Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachöstcuergesctz.  8  8-oder

  aus  die  Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung  zur  Begründung  oder
zur  Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der  Lebensstellung  von  dem  Vater  oder  der
Mutter  zugewendet  wird",  fallen  selbst  dann  nicht  unter  die  von  der  Anrechnung
ausgeschlossenen  „fortlaufenden"  Zuwendungen,  wenn  stein  Form  einer  fortlaufenden
  Rente  gewährt  werden,  sofern  diese  Rente  in  rechtsgültiger  Form  versorochen
  ist.  Denn  alsdann  bildet  Gegenstand  der  Zuwendung  nicht  die  einzelne
Rentenzahlung,  sondern  das  Recht  aufdiefortlansende  Rente.  Anzurechnen
ist  daher  einerseits  auch  nicht  etwa  der  Betrag  der  im  Veranlagungszeitraum
geleisteten  Rentenzahlungen,  sondern  der  Kapitalwert  des.Rechtes;  andererseits
  setzt  die  Anrechnungssähigkeit  voraus,  daß  dieses  Recht  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes ­
  begründet,  d.  h.  das  Rentenversprechen  erst  innerhalb
dieses  geleistet  ist.  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.  Anm.  64  ö  zu  §  8,
"'^Andererseits  handelt  es  sich  auch  um  eine  dem  Endvermögen  hinzuzurechnende
einmalige,  nicht  fortlaufende  Zuwendung,  wenn  ein  Vater  den  gesamten  für
die  spätere  Ausbildung  seiner  Kinder  in  Aussicht  genommenen  Betrag  in  einer
Summe  auf  diese  überträgt  (Pr.  OVG.  K  X  b  5  v.  2.  Olt.  1918).
Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  und  der  Ausbildung
  der  nach  §§  1578ff.,  1601  ff.,  1708ff.,  1757  S3©».  Unterhaltsberech.
tigten  kommen  schon  deshalb  nicht  in  Betracht,  weil  sie  „auf  Grund  eines  gesetzlichen
  An  pruches  des  Bedachten  gemacht"  werden.
Der  Begriff  des  „angemessenen"  Unterhaltes  ist  einerseits  enger  als  der
des  „standesgemäßen"  (§  4  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.),  andererseits  weiter  als  der
des  notwendigen",  auf  den  die  Sozialdemokraten  die  Ausnahmen  von  der
Hinzurechnung  beschränken  wollten  (vgl.  oben  Anm.  I).  Wie  der  Abg.  Becker
(Hessen)  bei  der  II.  Lesung  im  Plenum  erklärte,  ist  ttn  Ausschüsse  darüber  „ob
man  standesgemäßen  Unterhalt,  angemessenen  oder  notwendigen  Unterhalt  sagen
soll,  lange  hin  und  her  geredet  worden".  Der  Berichterstatter  hat  es  aber  nicht
für  nötig  befunden,  im  Plenum  etwas  hierüber  mitzuteilen  —  em  Beispiel  für
die  Gründlichkeit"  der  Beratung  der  Steuervorlagen  —,  und  der  Abg.  Becker
teilte  nur  mit,  man  habe  sich  schließlich  „aus  den  Mittelweg",  den  angemessenen
Unterhalt,  verständigt.  „Angemessen"  ist  ein  Unterhalt  noch,  wenn  er  zwar
über  das  „Notwendige"  hinausgeht,  aber  nicht  mehr,  wenn  er  zwar  noch  rechnerisch ­
  mit  dem  Einkommen  und  Vermögen  im  Einklang  steht,  aber  nur  deshalv,
weil  die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse  ungewöhnlich  günstige  sind.
Immerhin  liegt  der  Begriff  des  „angemessenen"  Unterhalts  dem  des  „standesgemäßen"
  näher  als  dem  des  nur  „notwendigen".  Ob  eine  Zuwendung  „zum
Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung  de-  Bedachten"
  gemacht  ist,  dafür  ist  nicht  die  bloße  Erklärung  des  Gebers,  sondern  sind
die  Verhältnisse  des  Bedachten  zur  Zeit  der  Zuwendung  maßgebend.  Eine
Zuwendung,  die  danach  über  das  Bedürfnis  des  Bedachten  für  angemessenen
Unterhalt  oder  Ausbildung  hinausgeht,  unterliegt  insoweit  der  Hinzurechnung
nach  §  8  Hat  der  Geber  die  Verwendung  für  Unterhalt  des  Bedachten  m  dieser
bindenden  Weise  festgelegt,  so  wird  gleichwohl  der  über  den  angemessenen  hiwausgehende
  Betrag  nach  §  4  hinzurechnungspslichtig  sein.  Dagegen  bezieht  sich
das  Wort  „angemessen"  nicht  auf  „Ausbildung";  was  also  der  Geber  m  für
den  Bedachten  bindender  Weise  für  dessen  Ausbildung  festlegt,  ist  ohne  Einschränkung ­
  von  der  Hinzurechnung  ausgeschlossen  ,  x
1>)  Zuwendungen  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des  Bedachten ­
  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zweckbestimmung  von  der  Hinzurechnung
ausgeschlossen.  Hatte  der  verstorbene  Ehemann  seine  Witwe  zur  Erbm  eingesetzt
mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  ihrer  Wiederverheiratung  der  Nachlaß  an  ferne
            
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