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II Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
vorhanden gewesenen Vermögen ein Geldbetrag für die Zuwendung entnom
men sein muß, sei es, daß dieser selbst den Gegenstand gebildet hat, sei es, daß
mit ihm der letztere beschafft ist. Der § 8 findet vielmehr auch Anwendung,
wenn andere gelb inerte Gegenstände dem Vermögen entnommen und einem
anderen ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet sind. Maßgebend ist
der Wert des aus dem einen in das andere Vermögen Gelangten nach Abzug
desjenigen der Gegenleistung. Hat der Geber den Gegenstand der Zuwendung
erst zum Zwecke der letzteren angeschafft, so ist er doch zunächst in sein Vermögen
gelangt. Wie nach § 6 Nr. 4 beim Bedachten abzuziehen, so nach § 8 dem Ver
mögen des Gebers hinzuzurechnen ist daher auch dann der Wert des zugewen
deten Gegenstandes, nicht sind es dessen Anschaffungskosten.
c) Auch ist aus den Worten „Beträge" und „verwendet hat" nicht zu ent-
nehmen, daß wenn die Zuwendung in einem Rechte auf wiederkehrende Lei-
stungen aus dem Vermögen des Gebers besteht, hinzuzurechnen ist nur der
Wert der bereits gemachten Leistungen, nicht der Kapitalwert des Rechtes auf
diese. Wie das Vermögen des Bedachten um diesen Kapitalwert vermehrt wird,
so wird das des Gebers um diesen verringert. Diese ganze Vermögensver-
schiebung soll sowohl nach § 6 wie nach § 8 als nicht geschehen angesehen werden.
8. Ausnahmen von der Hinzurechnung von Zuwendungen
zum Endvermögen des Gebers. Bon der Hinzurechnung ausgenommen
sind mit Rücksicht auf Art und Zweck der Zuwendung fortlaufende
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder der Aus-
bildung des Bedachten, ferner solche auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs
des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zuwendungen ohne rechtliche Ver
pflichtung an frühere Angestellte oder Bedienstete, übliche Gelegenheitsgeschenke
und Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken.
a) Fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unter
halts oder der Ausbildung des Bedachten. Der Ausdruck „fortlaufende Zu
wendungen" soll nach Begr. znm KSt.G. S. 19 „keinen Gegensatz zu einmaligen
Zuwendungen bedeuten, so daß nicht etwa zu prüfen ist, ob solche Zuwendungen
in der Vergangenheit regelmäßig gewährt worden sind oder ob die Weiterge
währung in der Zukunft in Aussicht steht". Es sollen nur solche Zuwendungen
hinzugerechnet werden, die wegen ihrer Höhe nicht mehr als laufende Ausgaben
des Zuwendenden angesehen werden. Wenn dies der gesetzgeberische Gedanke
ist, dann ist er mindestens sehr unglücklich zunr Ausdrucke gekommen. Denn den
Gegensatz zu „fortlaufend" bildet allerdings „einmalig", und das Charakteristikum
der „fortlaufenden Zuwendungen" ist nicht ihre begrenzte Höhe, sondern eben
ihre regelmäßige Wiederkehr. Auch dem pr. OVG. scheint die Auslegung des
Begriffes „fortlaufende Zuwendungen" durch die Begr. zum KSt.G. bedenklich
geworden zu sein. Wenigstens sagt es in E. K. IX 58 v. 9. April 1919: „Selbst
wenn man diesen Ausführungen folgt usw.", nachdem es in E. X b 5 v. 2. Okt.
1918 sich lediglich auf den Standpunkt der Begr. zum KSt.G. gestellt hatte. Die
Auslegung der letzteren wäre mit dem Sprachgebrauch noch eher zu vereinigen,
wenn es nicht „fortlaufende", sondern „laufende" hieße. Immerhin wird man
bei der unzweideutig kundgegebenen Absicht des Gesetzgebers die Fassung des
Gesetzes nicht als dieser schlechterdings widersprechend anzusehen brauchen. Es
ist daher zutreffend, wenn Mrozek ((Slrnn. 6 zu § 4) bemerkt und pr. OVG.
X 1X58 v. 9. April 1919 dem beipflichtet, es sollten mit anderen Worten nur
„Zuwendungen, welche der Steuerpflichtige im Rahmen seiner standesgemäßen
Haushaltung gemacht hat", von der Anrechnung ausgeschlossen werden, „weil
es sich hierbei um laufende Haushaltungskosten handelt". Ausstattungen i. S.
des § 1624 BGB., d. h. „was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung