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Berrnögenszuwachssteuergcsctz. § 8.
die Anschaffungskosten seien Bestandteil des letzteren verblieben, so muß die
Hinzurechnung dieser, nicht etwa des abweichenden Wertes erfolgen; anders,
wenn es sich um Gegenstände eines ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens
handelt, worüber unten.
Gemeinsam ist den Hinzurechnungen der Ziff. 2—4 mit denen der Ziff. 1,
daß der anzurechnende Betrag (Wert) vor dem die Hinzurechnung begründeten
Vorgang während des Veranlagungszeitraumes steuerbares Vermögen des
Steuerpflichtigen gewesen ist. Sind mit dem Erlöse aus der innerhalb des Vcr-
anlagungszeitraumes erfolgten Veräußerung von Bestandteilen des nichtsteuer
baren Vermögens Gegenstände der in Ziff. 4 bezeichneten Art beschafft, so
ist die Hinzurechnung zwar nach Ziff. 4 begründet, sofern der Erlös zwischen
seiner Erzielung und seiner Anlegung, wenn auch noch so kurze Zeit, zum steuer-
baren Vermögen gehörte; die Hinzurechnung wird aber tatsächlich durch § G
Nr. 5 wieder ausgeschlossen.
Sind die unter Ziff. 2, 3 oder 4 fallenden, begrifflich also nicht zum steuer
baren Vermögen gehörigen Gegenstände während des Veranlagungszeitraumes
int Wege des Tausches gegen Gegenstände des steuerbaren Vermögens hingegeben
oder aber verkauft und für den Erlös solche Gegenstände erworben oder ist endlich
der Erlös im Vermögen verblieben, so schließen die Vorschriften in Ziff. 2, 3
oder 4 die Anwendung des § 6 Nr. 5 aus. Sind dagegen die durch den Tausch
oder mit dem Veräußerungserlöse erworbenen Gegenstände solche des nicht
steuerbaren Vermögens, so wird die Anwendung der Ziff. 2, 3 oder 4 Abs. 1
durch Abs. 2 Satz 1 des § 8 ausgeschlossen.
Untereinander sind die Hinzurechnungen einerseits wegen Anlegung in
ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen, andererseits wegen Verwendung
zum Erwerbe von Gegenständen der in Ziff. 2—4 gedachten Art insofern Wesens-
verschieden, als es bei der ersten Gruppe auf eine Ausnahme von dem Grundsätze
der territorialen Begrenzung, bei der zweiten auf eine solche von den Grund-
sähen über die gegenständliche Umgrenzung des Begriffes des steuerbaren Ver-
mögens hinausläuft. Dabei besteht der weitere Unterschied, daß infolge der
Vorschrift im zweiten Satze des Absatz 2 tatsächlich zur Hinzurechnung gelangt
nicht der für die Anschaffung ausländischen Grund- oder Besitzvermögens auf
gewendete Betrag, sondern der Wert der angeschafften Gegenstände am Ende
des Veranlagungszeitraumes, höchstens aber der aufgewendete Betrag, während
für die Gegenstände der zweiten Gruppe stets die Anschaffungskosten ohne Rück
sicht auf den Wert anzurechnen sind. Hat z. B. A. verwendet zur Anschaffung
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens, das am 30. Juni 1919 noch
80000 M. wert ist, 100 000 M. und zu derjenigen von Kunstwerken, deren Wert an
jenem Stichtag 150 000 M. beträgt, ebenfalls 100 000 M., B dagegen für ausländ i-
sches Grund- oder Betriebsvermögen, dessen Wert bis zum Stichtage auf 150 000 SOi.
gestiegen ist, und für Kunstwerke, deren Wert.auf 80 000 M. gesunken ist, eben
falls je 100 000 M., dann sind anzurechnen dem A 80 000 + 100 000 — 180 000,
dem B dagegen 100 000 + 100 000 ---- 200 000 M., obgleich der Wert der
Anschaffungen am Stichtage für A und B gleich ist, nämlich für A 80 000 +
150 000 = 230 000 und für B 150 000 + 80 000 = 230 000 M. Durch die
Sondervorschrift im 2. Satze des 2. Abs. wird also die die Ziff. 2—4 des 1. Abs.
beherrschende Fiktion, es sei der aufgewendete Betrag nicht aufgewendet,
eingeschränkt durch eine gewisse Durchbrechung des Grundsatzes der Steuer
freiheit ausländischen Grund- und Betriebsvermögens mit der Einschrän
kung, daß das ausnahmsweise abgabepflichtige ausländische Grund- und Be
triebsvermögen nach keinem höheren Werte als den Anschaffungskosten veran
lagt werden darf