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BermögtnSzuwachSsteuergesctz. § 8.
b) Die Gleichartigkeit der Gegenstände setzt nicht ihre Zusammengehörigkeit
voraus. Beispielsweise sind mehrere einzelne lose Edelsteine oder Perlen, sofern
nicht ersichtlich ist, daß sie für dasselbe Schmuckstück bestimmt sind, nicht „zusammen
gehörige", wohl aber „gleichartige" Gegenstände. Gleichartig i. S. des Gesetzes
sind alle Gegenstände, die unter denselben der im § 8 Nr. 3 aufgestellten Begriffe
fallen, wobei „Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände" als ein zusammen-
gehöriger Begriff anzusehen sind. „Gleichartig" sind also alle Gegenstände aus
edlem "Metall, auch wenn sie aus verschiedenem Metall, die einen aus Gold, bte
anderen aus Silber sind, feiner alle Edelsteine, auch wenn es verschiedene Steine
sind, alle Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände. Eine so weite Auslegung
erscheint mit Rücksicht auf den zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Zweck
der Vorschrift als vom Gesetzgeber gewollt. Kunst-, Schmuck- und Luxusgegen
stände als einen einheitlichen Begriff aufzufassen, ist auch deshalb geboten, weil
die Einzelbegriffe „Kunstgegenstände", „Schmuckgegenstände" und „Luxusgegen-
stände" einander nicht ausschließen; insbes. sind „Kunstgegenstände" mindestens
sehr häufig, „Schmuckgegenstände" fast stets auch „Luxusgegenstände", „Schmuck-
gegenstände" oft auch „Kunstgegenstände". Zweifelhafter kann es fein, ob auch
Sammlungen „aller Art" als „gleichartige" Gegenstände angesprochen werden
können; die Frage wird zu verneinen sein, weil es dem Sprachgebrauch gar zu
sehr widerstreiten würde, Sammlungen „aller Art" auf der anderen Seite als
„gleichartig" unter „gleichartigen" Gegenständen zu verstehen. Dagegen wird
man auch nach der Wortfassung „Edelsteine" und „Perlen" als miteinander
„gleichartig^' anzusehen haben; es hat mit den beiden Worten wohl der einhert-
liche Begriif „Juwelen" umschrieben werden sollen. Dagegen schließt die aus-
drückliche Hervorhebung „gleichartiger oder zusammengehöriger" Gegenstände
es aus, für die Frage, ob die Grenze von 1000 M. erreicht ist, die Erwerbsaus.
Wendungen für alle unter irgendeine der aufgeführten Kategorien fallenden
Gegenstände zusammenzuzählen. Hat also z. B. A 300 M. für eine goldene Uhr,
400 M. für eine Perle und 300 M. für ein Gemälde ausgegeben, so ist die An
wendbarkeit des § 5 ausgeschlossen, gegeben dagegen für B, der je 400 M. für
einen Brillanten, einen Rubin und eine Perle ausgegeben hat, und für C, der
ein Gemälde für 400 M., ein Porzellanservice für 400 M. und eine Kristall-
garnitur für 300 M. angeschafft hat, ausgeschlossen hingegen für D, der für je
400 M. eine Briefmarken- und eine Käfersammlung gekauft hat.
c) „Zusammengehörig" sind Gegenstände, die sich nach ihrer äußeren Be
schaffenheit als zu gemeinsamem Gebrauch bestimmt darstellen, insbes. also
z. B. die einzelnen Teile eines Porzellan- oder Kristallservices desselben Stiles
und Musters, nicht dagegen z. B. Meißner Porzellan mit Zwiebel- und solches
mit Drachenmuster, da nicht anzunehmen ist, daß in einem Haushalt, wo über
haupt solch wertvolles Porzellan verwendet wird, die Verwendung verschiedener,
nach dem Geschmack gebildeter Kreise nicht zusammenpassender Muster auf der
selben Tafel erfolgt. Ähnlich wird die Frage der „Zusammengehörigkeit" bei
Schmuckgegenständen zu beurteilen sein. Dagegen wird z. B. bei goldenen und
silbernen Tafelgeräten auf die Stileinheit kein entscheidendes Gewicht zu legen
sein; denn es ist gang und gäbe, solche auf derselben Tafel zu verwenden, auch
wenn sie im Stile nicht zusammenpassen. Umgekehrt ist der Begriff der Zu
sammengehörigkeit am beschränktesten bei Kunstwerken: hier wird er in der
Hauptsache nur Platz greifen bei ausgesprochenen Gegenstücken (Pendants).
Bei Sammlungen fällt der Begriff der Zusammengehörigkeit insofern zusammen
mit dem der Gleichartigkeit, als Gegenstände, die nicht in derselben Sammlung
vereinigt zu sein pflegen, weder als „zusammengehörig" noch als „gleichartig"
anzusprechen sind.