216 BcrmögcnszuwachSsteuergcsctz. § 6.
steuer" nur die Reichssteuer des Ges. o. 26. Juli 1918 und mit der „Besitz
steuer" nur die des Ges. v. 3. Juli 1913 bzw. der etwa künftig diese Reichssteuern
neu regelnden Gesetze gemeint.
l) Abzugsfähig sind nur Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern, nicht
andere an Staat, Gemeinde oder Kirche zu entrichtende Abgaben, also nicht
Gebühren und Beiträge, d. h. öffentlich-rechtliche spezielle Entgelte für bestimmte
einzelne Leistungen von Staat, Gemeinde oder Kirche, ferner auch nicht Natural
abgaben und Naturaldienst.
m) Der Abzug für 1919 zu entrichtender Steuern sollte sich nach Z iff. 10
in der Fassung des Entw. auf Staats- und Gemeindesteuern, sich also nicht, wie
Ziff 9 auch auf Kirchensteuern erstrecken. Ein Grund, letztere auszuschließen,
wenn man sie nach Ziff. 9 berücksichtigt, war nicht ersichtlich. Mit Recht hat
daher die NB., dem Vorschlag ihres Ausschusses folgend, die Kirchensteuer
eingefügt. Zisf. 10 des Entw. erwähnte ferner nur die Einkommensteuern und
im 'Rahmen ihres 2. Satzes auch Gewerbesteuern.
Der Ausschuß und ihm folgend das Plenum der NV. wählte statt dessen
die Fassung „aus das Einkommen entfallender. Staats-, Gemeinde- und
Kirchensteuern". Übet die Beweggründe für diese Änderung geben die Ver
handlungen keinen Aufschluß. Zu vermuten ist, daß sie nur wegen der Einfügung
der Kirchensteuern erfolgte, da es nicht gebräuchlich ist, die letzteren, soweit sie m
Zuschlägen zur Eink.St. bestehen, wie die entsprechenden Gemeindezuschläge
als Gemeindeeinkommensteuer", als „Kircheneinkommensteuer" zu bezeichnen.
Dann wäre also eine sachliche Änderung der Vorlage nicht beabsichtigt gewesen.
Immerhin kommt durch die Fassung des Ges. zum Ausdruck, daß es für die Ab
zugsfähigkeit nicht auf den Namen der Steuer, sondern auf ihr Wesen, auf ihren
Gegenstand ankommt. Dieser muß das Einkommen sein. Nicht daran gedacht
ist, daß etwa auch Steuern, die nicht nach dem Einkommen bemessen werden,
sondern nur die Einkommensverhältnisse mitberücksichtigen, abzugsfähig sein
sollen Eine Steuer aber, die darauf gerichtet ist, das Einkommen zu treffen,
bleibt abzugsfähig, selbst wenn sie das steuerpflichtige Einkommen in einer mit
dem wirtschaftlichen Einkommensbegriff nicht durchiveg übereinstimmendeir
Weise umgrenzt. Anders läge es mit einer Steuer, die sich zwar als Einkommen
steuer bezeichnet, deren Gegenstand aber ein mit dem Einkommensbegriff in
völligem Widerspruch stehender wäre. Auf eine solche Steuer träfe auch die
der Ziff. 10 zugrunde liegende Erwägung nicht zu, daß einzelne Landesgesetze
„das vor dem 1. Jan. 1919 erzielte Einkommen voll berücksichtigen."
Steuern, die zwar, wie die zur Vorbelastung des fundierten Einkommens
vor dem unfundierten (Arbeits-) Einkommen bestimmten landesrechtlichen sog.
formellen Vermögens- (Ergänzungs-) Steuern, das Einkommen belasten sollen,
aber nicht nach diesem bemessen werden, sind keine „auf das Einkommen ent
fallenden" Steuern i. S. des § 6 Nr. 10. Unter solchen werden vielmehr nur
nach dem Maßstabe des Einkommens veranlagte direkte Steuern zu verstehen sein.
Gewerbesteuern, und zwar staatliche wie gemeindliche, sind nur zu berücksich
tigen, wenn und soweit sie „nach dem Ertrage bemessen" werden. Was der
Gesetzgeber hiermit meint, ist klar, wenn es sich um Gewerbesteuern handelt,
die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind, von denen der eine
nach dem Ertrage, andere nach anderen Merkmalen bemessen werden. Abzugs
fähig ist also z. B. in Bayern die „Ertragsanlage", nicht auch die „Betriebs
kapitalsanlage", in Hessen die Gewerbesteuer überhaupt nicht, dagegen in
Württemberg sowohl der nach dem Arbeitsverdienst als auch der nach dem
geschätzten Ertrage des Betriebskapitals bemessene Teil. Auch die staatlich
veranlagte Gewerbesteuer in Preußen nach dem Ges. v. 24, Juni 1891 ist trotz