Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelne>i  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  b.  BSt.G.  §6.  215

schulden",  abzugssähig.  Aus  letzterem  Grunde  bedurfte  es  auch  keiner  Erwähnung ­
  anderer  Reichssteuern  als  der  Umsatz-  und  Besitzsteuer.
h)  Unter  den  „Gemeindesteuern"  werden  auch  die  an  Verbände  mehrerer
Gemeinden,  die  sog.  „weiteren  Kommunalverbände"  zu  entrichtenden
Steuern  zu  verstehen  sein,  wie  z.  B.  die  in  Preußen  noch  in  Gutsbezirken  und  in  gewissen
  Ausnahmesällen  als  Jndividualsteuern  bestehenden  Kreissteuern,  die  Kreisumlagen
  in  Bayern  usw.  Darauf  weist  nicht  bloß  der  gesetzgeberische  Gedanke
der  Nr.  9  hin,  sondern  auch  der  Sprachgebrauch  anderer  neuerer  Reichssteuergesetze,
wie  z  B.  §  1  St.Fl.G.,  die  unter  „Gemeinden"  nicht  bloß  die  Einzelgemeinden,
sondern  auch  „Gemeindeverbände"  i.  S.  von  öffentlich-rechtlichen  Verbänden
der  Gemeinden  bestimmter  Bezirke  verstehen,  wie  denn  auch  die  Gesetzgebung
einzelner  Bundesstaaten  schon  früher  auch  die  weiteren  Kommunalverbände
als  „Gemeinden"  („Distrikts-",  „Bezirksgemeinden"  usw.  im  Gegensatze  zu
„Ortsgemeinden")  bezeichnet.
Zu  den  Gemeidesteuern  sind  dagegen  nicht  zu  rechnen  Abgaben,  welche
an  solche  als  „Schulgemeinden"  bezeichnete  Schulverbände  zu  entrichten  sind,
die  nicht  aus  politischen  Gemeinden  bestehen,  sondern  besoirdere,  lediglich  zum
Zwecke  der  Schulunterhaltung  gebildete  Personen-  („Hausväter"-)  Verbände,
Schulsozietäten"  sind,  wie  z.  B.  in  der  bisher  preußischen  Provinz  Posen  und
in  Sachsen.  Die  Nichtabzugsfähigkeit  solcher  als  Steuern  bezeichneter  Sozietatslasten ­
  ergibt  sich  e  contrario  schon  aus  der  ausdrücklichen  Erwähnung  der  Kirchensteuern ­
  als  abzugsfähig.  Denn  letztere  tragen  denselben  Charakter  wie  die
Schullasten  der  Schulsozietäten,  und  die  örtlichen  Kirchengemeinschaften  werden
ebenso  wie  die  Schulsozietäten  als  „Gemeinden"  bezeichnet.  Da  man  dre  sog.
Kirchensteuern"  hier  ausdrücklich  erwähnt  hat  und  man  ihre  ausdrückliche  Erwähnung ­
  auch  für  notwendig  hielt,  wenn  die  Abzugsfähigkeit  Platz  greifen  sollte,
folgt  aus  der  Nichterwähnung  der  nicht  an  politische  Gemeinden  oder  Verbände
solcher  zu  entrichtenden  Schulabgaben  deren  Nichtabzugsfähigkeit.  Folgerichtig
ist  es  freilich  nicht,  die  Abgaben  an  Kirchensozietäten  zum  Abzug  zuzulassen,
solche  an  Schulsozietäten  nicht.  Erst  recht  nicht  abzugsfähig  sind  Rückstände
an  Beiträgen  an  andere  nicht  politische  oder  Kirchengemeinden  oder  Verbände
solcher  bildende  Gemeinschaften,  wie  z.  B.  Deichverbände,  Ent-  und  Bewasserungsverbände,
  Waldgenossenschasten.
'  l)  „Kirchensteuern"  sind  nur  die  als  solche,  als  „Kirchenumlagen'  oder
„Kirchenanlagen"  usw.  bezeichneten,  ohne  spezielle  Gegenleistung  (vgl.  unten
unter  1)  zu  entrichtenden  Zwangsbeiträge  der  Angehörigen  der  allein  als
„Kirchen" bezeichneten,  öffentlich  aufgenommenen  christlichen  Relrgionsgememschaften
  an  ihre  Korporationen  des  öffentlichen  Rechtes  bildenden  örtlichen
Verbände,  nicht  insbes.  die  jüdischen  Synagogenbeiträge;  doch  dürfte  bei
den  heute  herrschenden  Strömungen  die  Absicht  der  gesetzgebenden  Faktoren
zweifellos  auf  eine  gleiche  Behandlung  der  Synagogenbeiträge  mit  den
Kirchensteuern  gerichtet  gewesen  sein.  Soweit  auch  der  Kirchengemeinschaft
nicht  angehörende  Personen  zu  solchen  Abgaben  an  kirchliche  Verbände  öffentlich-rechtlich ­
  verpflichtet  sind,  sind  auch  diese  Abgaben  „Kirchen"steuern  im
Sinne  des  Gesetzes.  ,  v
k)  Abzugsfähig  sind  nach  Ziff.  9  auch  Steuern  an  auherüeutsche  Staaten
Gemeinden  (Gemeindeverbünde)  und  Kirckenverbände.  Denn  das  Gesetz
bietet  keinen  Anhalt  für  die  Beschränkung  auf  inländische  Steuern.  Die  in  der
Begr  (vgl.  oben  S.  212)  zum  Ausdruck  gebrachte  Erwägung,  die  der  Ziff.  9
zugrunde  liegt,  trifft  aber  auf  ausländische  Steuern  ebenso  wie  auf  inländische
zu  Auszunehmen  werden  nur  Steuern  sein,  die  auf  ausländischem  Grund-  oder
Betriebsvermögen  haften  (val.  oben  ©.  213e).  Dagegen  sind  mit  der  „Umsatz-
            
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