Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

214 
Bermöqenszuwachssteuergesetz. § 6. 
mutigen nicht berührt wird. Denn die Erwägungen, die zur Aufnahme dieser 
letzteren geführt haben, treffen auf Steuern nicht zu, die wegen eines Vermögens 
oder der Erträge aus Vermögen zu entrichten sind, das nach dem BZAG. nicht 
steuerbares ist. 
f) Die Begr. zu Nr. 10 enthält anscheinend einen Druckfehler: es muß 
heißen: „Für das Rechnungsjahr 1919" statt „1918"; das ergibt sich schon aus 
dem Nachsatz „erschien es weiterhin billig, die von dem Abgabepflichtigen für 
dieses Rechnungsjahr zu entrichtende Gewerbesteuer allgemein 
zum Abzug zuzulassen". Denn nach betn Ges. werden durch Nr. 10 für das 
Rechnungsjahr 1919 zu entrichtende Steuern zum Abzüge zugelassen. Die 
Begr. ist aber auch wenig verständlich gefaßt; insofern, als sie davon spricht 
„nach den Einkommensteuergesetzen verschiedener Bundesstaaten" oder „der 
Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer" sei das vordem 1. Jan. 1919 
erzielte „Einkommen" zu berücksichtigen, zeugt sie sogar von einer selbst in 
den Gesetzesvorlagen der letzten Jahre bemerkenswerten Flüchtigkeit. Denn 
nach Einkommensteuergesetzen wird die Veranlagung zur Gewerbe 
steuer überhaupt nicht berücksichtigt und die Gewerbesteuern werden überhaupt 
nicht nach Einkommen, sondern, wie am Schlüsse desselben Satzes der Begr. 
richtig gesagt wird, nach dem Ertrage bemessen. Unklar bleibt endlich, ob mit 
den Worten der Begr. „bei der Veranlagung zur Einkommens- und Gewerbe 
steuer für das Rechnungsjahr 1918 (richtig 1919) das vor betn 1. Jan. 1919 
erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist" nur Landesges. gemeint 
sind, nach denen, wie z. B. nach dem Hamburgischen Eink.St.G. und dem 
pr. Erg.G. zum Eink.St.G., das Einkommen (bzw. der Ertrag) des Vorjahrs 
den Gegenstand der Besteuerung bildet, oder auch solche, nach denen, wie nach 
dem pr. Eink.St.G., zwar Gegenstand der Besteuerung das Einkommen bzw. der 
Ertrag des Steuerjahrs selbst ist, dieser aber vermöge einer praesumtio juris et de 
jure nach demjenigen von Vorjahren bemessen wird. Praktische Bedeutung für 
die Handhabung des Ges. hat aber diese Unklarheit seiner Begr. nicht, weil 
nach § 6 Nr. 10 der Abzug stattfindet ohne Rücksicht, auf welchem Standpunkt 
das betreffende Landesges. steht. Sprachlich falsch ist in Nr. 9 der Gebrauch 
der Einzahl „Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer". 
Wenn man damit vergleicht, daß in Nr. 10 richtig die Mehrzahl „Staats-, 
Gemeinde- und Kirchensteuern" gebraucht ist, kann man auch hier auf den 
Gedanken kommen, daß wieder eine in den späteren Stadien der gesetzgebe, 
rischen Verhandlungen unbemerkt gebliebene Flüchtigkeit des Verfassers des 
Entwurfs vorliegt. 
g) Das Ges. erklärt in Nr. 9 für abzugsfähig die „für das Rechnungs 
jahr 1918 und für spätere Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde-, 
Kirchen- und Umsatzsteuer". Daraus ist zu folgern, daß abzugsfähig sind periodisch 
zu entrichtende Steuern, also außer der Umsatzsteuer, die zwar eine indirekte 
Steuer ist, aber nach § 16 USt.G. „nach dem Gesamtbeträge der Entgelte be 
rechnet" wird, die ein Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres für steuer 
pflichtige Leistungen erhalten hat", oder nach Abs. 2 a. a. O. allmonatlich be 
rechnet wird, nur direkte Steuern, solche aber im Gegensatze zu Nr. 10 aller 
Art, also nicht bloß Einkommen-, Vermögens- und Gewerbesteuern, sondern 
auch Grund-, Gebäude-, Kapitalrenten- und sonstige Real- (Ertrags-, Objekts-) 
Steuern, nicht dagegen indirekte Steuern, die nicht periodisch veranlagt unb 
erhoben werden, sondern an einen einzelnen Vorgang anknüpfen, wie die 
Stempelsteuern und die Besitzwechselabgaben, wohl aber z. B. die Hundesteuer, 
die ebenfalls eine Jahressteuer ist. Jene rückständigen indirekten Steuern sind 
aber regelmäßig schon nach § 10 Abs. 1 BSt.G., weil keine „Haushaltungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.