II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 235
weiter dem subjektiv und objektiv relativen Begriffe des „Luxus" Rechnung
trägt. Man wird dann etwa dahin kommen, das Merkmal des „Luxus"gegen-
standes darin zu finden, daß der Wert des Gegenstandes in offensichtlichem Maße
außer Verhältnis zu dem Gebrauchsnutzen, den der Gegenstand für den Eigen
tümer hat, und mit Rücksicht hierauf der für ihn gemachte Aufwand'außer Ver
hältnis zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen steht, in denen sich
der Eigentümer zu Anfang des Veranlagungszeitraumes befand. Allerdings
kann danach derselbe Gegenstand bei den: minder Reichen als Luxusgegenstand
anzusprechen sein, bei dem Reichen nicht. Das entspricht aber gerade der Absicht
des Gesetzes, Anschaffungen zum Zwecke der Steuerersparung zu treffen; denn
wenn sich z. B. jemand, der bisher schon ein Vermögen von 5 000 000 M. besaß
und ein Einkommen von 300 000 M. bezog, und dessen Lebenshaltung diesen:
Einkommen entsprach, für ein Tafelservice eine einmalige Ausgabe von 1000 M.
leistet, so ist, auch wenn er während des Veranlagungszeitraumes einen Ver
mögenszuwachs erzielt hat, die Absicht, durch die Anschaffung die Abgabe herab
zudrücken, sicherlich weniger zu vermuten, als wenn es ein Mann tut, der vor
dem 1. Januar 1914 kein Vermögen und nur ein Einkommen von 3000 M.
hatte, während des Krieges aber zu einigem Vermögen gelangt ist. Verbrauchs
gegenstände werden in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem die Luxusgegen
stände im Gesetz genannt werden, unbedingt von dem Begriffe der Luxusgegen
stände i. S. des § 8 Nr. 3 auszuschließen sein, also z. B. auch ein Lager kostbarer
Weine, deren Verbrauch zweifellos „Luxus" ist. Wohl aber können sie nach
Nr. 4 in Betracht kommen.
d) „Sammlungen aller Art."
«) Wie die Hinzufügung der Worte „aller Art" zeigt, wird der Begriff der
,jSammlungen", anders wie der der „Luxusgegenstände", im weitesten Sinne
zu verstehen sein, und zwar als eine nicht zum Zwecke des laufenden wirtschaft
lichen Gebrauchs oder des Verkaufs und um ihres Gebrauchswertes willen,
sondern aus wissenschaftlichem, künstlerischem Interesse oder Liebhaberei nach
bestimmten Gesichtspunkten zusammengebrachte und geordnete Menge von
Gegenständen aller Art (tigt. Grimm, Teutsches Wörterbuch, Art. „Sanrm-
lung"). Als Beispiele sind neben den schon unter den Begriff der „Kunstgegen-
siände" fallenden Gemälde-, Skulpturen- usw. Sammlungen zu nennen Brief-
marken-, Siegel-, Schmetterlings-, Käfer-, Waffen-, Altertümer-, natur
wissenschaftliche usw. Sammlungen. Auch Bibliotheken werden hierher zu
zählen sein, sofern bei ihnen nach ihrem Umfang und der Art der gesammelten
Werke das Sammelinteresse des Eigentümers den Gebrauchsnutzen für die Aus
übung seines Berufes überwiegt.
ß) Zum „Erwerbe" von „Sammlungen" aufgewendet sind nicht nur die
Beträge, mit denen eine schon zusammengebrachte Sammlung erworben ist,
sondern auch diejenigen für den Erwerb einzelner Gegenstände, mit denen
eine schon vorhandene Sammlung vermehrt werden soll, oder die den Grund-
stock einer erst anzulegenden Sammlung bilden sollen (so auch Pr. OVG. K IV a 74
v. 30. Ott. 1918); letzterenfalls wird freilich die Steuerbehörde die dahingehende
Absicht des Steuerpflichtigen festzustellen haben.
C. Die Höhe des Anschaffungspreises als Borbedingung
der Hinzurechnung.
a) Die Hinzurechnung ist von einer Mindesthöhe des Anschaffungspreises
von 500 M. für einzelne und 1000 M. für zusammengehörige Gegenstände ab-
hängig. Unter Anschaffungspreis sind die gesamten Aufwendungen für den
Erwerb zu verstehen, also nicht nur der gezahlte Preis, sondern auch alle sonstigen
Erwerbskosten, Provisionen, Transport-, Ausstellungs- und ähnliche Kosten.