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Bermöqenszuwachssteuergesetz. § 6.
mutigen nicht berührt wird. Denn die Erwägungen, die zur Aufnahme dieser
letzteren geführt haben, treffen auf Steuern nicht zu, die wegen eines Vermögens
oder der Erträge aus Vermögen zu entrichten sind, das nach dem BZAG. nicht
steuerbares ist.
f) Die Begr. zu Nr. 10 enthält anscheinend einen Druckfehler: es muß
heißen: „Für das Rechnungsjahr 1919" statt „1918"; das ergibt sich schon aus
dem Nachsatz „erschien es weiterhin billig, die von dem Abgabepflichtigen für
dieses Rechnungsjahr zu entrichtende Gewerbesteuer allgemein
zum Abzug zuzulassen". Denn nach betn Ges. werden durch Nr. 10 für das
Rechnungsjahr 1919 zu entrichtende Steuern zum Abzüge zugelassen. Die
Begr. ist aber auch wenig verständlich gefaßt; insofern, als sie davon spricht
„nach den Einkommensteuergesetzen verschiedener Bundesstaaten" oder „der
Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer" sei das vordem 1. Jan. 1919
erzielte „Einkommen" zu berücksichtigen, zeugt sie sogar von einer selbst in
den Gesetzesvorlagen der letzten Jahre bemerkenswerten Flüchtigkeit. Denn
nach Einkommensteuergesetzen wird die Veranlagung zur Gewerbe
steuer überhaupt nicht berücksichtigt und die Gewerbesteuern werden überhaupt
nicht nach Einkommen, sondern, wie am Schlüsse desselben Satzes der Begr.
richtig gesagt wird, nach dem Ertrage bemessen. Unklar bleibt endlich, ob mit
den Worten der Begr. „bei der Veranlagung zur Einkommens- und Gewerbe
steuer für das Rechnungsjahr 1918 (richtig 1919) das vor betn 1. Jan. 1919
erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist" nur Landesges. gemeint
sind, nach denen, wie z. B. nach dem Hamburgischen Eink.St.G. und dem
pr. Erg.G. zum Eink.St.G., das Einkommen (bzw. der Ertrag) des Vorjahrs
den Gegenstand der Besteuerung bildet, oder auch solche, nach denen, wie nach
dem pr. Eink.St.G., zwar Gegenstand der Besteuerung das Einkommen bzw. der
Ertrag des Steuerjahrs selbst ist, dieser aber vermöge einer praesumtio juris et de
jure nach demjenigen von Vorjahren bemessen wird. Praktische Bedeutung für
die Handhabung des Ges. hat aber diese Unklarheit seiner Begr. nicht, weil
nach § 6 Nr. 10 der Abzug stattfindet ohne Rücksicht, auf welchem Standpunkt
das betreffende Landesges. steht. Sprachlich falsch ist in Nr. 9 der Gebrauch
der Einzahl „Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer".
Wenn man damit vergleicht, daß in Nr. 10 richtig die Mehrzahl „Staats-,
Gemeinde- und Kirchensteuern" gebraucht ist, kann man auch hier auf den
Gedanken kommen, daß wieder eine in den späteren Stadien der gesetzgebe,
rischen Verhandlungen unbemerkt gebliebene Flüchtigkeit des Verfassers des
Entwurfs vorliegt.
g) Das Ges. erklärt in Nr. 9 für abzugsfähig die „für das Rechnungs
jahr 1918 und für spätere Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde-,
Kirchen- und Umsatzsteuer". Daraus ist zu folgern, daß abzugsfähig sind periodisch
zu entrichtende Steuern, also außer der Umsatzsteuer, die zwar eine indirekte
Steuer ist, aber nach § 16 USt.G. „nach dem Gesamtbeträge der Entgelte be
rechnet" wird, die ein Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres für steuer
pflichtige Leistungen erhalten hat", oder nach Abs. 2 a. a. O. allmonatlich be
rechnet wird, nur direkte Steuern, solche aber im Gegensatze zu Nr. 10 aller
Art, also nicht bloß Einkommen-, Vermögens- und Gewerbesteuern, sondern
auch Grund-, Gebäude-, Kapitalrenten- und sonstige Real- (Ertrags-, Objekts-)
Steuern, nicht dagegen indirekte Steuern, die nicht periodisch veranlagt unb
erhoben werden, sondern an einen einzelnen Vorgang anknüpfen, wie die
Stempelsteuern und die Besitzwechselabgaben, wohl aber z. B. die Hundesteuer,
die ebenfalls eine Jahressteuer ist. Jene rückständigen indirekten Steuern sind
aber regelmäßig schon nach § 10 Abs. 1 BSt.G., weil keine „Haushaltungs-