II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. 936t.te). §6. 211
sahe zu Nr 6 handelt es sich hier um Fälle, wo nicht eine bloße Verletzung,
sondern eine Tötung vorliegt, die Entschädigung also nicht dem Betroffenen,
sondern dritten gewährt bzw. zu gewähren ist.
Voraussetzung ist, daß die Tötung durch Unfall oder Verschulden eines
Dritten erfolgt ist. Gleichgültig ist aber auch hier, ob die Entschädigung von
dem, durch dessen Verschulden die Tötung erfolgt ist, oder von einem Dritten
gewährt ist. Auch im übrigen findet das vorstehend zu Ziff. 6 Bemerkte entsprechende
Anwendung. Die Worte „während des Veranlagungszeitraumes"
sind natürlich auch hier auf die folgenden „gezahlt werden oder zu zahlen
ist", nicht aber auf die vorangehenden „erfolgte Tötung" zu beziehen.
An wen die Abfindung gezahlt oder zu zahlen ist, ist nicht irrelevant: die
Abzugsfähigkeit ist nur gegeben für Abfindungen an Personen, denen gegenüber
der Getötete unterhältungspflichtig war. Der Antragsteller Gothein
verwies auf „die Witwe und die Hinterbliebenen". Das ist schon deshalb schief,
weil die Witwe doch in erster Linie zu den „Hinterbliebenen" gehört, aber auck,
weil der Begriff „Hinterbliebene" kein rechtlich feststehender ist. Gedacht hat
der Abg. Gothein, wenn er die Witwe den Hinterbliebenen gegenüberstellte,
wohl bei letzterem Ausdruck an die Abkömmlinge des Getöteten. Doch beschränkt
sich die Anwendbarkeit der Ziff. 7 nicht auf die Witwe und die Abkömmlinge,
sondern erstreckt sich auf jeden, der dem Getöteten gegenüber unterhaltungsberechtigt
war, und dem wegen dieser seiner Unterhaltungsberechtigung eine
Kapitalabfindung gezahlt oder zir zahlen ist. Das sind 1. die Ehefrau nach
§ 1360 Abs. 1 BGB., 2. der Ehemann in den Fällen des § 1360 Abs. 2 a. a. £>.,
beides sofern nicht die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des BGB.
wegfällt, ferner 3. Verwandte in gerader — ab- wie aufsteigender Linie —
unter den Voraussetzungen der §§ 1602—1609, 1703, 1708—1711, 4. an Kindes
Statt Angenommene und ihre Abkömmlinge nach § 1766 BGB. Die Unterhaltsberechtigung
braucht aber überhaupt nicht auf dem Familienrecht zu beruhen;
sie kann insbesondere ihren Rechtsgrund auch in einem Vertrage oder
einer unerlaubten Handlung des Getöteten haben, z. B. darin, daß der Getötete
seinerseits Schuld an der Tötung dessen hatte, demgegenüber der Abgabepflichtige
unterhaltsberechtigt gewesen war (§ 844 BGB.). Der Rechtsgrund,
auf dem die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten beruht, macht
für die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 7 VZAG. keinen Unterschied, ebenso
nicht, ob sich die Verpslichtung auf Gewährung des standesgemäßen oder
nur des notdürftigen Unterhalts erstreckte. Dagegen genügt nicht die Verpslichtung
des Getöteten zur Gewährung bloßer Beihilfen und Unterstützungen.
Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Getötete allein den vollen
Unterhalt zu gewähren hatte, genügt es vielmehr, wenn ihm dies anteilig mit
anderen Verpflichteten oblag. Es ist weiter auch nicht Erfordernis, daß der
zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßte, sondern ausreichend,
daß er in der Hauptsache den Lebensunterhalt deckte.
Die Unterhaltsverpflichtung muß zur Zeit der Tötung bestanden haben,
braucht aber nicht praktisch durch tatsächliche Gewährung des Unterhalts geworden
zu sein: es genügt, daß der Getötete in die Lage kommen konnte, auf
Grund einer bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren
zu müssen. Bestand überhaupt keine Verpflichtung des Getöteten, dann liegt
in einer aus Anlaß der Tötung gemachten Kapitalzuwendung an den Abgabe-Pflichtigen
auch keine Kapitalabfindung für eine Entschädigung.
8. Steuern (Ziff. 8-10 des § 6).
a) Die Abzüge der Nr. 8—10, denen entsprechende das KSt.G. nicht kennt,
tragen einen völlig anderen Charakter wie die der Nr. 1—7. Bei letzteren handel t