Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

vorhanden  gewesenen  Vermögen  ein  Geldbetrag  für  die  Zuwendung  entnommen ­
  sein  muß,  sei  es,  daß  dieser  selbst  den  Gegenstand  gebildet  hat,  sei  es,  daß
mit  ihm  der  letztere  beschafft  ist.  Der  §  8  findet  vielmehr  auch  Anwendung,
wenn  andere  gelb  inerte  Gegenstände  dem  Vermögen  entnommen  und  einem
anderen  ohne  entsprechende  Gegenleistung  zugewendet  sind.  Maßgebend  ist
der  Wert  des  aus  dem  einen  in  das  andere  Vermögen  Gelangten  nach  Abzug
desjenigen  der  Gegenleistung.  Hat  der  Geber  den  Gegenstand  der  Zuwendung
erst  zum  Zwecke  der  letzteren  angeschafft,  so  ist  er  doch  zunächst  in  sein  Vermögen
gelangt.  Wie  nach  §  6  Nr.  4  beim  Bedachten  abzuziehen,  so  nach  §  8  dem  Vermögen ­
  des  Gebers  hinzuzurechnen  ist  daher  auch  dann  der  Wert  des  zugewendeten ­
  Gegenstandes,  nicht  sind  es  dessen  Anschaffungskosten.
c)  Auch  ist  aus  den  Worten  „Beträge"  und  „verwendet  hat"  nicht  zu  entnehmen,
  daß  wenn  die  Zuwendung  in  einem  Rechte  auf  wiederkehrende  Leistungen
  aus  dem  Vermögen  des  Gebers  besteht,  hinzuzurechnen  ist  nur  der
Wert  der  bereits  gemachten  Leistungen,  nicht  der  Kapitalwert  des  Rechtes  auf
diese.  Wie  das  Vermögen  des  Bedachten  um  diesen  Kapitalwert  vermehrt  wird,
so  wird  das  des  Gebers  um  diesen  verringert.  Diese  ganze  Vermögensverschiebung
  soll  sowohl  nach  §  6  wie  nach  §  8  als  nicht  geschehen  angesehen  werden.
8.  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung  von  Zuwendungen
zum  Endvermögen  des  Gebers.  Bon  der  Hinzurechnung  ausgenommen
sind  mit  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  der  Zuwendung  fortlaufende
Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung
  des  Bedachten,  ferner  solche  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs
des  Bedachten,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen  ohne  rechtliche  Verpflichtung ­
  an  frühere  Angestellte  oder  Bedienstete,  übliche  Gelegenheitsgeschenke
und  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.
a)  Fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhalts ­
  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten.  Der  Ausdruck  „fortlaufende  Zuwendungen" ­
  soll  nach  Begr.  znm  KSt.G.  S.  19  „keinen  Gegensatz  zu  einmaligen
Zuwendungen  bedeuten,  so  daß  nicht  etwa  zu  prüfen  ist,  ob  solche  Zuwendungen
in  der  Vergangenheit  regelmäßig  gewährt  worden  sind  oder  ob  die  Weitergewährung ­
  in  der  Zukunft  in  Aussicht  steht".  Es  sollen  nur  solche  Zuwendungen
hinzugerechnet  werden,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  mehr  als  laufende  Ausgaben
des  Zuwendenden  angesehen  werden.  Wenn  dies  der  gesetzgeberische  Gedanke
ist,  dann  ist  er  mindestens  sehr  unglücklich  zunr  Ausdrucke  gekommen.  Denn  den
Gegensatz  zu  „fortlaufend"  bildet  allerdings  „einmalig",  und  das  Charakteristikum
der  „fortlaufenden  Zuwendungen"  ist  nicht  ihre  begrenzte  Höhe,  sondern  eben
ihre  regelmäßige  Wiederkehr.  Auch  dem  pr.  OVG.  scheint  die  Auslegung  des
Begriffes  „fortlaufende  Zuwendungen"  durch  die  Begr.  zum  KSt.G.  bedenklich
geworden  zu  sein.  Wenigstens  sagt  es  in  E.  K.  IX  58  v.  9.  April  1919:  „Selbst
wenn  man  diesen  Ausführungen  folgt  usw.",  nachdem  es  in  E.  X  b  5  v.  2.  Okt.
1918  sich  lediglich  auf  den  Standpunkt  der  Begr.  zum  KSt.G.  gestellt  hatte.  Die
Auslegung  der  letzteren  wäre  mit  dem  Sprachgebrauch  noch  eher  zu  vereinigen,
wenn  es  nicht  „fortlaufende",  sondern  „laufende"  hieße.  Immerhin  wird  man
bei  der  unzweideutig  kundgegebenen  Absicht  des  Gesetzgebers  die  Fassung  des
Gesetzes  nicht  als  dieser  schlechterdings  widersprechend  anzusehen  brauchen.  Es
ist  daher  zutreffend,  wenn  Mrozek  ((Slrnn.  6  zu  §  4)  bemerkt  und  pr.  OVG.
X  1X58  v.  9.  April  1919  dem  beipflichtet,  es  sollten  mit  anderen  Worten  nur
„Zuwendungen,  welche  der  Steuerpflichtige  im  Rahmen  seiner  standesgemäßen
Haushaltung  gemacht  hat",  von  der  Anrechnung  ausgeschlossen  werden,  „weil
es  sich  hierbei  um  laufende  Haushaltungskosten  handelt".  Ausstattungen  i.  S.
des  §  1624  BGB.,  d.  h.  „was  einem  Kinde  mit  Rücksicht  auf  seine  Verheiratung
            
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