Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

216 BcrmögcnszuwachSsteuergcsctz. § 6. 
steuer" nur die Reichssteuer des Ges. o. 26. Juli 1918 und mit der „Besitz 
steuer" nur die des Ges. v. 3. Juli 1913 bzw. der etwa künftig diese Reichssteuern 
neu regelnden Gesetze gemeint. 
l) Abzugsfähig sind nur Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern, nicht 
andere an Staat, Gemeinde oder Kirche zu entrichtende Abgaben, also nicht 
Gebühren und Beiträge, d. h. öffentlich-rechtliche spezielle Entgelte für bestimmte 
einzelne Leistungen von Staat, Gemeinde oder Kirche, ferner auch nicht Natural 
abgaben und Naturaldienst. 
m) Der Abzug für 1919 zu entrichtender Steuern sollte sich nach Z iff. 10 
in der Fassung des Entw. auf Staats- und Gemeindesteuern, sich also nicht, wie 
Ziff 9 auch auf Kirchensteuern erstrecken. Ein Grund, letztere auszuschließen, 
wenn man sie nach Ziff. 9 berücksichtigt, war nicht ersichtlich. Mit Recht hat 
daher die NB., dem Vorschlag ihres Ausschusses folgend, die Kirchensteuer 
eingefügt. Zisf. 10 des Entw. erwähnte ferner nur die Einkommensteuern und 
im 'Rahmen ihres 2. Satzes auch Gewerbesteuern. 
Der Ausschuß und ihm folgend das Plenum der NV. wählte statt dessen 
die Fassung „aus das Einkommen entfallender. Staats-, Gemeinde- und 
Kirchensteuern". Übet die Beweggründe für diese Änderung geben die Ver 
handlungen keinen Aufschluß. Zu vermuten ist, daß sie nur wegen der Einfügung 
der Kirchensteuern erfolgte, da es nicht gebräuchlich ist, die letzteren, soweit sie m 
Zuschlägen zur Eink.St. bestehen, wie die entsprechenden Gemeindezuschläge 
als Gemeindeeinkommensteuer", als „Kircheneinkommensteuer" zu bezeichnen. 
Dann wäre also eine sachliche Änderung der Vorlage nicht beabsichtigt gewesen. 
Immerhin kommt durch die Fassung des Ges. zum Ausdruck, daß es für die Ab 
zugsfähigkeit nicht auf den Namen der Steuer, sondern auf ihr Wesen, auf ihren 
Gegenstand ankommt. Dieser muß das Einkommen sein. Nicht daran gedacht 
ist, daß etwa auch Steuern, die nicht nach dem Einkommen bemessen werden, 
sondern nur die Einkommensverhältnisse mitberücksichtigen, abzugsfähig sein 
sollen Eine Steuer aber, die darauf gerichtet ist, das Einkommen zu treffen, 
bleibt abzugsfähig, selbst wenn sie das steuerpflichtige Einkommen in einer mit 
dem wirtschaftlichen Einkommensbegriff nicht durchiveg übereinstimmendeir 
Weise umgrenzt. Anders läge es mit einer Steuer, die sich zwar als Einkommen 
steuer bezeichnet, deren Gegenstand aber ein mit dem Einkommensbegriff in 
völligem Widerspruch stehender wäre. Auf eine solche Steuer träfe auch die 
der Ziff. 10 zugrunde liegende Erwägung nicht zu, daß einzelne Landesgesetze 
„das vor dem 1. Jan. 1919 erzielte Einkommen voll berücksichtigen." 
Steuern, die zwar, wie die zur Vorbelastung des fundierten Einkommens 
vor dem unfundierten (Arbeits-) Einkommen bestimmten landesrechtlichen sog. 
formellen Vermögens- (Ergänzungs-) Steuern, das Einkommen belasten sollen, 
aber nicht nach diesem bemessen werden, sind keine „auf das Einkommen ent 
fallenden" Steuern i. S. des § 6 Nr. 10. Unter solchen werden vielmehr nur 
nach dem Maßstabe des Einkommens veranlagte direkte Steuern zu verstehen sein. 
Gewerbesteuern, und zwar staatliche wie gemeindliche, sind nur zu berücksich 
tigen, wenn und soweit sie „nach dem Ertrage bemessen" werden. Was der 
Gesetzgeber hiermit meint, ist klar, wenn es sich um Gewerbesteuern handelt, 
die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind, von denen der eine 
nach dem Ertrage, andere nach anderen Merkmalen bemessen werden. Abzugs 
fähig ist also z. B. in Bayern die „Ertragsanlage", nicht auch die „Betriebs 
kapitalsanlage", in Hessen die Gewerbesteuer überhaupt nicht, dagegen in 
Württemberg sowohl der nach dem Arbeitsverdienst als auch der nach dem 
geschätzten Ertrage des Betriebskapitals bemessene Teil. Auch die staatlich 
veranlagte Gewerbesteuer in Preußen nach dem Ges. v. 24, Juni 1891 ist trotz
	        
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