anwendung ­
  des  §  6  Nr.  4  nicht  aus.  Daher  ist  die  dem  Steuerpflichtigen  gewährte
Ausstattung  (§  1624  BGB.;  vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RGRäte)  vom
Vermögen  abzugsfähig,  soweit  sie  nicht  die  „angemessene  Aussteuer"  ist,  zu  deren
Gewährung  der  Vater  oder  die  Mutter  bei  Verheiratung  der  Tochter  nach
§  1620  BGB.  (vgl.  die  Ausnahmen  hiervon  in  den  §§  1621—1623  a.  a.  O.)
gesetzlich  verpflichtet  ist.
k)  Soweit  die  Voraussetzungen  des  §  1620  BGB.  und  nicht  die  besonderen
Ausschließungsgründe  vorliegen,  beruht  die  Aufwendung  auf  einem  gesetzlichen
Anspruch  der  abgabepflichtigen  Tochter,  und  ist  deshalb  der  Abzug  von  ihrem
bzw.  ihres  Ehemanns  Vermögen  nach  §  6  Nr.  4  VZAG.  nicht  statthaft  (vgl.
OVG.  K  X  a  3  b.  1.  Mai  1918  und  K  X  b  15  v.  16.  Okt.  1918).  Wird  behauptet, ­
  daß  für  die  Aufwendung  eine  „Aussteuer"  beschafft  sei,  so  ist  deshalb  zu
prüfen,  ob  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1620  BGB.  gegeben  sind  (pr.  OVG.
K  X  a  3  b.  1.  Mai  1918).  Um  eine  Aussteuer  handelt  es  sich  nicht,  wenn  die
Zuwendung  nicht  zwecks  Anschaffung  von  Einrichtungsgegenständen  usw.  ge-
            
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