Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

236

BermögtnSzuwachSsteuergesctz.  §  8.

b)  Die  Gleichartigkeit  der  Gegenstände  setzt  nicht  ihre  Zusammengehörigkeit
voraus.  Beispielsweise  sind  mehrere  einzelne  lose  Edelsteine  oder  Perlen,  sofern
nicht  ersichtlich  ist,  daß  sie  für  dasselbe  Schmuckstück  bestimmt  sind,  nicht  „zusammen
gehörige",  wohl  aber  „gleichartige"  Gegenstände.  Gleichartig  i.  S.  des  Gesetzes
sind  alle  Gegenstände,  die  unter  denselben  der  im  §  8  Nr.  3  aufgestellten  Begriffe
fallen,  wobei  „Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  als  ein  zusammengehöriger
  Begriff  anzusehen  sind.  „Gleichartig"  sind  also  alle  Gegenstände  aus
edlem  "Metall,  auch  wenn  sie  aus  verschiedenem  Metall,  die  einen  aus  Gold,  bte
anderen  aus  Silber  sind,  feiner  alle  Edelsteine,  auch  wenn  es  verschiedene  Steine
sind,  alle  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände.  Eine  so  weite  Auslegung
erscheint  mit  Rücksicht  auf  den  zum  Ausdruck  gebrachten  gesetzgeberischen  Zweck
der  Vorschrift  als  vom  Gesetzgeber  gewollt.  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände ­
  als  einen  einheitlichen  Begriff  aufzufassen,  ist  auch  deshalb  geboten,  weil
die  Einzelbegriffe  „Kunstgegenstände",  „Schmuckgegenstände"  und  „Luxusgegenstände"
  einander  nicht  ausschließen;  insbes.  sind  „Kunstgegenstände"  mindestens
sehr  häufig,  „Schmuckgegenstände"  fast  stets  auch  „Luxusgegenstände",  „Schmuckgegenstände"
  oft  auch  „Kunstgegenstände".  Zweifelhafter  kann  es  fein,  ob  auch
Sammlungen  „aller  Art"  als  „gleichartige"  Gegenstände  angesprochen  werden
können;  die  Frage  wird  zu  verneinen  sein,  weil  es  dem  Sprachgebrauch  gar  zu
sehr  widerstreiten  würde,  Sammlungen  „aller  Art"  auf  der  anderen  Seite  als
„gleichartig"  unter  „gleichartigen"  Gegenständen  zu  verstehen.  Dagegen  wird
man  auch  nach  der  Wortfassung  „Edelsteine"  und  „Perlen"  als  miteinander
„gleichartig^'  anzusehen  haben;  es  hat  mit  den  beiden  Worten  wohl  der  einhertliche
  Begriif  „Juwelen"  umschrieben  werden  sollen.  Dagegen  schließt  die  ausdrückliche
  Hervorhebung  „gleichartiger  oder  zusammengehöriger"  Gegenstände
es  aus,  für  die  Frage,  ob  die  Grenze  von  1000  M.  erreicht  ist,  die  Erwerbsaus.
Wendungen  für  alle  unter  irgendeine  der  aufgeführten  Kategorien  fallenden
Gegenstände  zusammenzuzählen.  Hat  also  z.  B.  A  300  M.  für  eine  goldene  Uhr,
400  M.  für  eine  Perle  und  300  M.  für  ein  Gemälde  ausgegeben,  so  ist  die  Anwendbarkeit ­
  des  §  5  ausgeschlossen,  gegeben  dagegen  für  B,  der  je  400  M.  für
einen  Brillanten,  einen  Rubin  und  eine  Perle  ausgegeben  hat,  und  für  C,  der
ein  Gemälde  für  400  M.,  ein  Porzellanservice  für  400  M.  und  eine  Kristallgarnitur
  für  300  M.  angeschafft  hat,  ausgeschlossen  hingegen  für  D,  der  für  je
400  M.  eine  Briefmarken-  und  eine  Käfersammlung  gekauft  hat.
c)  „Zusammengehörig"  sind  Gegenstände,  die  sich  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit ­
  als  zu  gemeinsamem  Gebrauch  bestimmt  darstellen,  insbes.  also
z.  B.  die  einzelnen  Teile  eines  Porzellan-  oder  Kristallservices  desselben  Stiles
und  Musters,  nicht  dagegen  z.  B.  Meißner  Porzellan  mit  Zwiebel-  und  solches
mit  Drachenmuster,  da  nicht  anzunehmen  ist,  daß  in  einem  Haushalt,  wo  überhaupt ­
  solch  wertvolles  Porzellan  verwendet  wird,  die  Verwendung  verschiedener,
nach  dem  Geschmack  gebildeter  Kreise  nicht  zusammenpassender  Muster  auf  derselben ­
  Tafel  erfolgt.  Ähnlich  wird  die  Frage  der  „Zusammengehörigkeit"  bei
Schmuckgegenständen  zu  beurteilen  sein.  Dagegen  wird  z.  B.  bei  goldenen  und
silbernen  Tafelgeräten  auf  die  Stileinheit  kein  entscheidendes  Gewicht  zu  legen
sein;  denn  es  ist  gang  und  gäbe,  solche  auf  derselben  Tafel  zu  verwenden,  auch
wenn  sie  im  Stile  nicht  zusammenpassen.  Umgekehrt  ist  der  Begriff  der  Zusammengehörigkeit ­
  am  beschränktesten  bei  Kunstwerken:  hier  wird  er  in  der
Hauptsache  nur  Platz  greifen  bei  ausgesprochenen  Gegenstücken  (Pendants).
Bei  Sammlungen  fällt  der  Begriff  der  Zusammengehörigkeit  insofern  zusammen
mit  dem  der  Gleichartigkeit,  als  Gegenstände,  die  nicht  in  derselben  Sammlung
vereinigt  zu  sein  pflegen,  weder  als  „zusammengehörig"  noch  als  „gleichartig"
anzusprechen  sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.