II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 227
aber wird nur auf die von den christlichen Kirchen erhobenen Abgaben, nicht
auch auf Synagogenbeiträge angewendet.
r) Der Begriff der „mildtätigen" Zwecke umschließt den der „wohl-
tätigen", geht aber weiter als dieser. Zuwendungen zu „mildtätigen" Zwecken
sind solche, welche eine gewisse Bedürftigkeit, die aber noch keine Notlage zu
sein oder einer solchen nahezukommen braucht, in irgendeiner Weise zu mildern
oder auch nur beschränkten Verhältnissen ohne eine eigentliche Hilfsbedürftigkeit
fördernd aufzuhelfen bestimmt sind. Daß der Zweck lediglich einem kleineren
Personenkreise, z. B. einem.einzelnen Familienverbande dient, schließt seinen
Charakter als eines „mildtätigen" nicht aus (Zimmermann a. a. O. Anm. 6).
ff) „Gemeinnützige" Zwecke sind solche, die dem allgemeinen Besten zu
dienen bestimmt sind, der Allgemeinheit förderlich sind und ihr zugute kommen.
Eine Beschränkung auf einen kleineren Personenkreis innerhalb eineriGemein-
schaft, etwa auf einen Familienverband, schließt die „Gemeinnützigkeit" aus.
Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Zweck der Gemeinheit in ihrer wei
testen Ausdehnung zugute kommt, genügt vielmehr die kleinste, örtlich abge-
schlossene Gemeinheit, die Gemeinde. Innerhalb dieser muß aber der Zweck
unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommen, ohne daß es indessen nötig ist,
daß jeder einzelne des Verbandes einen direkten Vorteil hat; nur in seinem Ge-
samtergebnis muß der Zweck der Allgemeinheit unmittelbar förderlich sein.
Die Förderung kann eine materielle oder ideelle sein. „Öffentliche" Zwecke
sind nicht ohne weiteres als „gemeinnützige" anzusehen, sondern nur, wenn sie
auf einen gewissen speziellen Nutzen gerichtet sind, wie z. B. Unterrichtszwecke,
wissenschaftliche Zwecke (vgl. Zimmermann a. a. O. Anm. 7).
e) Daß es sich, wie es § 12 Ziff. 3 RErbsch.St.G. verlangt, um kirchliche,
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke innerhalb des Deutschen Reiches
oder der deutschen Schutzgebiete handelt, ist nach § 8 VZAG. nicht erforderlich.
e) Ausnahme mit Rücksicht auf den wert der Zuwendung. Während
fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhaltes oder
der Ausbildung des Bedachten, Zuwendungen auf Grund eines gesetzlichen
Anspruches des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die ohne
rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten und Bediensteten gewährt werden,
übliche Gelegenheitsgeschenke, endlich Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken ohne Rücksicht auf ihre Höhe und die mit
der Zuwendung etwa verfolgte Absicht einer Abgabeersparung von
der Hinzurechnung zum Vermögen des Gebers ausgeschlossen sind, sind es da
neben ohne Rücksicht auf Art und Zweck mit Rücksicht auf ihre geringe Höhe
alle Zuwendungen im Werte von nicht mehr als 1000 M. mit alleinigem
Ausschlüsse derjenigen, bei denen die Absicht der Abgabeersparung anzu
nehmen ist.
Die Zahlengrenze stimmt mit derjenigen im § 6 Abs. 1 Nr. 4 überein.
Jedoch ist sie dort bei Zuwendungen „im Einzelbetrage" von nicht mehr als
1000 M. gezogen, während der § 8 von Zuwendungen „im Werte" von nicht mehr
als 1000 jW. spricht. Sachlich besteht aber kein Unterschied, da auch, ohne daß
es ausdrücklich hervorgehoben wird, die Wertgrenze sich nur auf die einzelne
Zuwendung beziehen kann, wobei allerdings zu beachten ist, was schon hervor
gehoben wurde, daß, wenn Gegenstand der Zuwendung ein Recht auf wieder
kehrende Leistungen ist, der Wert der „Zuwendung" und „Einzelzuwendung" i. S.
der §§ 8 und 6 Nr. 4, nicht derjenige der einzelnen Leistung 1000 M.
erreichen muß. So auch pr. OVG. K X b 11 ö. 30. Okt. 1918. Hier wird ferner
ausgesprochen, daß, selbst wenn mehrere Zuwendungen einem einheitlichen
Entschluß entsprungen sind, von ihrer Zusammenrechnung nur dann die Rede