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II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
Sprachgebrauch völlig widerspricht. „Bei Auslegung der Gesetze muß regel
mäßig davon ausgegangen werden, daß die Gesetzessprache nicht von dem ge
wöhnlichen Sprachgebrauch abweicht" (Pr. OVG. in St. 3 S. 291), und zu
einem Abweichen von diesem Auslegungsgrundsatz bietet jene Bemerkung in
den Kommissionsverhandlungen keinen genügenden Anhalt. Stier-Somlo
(KSt.G. Sinnt. 4 A b pt § 5)' scheint mir in den Fehler zu verfallen, daß er der
Absicht des Gesetzgebers, mit dem § 5 KSt.G. Steuerumgehungen vorzubeugen,
allzu ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der Begriffe „Kmtst-,
Schmuck- und Luxusgegenstände" beilegt, indem er z. B., daß „Kunstwerke,
die jemand aus beruflichem Interesse oder Bedürfnis anschafft, abgabepflichtig"
seien, deshalb verneint, „weil die Absicht, durch die Anschaffung Steuern zu hinter-
ziehen, fehlt". Daß der Zweck der Anschaffuna ohne Belang ist, betont auch
pr. OVG. K IX 24 v. 5. Juni 1918 (Deutsch. Steuerblatt I. Jahrg., S. 128).
Die Frage, ob ein Gegenstand ein „Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegenstand" sei,
liegt wesentlich auf tatsächlichem Gebiet (Pr. OVG. a. a. £>.).
«) „Aunstgcgenstiinde" sind nur die Erzeugnisse der bildenden Künste,
nach den ausdrücklichen Feststellungen in der Reichstagskommission bei Be
ratung der gleichlautenden Bestimmung des KSt.G. nicht auch solche des Kunst
gewerbes. Erzeugnis der Kunst ist gleichbedeutend mit „Kunstwerk" und nur
die Arbeit eines Künstlers, unter dieser Voraussetzung aber auch die von einem
Künstler gefertigte, sich als eigene künstlerische Schöpfung darstellende Nachbil
dung eines Kunstwerkes; nicht dagegen sind es auch die auf mechanischem Wege
hergestellten Nachbildungen von Kunstwerken; in der Regel fallen aber solche
nichtkünstlerische Nachbildungen unter den Begriff der Luxusgegenstände,
ebenso wie die kunstgewerblichen Erzeugnisse. Vgl. auch pr. OVG. in St. 3
S. 291 zu § 4 Nr. 7 pr. Gew.St.G.: „Wenn von .Ausübung der Kunst' geredet
wird, so dürfen hierunter nicht alle möglichen Beschäftigungen, bei denen künst
lerische Interessen und Bestrebungen obwalten oder vorhanden sein können,
verstanden werden, sondern nur diejenigen, welche der übliche Sprachgebrauch
als Kunst bezeichnet und welche von Personen, die nach dem üblichen Sprach
gebrauch .Künstler' sind, ausgeübt werden."
Wenn der Schatzsekretär bei Beratung des KSt.G. in der Kommission
davon sprach, daß ein Meißner Porzellanservice „einen großen Kunst wert
repräsentieren könne", so ist das irreführend. Auch die wertvollen Porzellan
service, deren Originalentwürfe zwar von „Künstlern" herrühren, die aber
selbst in zahlreichen Exemplaren nach der Originalzeichnung aeforntt und von
Porzellanmalern gemalt sind, sind regelmäßig keine „Kunstwerke", sondern
nur kunstgewerbliche Erzeugnisse und fallen dann höchstens unter die Kate
gorie der „Luxusgegenstände".
ß) „Tchmuckgegenstände", also Gegenstände, die zum Schmucke dienen, ist
ebenso wie „Schmuck" kein eindeutiger Begriff (vgl. Grimm, Deutsches Wörter
buch, Slrt. „Schmuck"). Im Anschluß wohl an Grimm ist regierungsseitig bei
Beratung der Novelle zur Gewerbeordnung vom 6. Slug. 1896 (Sten.B. 1895/96
S. 2559) die Bezeichnung „Schmucksachen" im § 56 Nr. 11 Gew.O. umschrieben
worden als „Gegenstände, die zur Verzierung des menschlichen Körpers dienen".
Danach würden hierher z. B. auch Kleider, Hüte, Federkopfschmuck u. dgl. ge
hören können. Hieran scheint mir weder die Gew.O. noch § 5 KSt.G. zu denken,
sondern nur an die von Grimm mit Recht als die üblichste bezeichnete beschränk
tere Bedeutung von Zieraten aus Metall, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen,
Nachahmungen von Edelsteinen und Perlen und ähnlichen Gegenständen, die
zur Verschönerung des Körpers getragen werden, nicht auch Gegenstände, die
zur Bekleidung des Körpers gehören, mögen letztere auch kostbar sein; mit