Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

240  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

bei  Versendung  der  Waren  auf  bestimmten  Transportwegen  usw.  sein.  Immer
aber  muß  ein  „Gebrauch"  anzuerkennen  sein,  d.  h.  eine  innerhalb  des  in  Betracht
kommenden,  wenn  auch  noch  so  beschränkten  Personenkreises  als  Regel  anzusehende ­
  Übung  für  die  Erfüllung  gleichartiger  Verpflichtungen.
d)  Ist  die  Leistung  im  obigen  Sinne  vorzeitig  erfolgt,  d.  h.  innerhalb  des
Veranlagungszeitraumes,  obwohl  sie  nach  den  Gebräuchen  von  Handel  und
Verkehr  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  zu  bewirken  gewesen  wäre,  so  findet  die
Ziff.  5  gleichwohl  keine  Anwendung,  „soweit  der  Abgabepflichtige  während
dieses  Zeitraumes  einen  der  Leistung  entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat".
Denn  insoweit  ist  das  steuerbare  Vermögen,  wenn  dieser  Gegenwert  dem  letzteren ­
  zugeflossen  ist,  durch  die  vorzeitige  Leistung  des  Abgabepflichtigen  nicht
vermindert,  würde  also  die  Hinzurechnung  nach  §  5  eine  doppelte  Anrechnung
bedeuten  einmal  des  Gegenwertes  und  sodann  nach  Ziff.  5  der  durch  diesen
ausgewogenen  Leistung.  Die  Worte  „der  Leistung  entsprechenden"  sind  überflüssig:
  denn  sie  wiederholen  nur,  was  schon  in  dem  vorangehenden  Worte  „soweit"
ausgedrückt  ist.  Fehlten  sie,  so  wäre  gleichwohl  eine  Hinzurechnung  nur  desjenigen
  Betrages  der  Leistung  zulässig,  der  über  den  erhaltenen  Gegenwert
hinausgeht.  Andererseits  ist  aus  den  Worten  „der  Leistung  entsprechenden"  nicht
etwa  zu  folgern,  daß  der  Empfang  eines  Gegenwertes  seine  Aufrechnung  ausschlösse, ­
  wenn  er  nicht  den  Wert  der  Leistung  voll  aufwiegt.  Dagegen  berücksichtigt ­
  die  Fassung  des  Gesetzes  nicht  den  immerhin  möglichen  Fall,  daß  der
Abgabepflichtige  zwar  eine  der  aus  dem  steuerbaren  Vermögen  gemachten
Leistung  entsprechende,  vielleicht  sie  voll  aufwiegende  Gegenleistung  erhalten
hat,  diese  aber  nicht  sein  steuerbares  Vermögen  vermehrt  hat,  weil  sie  in  Sachen,
Rechten  oder  Handlungen  bestand,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen
gehören.  Bestand  die  Gegenleistung  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  oder  Gegenständen  der  in  §  8  Nr.  3  oder  4  gedachten  Art,  dann  ist
freilich  bis  auf  deren  Wert  die  Hinzurecknung  der  Leistung  des  Abgabepflichtigen
schon  nach  Nr.  2,  3  oder  4  und  hinsichtlich  des  Mehrwertes  nach  Ziff.  5  gegeben.
Bestand  die  Gegenleistung  aber  in  anderen  Sachen,  Rechten  oder  —  was  insbes.
in  Betracht  kommen  kann  —  Handlungen,  deren  Wert  nicht  zum  steuerbaren
Vermögen  gehört,  dann  ist  nach  der  Fassung  des  Gesetzes,  nach  der  es  nur  auf
das  „Erhalten"  eines  Gegenwertes,  nicht  auf  sein  Zufließen  zum  steuerbaren
Vermögen  ankommt,  gleichwohl  der  Wert  der  Gegenleistung  von  dem  nach  Z,ff.  5
dem  Endvermögen  hinzuzurechnenden  Betrage  der  Zahlung  oder  Hingabe  an
Zahlungs  Statt  in  Abzug  zu  bringen,  wird  also  insoweit  der  Zweck  der  Nr.  5
nicht  erreicht.  Dazu  hätte  es  einer  anderen  Fassung  des  Gesetzes  bedurft,  etwa
der  Einschaltung  der  Worte  „seinem  steuerbaren  Vermögen  zugeflossenen"
zwischen  „entsprechenden"  und  „Gegenwert"  oder  der  Ersetzung  der  nach  obigem
überflüssigen  Worte  „der  Leistung  entsprechenden"  durch  die  Worte  „seinem
steuerbaren  Vermögen  zugeflossenen".  Der  Gesetzgeber  hat  hier  Überflüssiges
gesagt,  Notwendiges  weggelassen.
e)  Ter  2.  Satz  der  Ziff.  5  mit  der  Zahlengrenze  von  1000  M.  entspricht
demjenigen  in  Ziff.  1.  Unter  „Betrag  der  Zahlung  oder  Wert  der  Leistung"
ist  im  Falle  des  Empfanges  eines  Gegenwertes  nur  der  diesen  übersteigende  und
daher  nach  der  Regel  des  1.  Satzes  anzurechnende  Mehrbetrag  bzw.  Mehrwert
der  Leistung  zu  verstehen.
f)  Hingabe  an  Zahlungs  Statt  liegt  vor,  wenn  das  Schuldverhältms
dadurch  erloschen  ist,  daß  der  Gläubiger  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung
an  Ersüllunas  Statt  angenommen  hat  (§  364  BGB.).
«.  Gezahlte  Kriegssteuer  (§  8  Nr.  6.).  Das  VIAG.  will  die  Bestenerung
  des  während  des  Krieges  eingetretenen  Vermögenszuwachses  der  Einzel-
            
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