Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  936t.te).  §6.  211

sahe  zu  Nr  6  handelt  es  sich  hier  um  Fälle,  wo  nicht  eine  bloße  Verletzung,
sondern  eine  Tötung  vorliegt,  die  Entschädigung  also  nicht  dem  Betroffenen,
sondern  dritten  gewährt  bzw.  zu  gewähren  ist.
Voraussetzung  ist,  daß  die  Tötung  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Dritten  erfolgt  ist.  Gleichgültig  ist  aber  auch  hier,  ob  die  Entschädigung  von
dem,  durch  dessen  Verschulden  die  Tötung  erfolgt  ist,  oder  von  einem  Dritten
gewährt  ist.  Auch  im  übrigen  findet  das  vorstehend  zu  Ziff.  6  Bemerkte  entsprechende ­
  Anwendung.  Die  Worte  „während  des  Veranlagungszeitraumes"
sind  natürlich  auch  hier  auf  die  folgenden  „gezahlt  werden  oder  zu  zahlen
ist",  nicht  aber  auf  die  vorangehenden  „erfolgte  Tötung"  zu  beziehen.
An  wen  die  Abfindung  gezahlt  oder  zu  zahlen  ist,  ist  nicht  irrelevant:  die
Abzugsfähigkeit  ist  nur  gegeben  für  Abfindungen  an  Personen,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhältungspflichtig  war.  Der  Antragsteller  Gothein
verwies  auf  „die  Witwe  und  die  Hinterbliebenen".  Das  ist  schon  deshalb  schief,
weil  die  Witwe  doch  in  erster  Linie  zu  den  „Hinterbliebenen"  gehört,  aber  auck,
weil  der  Begriff  „Hinterbliebene"  kein  rechtlich  feststehender  ist.  Gedacht  hat
der  Abg.  Gothein,  wenn  er  die  Witwe  den  Hinterbliebenen  gegenüberstellte,
wohl  bei  letzterem  Ausdruck  an  die  Abkömmlinge  des  Getöteten.  Doch  beschränkt
sich  die  Anwendbarkeit  der  Ziff.  7  nicht  auf  die  Witwe  und  die  Abkömmlinge,
sondern  erstreckt  sich  auf  jeden,  der  dem  Getöteten  gegenüber  unterhaltungsberechtigt ­
  war,  und  dem  wegen  dieser  seiner  Unterhaltungsberechtigung  eine
Kapitalabfindung  gezahlt  oder  zir  zahlen  ist.  Das  sind  1.  die  Ehefrau  nach
§  1360  Abs.  1  BGB.,  2.  der  Ehemann  in  den  Fällen  des  §  1360  Abs.  2  a.  a.  £>.,
beides  sofern  nicht  die  Unterhaltspflicht  nach  den  Bestimmungen  des  BGB.
wegfällt,  ferner  3.  Verwandte  in  gerader  —  ab-  wie  aufsteigender  Linie  —
unter  den  Voraussetzungen  der  §§  1602—1609,  1703,  1708—1711,  4.  an  Kindes
Statt  Angenommene  und  ihre  Abkömmlinge  nach  §  1766  BGB.  Die  Unterhaltsberechtigung ­
  braucht  aber  überhaupt  nicht  auf  dem  Familienrecht  zu  beruhen; ­
  sie  kann  insbesondere  ihren  Rechtsgrund  auch  in  einem  Vertrage  oder
einer  unerlaubten  Handlung  des  Getöteten  haben,  z.  B.  darin,  daß  der  Getötete ­
  seinerseits  Schuld  an  der  Tötung  dessen  hatte,  demgegenüber  der  Abgabepflichtige ­
  unterhaltsberechtigt  gewesen  war  (§  844  BGB.).  Der  Rechtsgrund,
auf  dem  die  Unterhaltsverpflichtung  des  Getöteten  beruht,  macht
für  die  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  7  VZAG.  keinen  Unterschied,  ebenso
nicht,  ob  sich  die  Verpslichtung  auf  Gewährung  des  standesgemäßen  oder
nur  des  notdürftigen  Unterhalts  erstreckte.  Dagegen  genügt  nicht  die  Verpslichtung
  des  Getöteten  zur  Gewährung  bloßer  Beihilfen  und  Unterstützungen.
  Andererseits  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Getötete  allein  den  vollen
Unterhalt  zu  gewähren  hatte,  genügt  es  vielmehr,  wenn  ihm  dies  anteilig  mit
anderen  Verpflichteten  oblag.  Es  ist  weiter  auch  nicht  Erfordernis,  daß  der
zu  gewährende  Unterhalt  den  gesamten  Lebensbedarf  umfaßte,  sondern  ausreichend,
  daß  er  in  der  Hauptsache  den  Lebensunterhalt  deckte.
Die  Unterhaltsverpflichtung  muß  zur  Zeit  der  Tötung  bestanden  haben,
braucht  aber  nicht  praktisch  durch  tatsächliche  Gewährung  des  Unterhalts  geworden ­
  zu  sein:  es  genügt,  daß  der  Getötete  in  die  Lage  kommen  konnte,  auf
Grund  einer  bereits  bestehenden  rechtlichen  Verpflichtung  Unterhalt  gewähren
zu  müssen.  Bestand  überhaupt  keine  Verpflichtung  des  Getöteten,  dann  liegt
in  einer  aus  Anlaß  der  Tötung  gemachten  Kapitalzuwendung  an  den  Abgabe-Pflichtigen
  auch  keine  Kapitalabfindung  für  eine  Entschädigung.
8.  Steuern  (Ziff.  8-10  des  §  6).
a)  Die  Abzüge  der  Nr.  8—10,  denen  entsprechende  das  KSt.G.  nicht  kennt,
tragen  einen  völlig  anderen  Charakter  wie  die  der  Nr.  1—7.  Bei  letzteren  handel  t
            
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