Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögtnSzuwachSsteuergesctz. § 8. 
b) Die Gleichartigkeit der Gegenstände setzt nicht ihre Zusammengehörigkeit 
voraus. Beispielsweise sind mehrere einzelne lose Edelsteine oder Perlen, sofern 
nicht ersichtlich ist, daß sie für dasselbe Schmuckstück bestimmt sind, nicht „zusammen 
gehörige", wohl aber „gleichartige" Gegenstände. Gleichartig i. S. des Gesetzes 
sind alle Gegenstände, die unter denselben der im § 8 Nr. 3 aufgestellten Begriffe 
fallen, wobei „Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände" als ein zusammen- 
gehöriger Begriff anzusehen sind. „Gleichartig" sind also alle Gegenstände aus 
edlem "Metall, auch wenn sie aus verschiedenem Metall, die einen aus Gold, bte 
anderen aus Silber sind, feiner alle Edelsteine, auch wenn es verschiedene Steine 
sind, alle Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände. Eine so weite Auslegung 
erscheint mit Rücksicht auf den zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Zweck 
der Vorschrift als vom Gesetzgeber gewollt. Kunst-, Schmuck- und Luxusgegen 
stände als einen einheitlichen Begriff aufzufassen, ist auch deshalb geboten, weil 
die Einzelbegriffe „Kunstgegenstände", „Schmuckgegenstände" und „Luxusgegen- 
stände" einander nicht ausschließen; insbes. sind „Kunstgegenstände" mindestens 
sehr häufig, „Schmuckgegenstände" fast stets auch „Luxusgegenstände", „Schmuck- 
gegenstände" oft auch „Kunstgegenstände". Zweifelhafter kann es fein, ob auch 
Sammlungen „aller Art" als „gleichartige" Gegenstände angesprochen werden 
können; die Frage wird zu verneinen sein, weil es dem Sprachgebrauch gar zu 
sehr widerstreiten würde, Sammlungen „aller Art" auf der anderen Seite als 
„gleichartig" unter „gleichartigen" Gegenständen zu verstehen. Dagegen wird 
man auch nach der Wortfassung „Edelsteine" und „Perlen" als miteinander 
„gleichartig^' anzusehen haben; es hat mit den beiden Worten wohl der einhert- 
liche Begriif „Juwelen" umschrieben werden sollen. Dagegen schließt die aus- 
drückliche Hervorhebung „gleichartiger oder zusammengehöriger" Gegenstände 
es aus, für die Frage, ob die Grenze von 1000 M. erreicht ist, die Erwerbsaus. 
Wendungen für alle unter irgendeine der aufgeführten Kategorien fallenden 
Gegenstände zusammenzuzählen. Hat also z. B. A 300 M. für eine goldene Uhr, 
400 M. für eine Perle und 300 M. für ein Gemälde ausgegeben, so ist die An 
wendbarkeit des § 5 ausgeschlossen, gegeben dagegen für B, der je 400 M. für 
einen Brillanten, einen Rubin und eine Perle ausgegeben hat, und für C, der 
ein Gemälde für 400 M., ein Porzellanservice für 400 M. und eine Kristall- 
garnitur für 300 M. angeschafft hat, ausgeschlossen hingegen für D, der für je 
400 M. eine Briefmarken- und eine Käfersammlung gekauft hat. 
c) „Zusammengehörig" sind Gegenstände, die sich nach ihrer äußeren Be 
schaffenheit als zu gemeinsamem Gebrauch bestimmt darstellen, insbes. also 
z. B. die einzelnen Teile eines Porzellan- oder Kristallservices desselben Stiles 
und Musters, nicht dagegen z. B. Meißner Porzellan mit Zwiebel- und solches 
mit Drachenmuster, da nicht anzunehmen ist, daß in einem Haushalt, wo über 
haupt solch wertvolles Porzellan verwendet wird, die Verwendung verschiedener, 
nach dem Geschmack gebildeter Kreise nicht zusammenpassender Muster auf der 
selben Tafel erfolgt. Ähnlich wird die Frage der „Zusammengehörigkeit" bei 
Schmuckgegenständen zu beurteilen sein. Dagegen wird z. B. bei goldenen und 
silbernen Tafelgeräten auf die Stileinheit kein entscheidendes Gewicht zu legen 
sein; denn es ist gang und gäbe, solche auf derselben Tafel zu verwenden, auch 
wenn sie im Stile nicht zusammenpassen. Umgekehrt ist der Begriff der Zu 
sammengehörigkeit am beschränktesten bei Kunstwerken: hier wird er in der 
Hauptsache nur Platz greifen bei ausgesprochenen Gegenstücken (Pendants). 
Bei Sammlungen fällt der Begriff der Zusammengehörigkeit insofern zusammen 
mit dem der Gleichartigkeit, als Gegenstände, die nicht in derselben Sammlung 
vereinigt zu sein pflegen, weder als „zusammengehörig" noch als „gleichartig" 
anzusprechen sind.
	        
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