Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

216  BcrmögcnszuwachSsteuergcsctz.  §  6.

steuer"  nur  die  Reichssteuer  des  Ges.  o.  26.  Juli  1918  und  mit  der  „Besitzsteuer" ­
  nur  die  des  Ges.  v.  3.  Juli  1913  bzw.  der  etwa  künftig  diese  Reichssteuern
neu  regelnden  Gesetze  gemeint.
l)  Abzugsfähig  sind  nur  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern,  nicht
andere  an  Staat,  Gemeinde  oder  Kirche  zu  entrichtende  Abgaben,  also  nicht
Gebühren  und  Beiträge,  d.  h.  öffentlich-rechtliche  spezielle  Entgelte  für  bestimmte
einzelne  Leistungen  von  Staat,  Gemeinde  oder  Kirche,  ferner  auch  nicht  Naturalabgaben ­
  und  Naturaldienst.
m)  Der  Abzug  für  1919  zu  entrichtender  Steuern  sollte  sich  nach  Z iff.  10
in  der  Fassung  des  Entw.  auf  Staats-  und  Gemeindesteuern,  sich  also  nicht,  wie
Ziff  9  auch  auf  Kirchensteuern  erstrecken.  Ein  Grund,  letztere  auszuschließen,
wenn  man  sie  nach  Ziff.  9  berücksichtigt,  war  nicht  ersichtlich.  Mit  Recht  hat
daher  die  NB.,  dem  Vorschlag  ihres  Ausschusses  folgend,  die  Kirchensteuer
eingefügt.  Zisf.  10  des  Entw.  erwähnte  ferner  nur  die  Einkommensteuern  und
im  'Rahmen  ihres  2.  Satzes  auch  Gewerbesteuern.
Der  Ausschuß  und  ihm  folgend  das  Plenum  der  NV.  wählte  statt  dessen
die  Fassung  „aus  das  Einkommen  entfallender.  Staats-,  Gemeinde-  und
Kirchensteuern".  Übet  die  Beweggründe  für  diese  Änderung  geben  die  Verhandlungen ­
  keinen  Aufschluß.  Zu  vermuten  ist,  daß  sie  nur  wegen  der  Einfügung
der  Kirchensteuern  erfolgte,  da  es  nicht  gebräuchlich  ist,  die  letzteren,  soweit  sie  m
Zuschlägen  zur  Eink.St.  bestehen,  wie  die  entsprechenden  Gemeindezuschläge
als  Gemeindeeinkommensteuer",  als  „Kircheneinkommensteuer"  zu  bezeichnen.
Dann  wäre  also  eine  sachliche  Änderung  der  Vorlage  nicht  beabsichtigt  gewesen.
Immerhin  kommt  durch  die  Fassung  des  Ges.  zum  Ausdruck,  daß  es  für  die  Abzugsfähigkeit ­
  nicht  auf  den  Namen  der  Steuer,  sondern  auf  ihr  Wesen,  auf  ihren
Gegenstand  ankommt.  Dieser  muß  das  Einkommen  sein.  Nicht  daran  gedacht
ist,  daß  etwa  auch  Steuern,  die  nicht  nach  dem  Einkommen  bemessen  werden,
sondern  nur  die  Einkommensverhältnisse  mitberücksichtigen,  abzugsfähig  sein
sollen  Eine  Steuer  aber,  die  darauf  gerichtet  ist,  das  Einkommen  zu  treffen,
bleibt  abzugsfähig,  selbst  wenn  sie  das  steuerpflichtige  Einkommen  in  einer  mit
dem  wirtschaftlichen  Einkommensbegriff  nicht  durchiveg  übereinstimmendeir
Weise  umgrenzt.  Anders  läge  es  mit  einer  Steuer,  die  sich  zwar  als  Einkommensteuer ­
  bezeichnet,  deren  Gegenstand  aber  ein  mit  dem  Einkommensbegriff  in
völligem  Widerspruch  stehender  wäre.  Auf  eine  solche  Steuer  träfe  auch  die
der  Ziff.  10  zugrunde  liegende  Erwägung  nicht  zu,  daß  einzelne  Landesgesetze
„das  vor  dem  1.  Jan.  1919  erzielte  Einkommen  voll  berücksichtigen."
Steuern,  die  zwar,  wie  die  zur  Vorbelastung  des  fundierten  Einkommens
vor  dem  unfundierten  (Arbeits-)  Einkommen  bestimmten  landesrechtlichen  sog.
formellen  Vermögens-  (Ergänzungs-)  Steuern,  das  Einkommen  belasten  sollen,
aber  nicht  nach  diesem  bemessen  werden,  sind  keine  „auf  das  Einkommen  entfallenden" ­
  Steuern  i.  S.  des  §  6  Nr.  10.  Unter  solchen  werden  vielmehr  nur
nach  dem  Maßstabe  des  Einkommens  veranlagte  direkte  Steuern  zu  verstehen  sein.
Gewerbesteuern,  und  zwar  staatliche  wie  gemeindliche,  sind  nur  zu  berücksichtigen, ­
  wenn  und  soweit  sie  „nach  dem  Ertrage  bemessen"  werden.  Was  der
Gesetzgeber  hiermit  meint,  ist  klar,  wenn  es  sich  um  Gewerbesteuern  handelt,
die  aus  verschiedenen  Bestandteilen  zusammengesetzt  sind,  von  denen  der  eine
nach  dem  Ertrage,  andere  nach  anderen  Merkmalen  bemessen  werden.  Abzugsfähig ­
  ist  also  z.  B.  in  Bayern  die  „Ertragsanlage",  nicht  auch  die  „Betriebskapitalsanlage", ­
  in  Hessen  die  Gewerbesteuer  überhaupt  nicht,  dagegen  in
Württemberg  sowohl  der  nach  dem  Arbeitsverdienst  als  auch  der  nach  dem
geschätzten  Ertrage  des  Betriebskapitals  bemessene  Teil.  Auch  die  staatlich
veranlagte  Gewerbesteuer  in  Preußen  nach  dem  Ges.  v.  24,  Juni  1891  ist  trotz
            
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